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„Die Beklagte hat hier zwar unter Beweisantritt vorgetragen, es sei ausschließlich ein Diebstahl unter Verwendung der Keyless-Go-Karte möglich, da es technisch ausgeschlossen sei, innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit das mit modernster Diebstahlstechnik ausgestattete Fahrzeug ohne Benutzung der Karte zu stehlen. Ob dies zutrifft, erscheint indessen zweifelhaft. Aus einem Schreiben des LKA B. vom 24. April 2002 (Bl. 265 f. d. A.) ergibt sich nämlich, dass es spezialisierten Täterbanden aus Osteuropa möglich ist, auch Wegfahrsperren der neueren Generation zu überwinden, indem zuvor entwendete elektronische Komponenten manipuliert und anschließend in die zu stehlenden Fahrzeuge eingebaut werden. Der Raum B. nehme hierbei beim Diebstahl hochwertiger Fahrzeuge eine Spitzenposition ein. Die Keyless-Go-Karte als elektronischer Schlüssel sei nichts weiter als eine Komfort-Ausstattung und bringe keinerlei zusätzliche Sicherheit. Auch Fahrzeuge mit derartigen Karten seien in der Vergangenheit von spezialisierten Banden ohne Verwendung der Karte binnen 20 Minuten gestohlen worden.“
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