Das Verkehrslexikon

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Keyless-Go-Technik

Keyless-Go-Technik




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


„KEYLESS GO“ ist eine geschützte Marke der Daimler AG. Es wird darunter eine Technik verstanden, durch die ohne aktive Betätigung eines Autoschlüssels das Fahrzeug geöffnet und durch Betätigung des Startknopfs der Motor angelassen werden kann.

Zur Funktionsweise siehe Wikipedia: Keyless Go

Zur Möglichkeit, ein Kfz mit Keyless-Technik auch ohne Verwendung der Keyless-Ko-Karte zu entwenden, hat das OLG Celle (Urteil vom 23.09.2004 - 8 U 128/03) ausgeführt:

   „Die Beklagte hat hier zwar unter Beweisantritt vorgetragen, es sei ausschließlich ein Diebstahl unter Verwendung der Keyless-Go-Karte möglich, da es technisch ausgeschlossen sei, innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit das mit modernster Diebstahlstechnik ausgestattete Fahrzeug ohne Benutzung der Karte zu stehlen. Ob dies zutrifft, erscheint indessen zweifelhaft. Aus einem Schreiben des LKA B. vom 24. April 2002 (Bl. 265 f. d. A.) ergibt sich nämlich, dass es spezialisierten Täterbanden aus Osteuropa möglich ist, auch Wegfahrsperren der neueren Generation zu überwinden, indem zuvor entwendete elektronische Komponenten manipuliert und anschließend in die zu stehlenden Fahrzeuge eingebaut werden. Der Raum B. nehme hierbei beim Diebstahl hochwertiger Fahrzeuge eine Spitzenposition ein. Die Keyless-Go-Karte als elektronischer Schlüssel sei nichts weiter als eine Komfort-Ausstattung und bringe keinerlei zusätzliche Sicherheit. Auch Fahrzeuge mit derartigen Karten seien in der Vergangenheit von spezialisierten Banden ohne Verwendung der Karte binnen 20 Minuten gestohlen worden.“

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Weiterführende Links:


Fahrzeugschlüssel

Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl

Diebstahl von Sachen aus einem geparkten oder nach einem Verkehrsunfall zurükgelassenen Fahrzeug

Abgrenzung Kfz-Diebstahlsschaden - Vandalismus

Verspätete oder unrichtige Angaben in der Schadenanzeige - Falschangaben gegenüber der Versicherung

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Allgemeines:


OLG Celle v. 23.09.2004:
Die Weiterbenutzung eines Kfz. bei Verlust oder Diebstahl eines Kfz.-Schlüssels bzw. einer Keyless-Go-Karte is keine Gefahrerhöhung gem. § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 VVG, sondern den Versicherungsnehmer trifft lediglich eine Anzeigepflicht nach § 27 Abs. 2 VVG. Eine Gefahrerhöhung liegt in derartigen Fällen nämlich nur in der Erhöhung der Diebstahlsgefahr durch das Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen, etwa dem Auswechseln von Schlössern oder hier dem Dekodieren der Keyless-Go-Karte.

OLG München v. 11.12.2007:
Eine abhanden gekommene Keyless-Go-Karte kann dem versicherten Fahrzeug auf einfachste Weise zugeordnet werden, wenn die Keyless-Go-Karte gemeinsam mit dem dazugehörigen Fahrzeugschein abhanden gekommen und das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Halteradresse geparkt war. Die Annahme grober Fahrlässigkeit beruht nicht auf dem Abhandenkommen der Keyless-Go-Karte, sondern auf nicht durchgeführten, aber gebotenen Sicherungsmaßnahmen.

AG München v. 12.03.2020:
Werden aus einen geparkten Kfz Sachen gestohlen, nachdem das Fahrzeug ohne Gewatlanwendung mittels des Keyless-Go-Systems geöffnet wurde, besteht kein Versichierungsschutz in der Hausratversicherung.

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