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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 16.7.2020 - 1 Ss-OWi 309/20 - Anrechnung von FE-Entzugszeit auf Fahrverbot

OLG Frankfurt am Main v. 16.7.2020: Anrechnung von FE-Entzugszeit auf Fahrverbot


Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 16.7.2020 - 1 Ss-OWi 309/20) hat entschieden:

   Wird auf Grund eines Verkehrsverstoßes die Fahrerlaubnis des Betroffenen durch die Verwaltungsbehörde - fälschlicherweise - entzogen, ist deshalb zwar nicht von einem für den Verstoß vorgesehenen Regelfahrverbot abzusehen, jedoch ist die Entziehungszeit auf die Verbüßung des Fahrverbots anzurechnen.

Siehe auch
Absehen vom Fahrverbot
und
Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Gründe:


Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat mit Urteil vom 16. September 2019 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kfz unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis eine Geldbuße von 500,- € festgesetzt. Von der Anordnung des grundsätzlich bei derartigen Verstößen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG vorgesehenen Regelfahrverbots hat es abgesehen und auch die Regelgeldbuße nicht erhöht. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass besondere Umstände vorlägen, die dies rechtfertigten. Die Fahrerlaubnisbehörde habe nämlich dem Betroffenen aufgrund der verfahrensgegenständlichen Drogenfahrt ohne ausreichende Grundlage mit Entscheidung vom 14. November 2019 (gemeint ist ersichtlich 2018) die Fahrerlaubnis entzogen. Im Zuge eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Stadt2 sei diese Entscheidung mit Datum vom 9. April 2019 auf einen richterlichen Hinweis hin wieder aufgehoben worden. Dadurch sei der Betroffene hinreichend sanktioniert, die Verhängung eines erneuten Fahrverbots deshalb unverhältnismäßig und faktisch eine „Doppelbestrafung“.

Dagegen hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie mit der Sachrüge begründet und der Sache nach auf die Rechtsfolgen beschränkt hat.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist zulässig und hat auch in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerhaft von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen.




Beim Führen eines Kfz unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24a Abs. 2 StVG) ist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen (gesetzliches Regelfahrverbot). Von dem Fahrverbot kann deshalb in diesen Fällen nur abgesehen werden, wenn ganz besondere Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art vorliegen oder wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (OLG Hamm, Beschluss vom 17. September 2009 - 2 Ss OWi 641/09; Beschluss vom 24. April 2008 - 5 Ss OWi 205/08). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor.

Die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, unterliegt zwar - wie auch sonst die Fragen der angemessenen Rechtsfolgen einer Tat - in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (BGH, Beschluss vom 17. März 1992 - 4 StR 367/91 Rdnr. 15; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. Mai 2019 - 2 Ss-Owi 45/19; OLG Hamm, Beschluss vom 24. April 2008 - 5 Ss OWi 205/08). Der dem Tatrichter zugebilligte Ermessens- bzw. Entscheidungsspielraum ist dabei aber durch die gesetzlich niedergelegten und von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit in Bezug auf die Angemessenheit der verhängten Rechtsfolgen in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnitts- oder Regelfalls wie bei der Frage, ob ein Regelfahrverbot zu verhängen ist oder davon abgesehen werden kann.




Das Amtsgericht stützt die Entscheidung, von dem an sich verwirkten Fahrverbot abzusehen, auf die festgestellte Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde. In dem Urteil ist insoweit ausdrücklich festgestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen im Zusammenhang mit der Fahrt unter Einfluss von Betäubungsmitteln, die den Gegenstand auch des vorliegenden Bußgeldverfahrens bildet, ohne ausreichende (Rechts-) Grundlage die Fahrerlaubnis entzogen hatte, wodurch der Betroffene fast fünf Monate lang kein Fahrzeug führen durfte. Diese Feststellung, die nachvollziehbar damit näher begründet wird, dass die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht aufgrund eines richterlichen Hinweises aufgehoben wurde, ist zunächst für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Die Mutmaßungen der Staatsanwaltschaft, wonach „eine Vielzahl von Gründen in Betracht“ komme, „die nicht notwendiger Weise nur auf ein von der Verwaltungsbehörde zu verantwortendes Fehlverhalten zurückzuführen wären“, sind urteilsfremd und können im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens keine Berücksichtigung finden.

