Wird auf Grund eines Verkehrsverstoßes die Fahrerlaubnis des Betroffenen durch die Verwaltungsbehörde - fälschlicherweise - entzogen, ist deshalb zwar nicht von einem für den Verstoß vorgesehenen Regelfahrverbot abzusehen, jedoch ist die Entziehungszeit auf die Verbüßung des Fahrverbots anzurechnen. |