Der Betreiber einer Autowaschanlage verletzt die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn er es unterlässt, durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass der Ausfahrtbereich, in den das Fahrzeug des Kunden im Moment des Abschlusses des Waschvorgangs automatisch „ausgeworfen“ wird, frei von Hindernissen wie z. B. Fahrzeugen Dritter ist. |