Die von dem Amtsgericht festgestellte Entziehung der Fahrerlaubnis für knapp fünf Monate ohne ausreichende Rechtsgrundlage führt aber entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht dazu, dass die zusätzliche Verhängung eines Fahrverbots eine unverhältnismäßige „Doppelbestrafung“ und deshalb von dessen Verhängung abzusehen wäre. Zum einen stehen die Entscheidungen über eine verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis und die im Bußgeldverfahren zu treffenden Entscheidungen über die Rechtsfolgen einer Verkehrsordnungswidrigkeit grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Und zum anderen wird selbst im Bereich des Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts ein Fahrverbot auch dann angeordnet, wenn es infolge der Anrechnung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (gemäß § 25 Abs. 6 StVG oder § 51 Abs. 5 StVG) bereits erledigt ist. Die Anordnung des Fahrverbots auch in diesen Fällen - selbst wenn die Dauer der vorläufigen Entziehung diejenige des anzuordnenden Fahrverbots deutlich übersteigt - ist nämlich geboten, weil das Fahrverbot in das Fahreignungsregister (bzw. bei strafrechtlicher Sanktion in das Bundeszentralregister) eingetragen wird und im Wiederholungsfall für zukünftige Zumessungserwägungen oder auch die Frage, ob ein Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 2a StVG erst später wirksam wird, von erheblicher Bedeutung ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. November 2016 - IV-2 RBs 157/16 Rdnr. 12; BGHSt 29, 58, 62 f.). Das gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG vorgesehene Regelfahrverbot war deshalb auch im vorliegenden Fall anzuordnen.



Der Senat teilt allerdings die Ansicht des Amtsgerichts, dass der vorliegende Fall insoweit eine Besonderheit aufweist, als die Entziehung der Fahrerlaubnis für knapp fünf Monate - wie von dem Amtsgericht festgestellt - ohne ausreichende Rechtsgrundlage, also rechtswidrig erfolgte, was in einem Rechtsstaat angesichts der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz eine Ausnahme darstellt. In vergleichbaren Fällen, in denen Polizeibeamte bei der Aufnahme der Tat in Überschreitung ihrer Kompetenzen eine Art „mündliches Fahrverbot“ ausgesprochen hatten, an das sich die Betroffenen in der Folge auch gehalten hatten, haben die Oberlandesgerichte Koblenz und Zweibrücken ein Absehen von dem Fahrverbot in Erwägung gezogen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 1 Owi Ss Bs 3/16; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Januar 2003 - 2 Ss 274/02). Das kommt nach Auffassung des Senats aus den oben dargelegten Gründen nicht in Betracht. Der Senat hält in diesem Einzelfall aber eine Kompensation für die zu Unrecht erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis im Wege der Anrechnung entsprechend § 25 Abs. 6 StVG für angezeigt. Diese Vorschrift ist nicht unmittelbar anwendbar, da es sich weder um eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO noch um eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme nach § 94 StPO handelte; vielmehr findet eine Anrechnung nach § 25 Abs. 6 StVG bei verwaltungsrechtlicher Fahrerlaubnisentziehung normalerweise nicht statt (Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 25 StVG Rdnr. 63). Da vorliegend aber festgestellt ist, dass die verwaltungsrechtliche Entziehung aufgrund der hier verfahrensgegenständlichen Tat und ohne Rechtsgrundlage erfolgte, und eine wirksame Kompensation auf andere Weise nicht ersichtlich ist, ist in diesem besonderen Fall eine Anrechnung geboten. Der Senat hat diese im Tenor ausgesprochen, weil mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung von einer (sonst üblichen) Anrechnung im Vollstreckungsverfahren nicht ausgegangen werden kann (vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen, in denen § 25 Abs. 6 StVG nicht unmittelbar anwendbar war, BayOblG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 2 ObOWi 180/94; BayObLGSt 1986, 155).

Der Senat konnte vorliegend gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden, weil angesichts der Tatsache, dass das Fahrverbot infolge der Anrechnung als vollstreckt gilt, weitere Feststellungen zum Vorliegen einer eventuellen besonderen Härte, die ein Absehen von einem zu vollstreckenden Fahrverbot hätte gebieten können, nicht getroffen werden mussten.

Die festgesetzte Geldbuße entspricht dem in Nr. 242 BKat vorgesehenen Regelbetrag und ist nicht zu beanstanden.

Da das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nur teilweise Erfolg hatte, weil das Fahrverbot zwar anzuordnen war, aber nicht mehr zu vollstrecken ist, waren die Kosten und Auslagen dem Betroffenen gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO nur zu einem geringeren Teil aufzuerlegen.

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