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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 14.12.2020 - 7 Rb 24 Ss 986/20 - Ermächtigung zur Rechtsmittelbeschränkung

OLG Stuttgart v. 14.12.2020: Ermächtigung zur Rechtsmittelbeschränkung in der Verteidiger-Vollmacht


Das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 14.12.2020 - 7 Rb 24 Ss 986/20) hat entschieden:

   Die nachträgliche Beschränkung – wie hier auf den Rechtfolgenausspruch – des zunächst unbeschränkt eingelegten Einspruchs ist als teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO zu beurteilen. Der Verteidiger bedarf für die vor oder in der Hauptverhandlung erklärte nachträgliche Beschränkung gemäß § 302 Abs. 2 StPO einer „ausdrücklichen Ermächtigung“ des Betroffenen. Diese ist an keine Form gebunden und kann auch mündlich erteilt werden; für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers. Bei Beurteilung der Frage, ob eine „besondere Ermächtigung“ vorliegt, können ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Vollmachtserteilung und Hauptverhandlung sowie Erklärungen des Verteidigers im Lauf des Verfahrens in und außerhalb von Hauptverhandlungen herangezogen werden.

Siehe auch
Die Ermächtigung zur Beschränkung und Rücknahme von Rechtsbehelfen in der Verteidiger-Vollmacht
und
Die Rechtsmittelbeschränkung


Gründe:


I.

Mit Bußgeldbescheid vom 16. April 2019 verhängte die Landeshauptstadt Stuttgart gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeugs am 30. September 2018 unter der Wirkung eines berauschenden Mittels eine Geldbuße von 500,- €, ein Fahrverbot von einem Monat und räumte ihm die Viermonats-Frist gemäß § 25 Abs. 2a StVG ein. Dem Einspruchsschreiben des Verteidigers vom 2. Mai 2019 war keine Vollmachtsurkunde beigefügt.

Im ersten Hauptverhandlungstermin am 15. Oktober 2019 vor dem Amtsgericht erklärte der Verteidiger die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch; der Betroffene war antragsgemäß von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden. Nach Vertagung der Hauptverhandlung, mehrmaliger Aufhebung von Hauptverhandlungsterminen und Anregungen des Verteidigers gegenüber dem Amtsgericht, im Beschlusswege ohne Hauptverhandlung und ohne ausführliche Begründung zu entscheiden, verurteilte das Amtsgericht den wiederum antragsgemäß von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen am 16. Juni 2020 zu der Geldbuße von 500,- € und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat. Der Verteidiger hatte in diesem Termin erklärt, dass der Tatvorwurf vollumfänglich eingeräumt werde und es nur „um die Rechtsfolgen“ gehe; das Amtsgericht hielt im Protokoll fest, dass die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen bereits im Hauptverhandlungstermin vom 15. Oktober 2019 erklärt worden sei.

Der Verteidiger begründete die namens des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde mit der allgemeinen Sachrüge und rügte die festgesetzten Rechtsfolgen. Erstmals in seiner Gegenerklärung zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft rügte er die Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs. Diese habe er ohne die gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 OWiG, § 302 Abs. 2 StPO erforderliche „ausdrückliche Ermächtigung“ des Betroffenen erklärt; daher treffe das Urteil keine ausreichenden Feststellungen.





II.

Gemäß § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG hat der nach § 80a Abs. 1 OWiG zuständige Richter die Sache dem Bußgeldsenat übertragen, da es geboten erscheint, das Urteil zur Fortbildung des Rechts – Auslegung des § 302 Abs. 2 StPO – nachzuprüfen.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Sie betrifft infolge der wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch nur noch diesen; die insoweit beschränkte Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG).

1. Das Rechtsbeschwerdegericht hat auf die Sachrüge von Amts wegen zu prüfen, ob der Tatrichter zu Recht von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs nach § 67 Abs. 2 OWiG ausgegangen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. November 1976 – 1 StR 319/76 – juris Rn. 7 zur Berufung und Revision; OLG Bamberg, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 2 Ss OWi 123/19 – juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 318 Rn. 33, § 327 Rn. 9, § 352 Rn. 4). Dies ist schon deshalb geboten, weil es einerseits um die Frage der Teilrechtskraft und damit auch den Prüfungsgegenstand des Rechtsbeschwerdegerichts geht und andererseits von der Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung der Umfang der erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen abhängt.

2. Das Amtsgericht ist zu Recht von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs nach § 67 Abs. 2 OWiG ausgegangen mit der Folge, dass der Bußgeldbescheid im Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Die beschränkte Einlegung des Einspruchs führt zu einer Bindungswirkung hinsichtlich der nicht angegriffenen Teile des Bußgeldbescheides; das Gericht darf diese Teile nicht überprüfen (vgl. KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl., § 67 Rn. 58).




Im Einzelnen:

a) Die nachträgliche Beschränkung – wie hier auf den Rechtfolgenausspruch – des zunächst unbeschränkt eingelegten Einspruchs ist als teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO zu beurteilen (vgl. OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 6 ; KG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 1999 – 2 Ss 419/98 – 5 Ws (B) 717/98 – juris Rn. 6).

Daher bedarf der Verteidiger für die vor oder in der Hauptverhandlung erklärte nachträgliche Beschränkung gemäß § 302 Abs. 2 StPO einer „ausdrücklichen Ermächtigung“ des Betroffenen. Diese ist indes an keine Form gebunden und kann auch mündlich erteilt werden; für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 4 StR 558/16 – juris Rn. 5). Sie kann ferner aus den sonstigen Umständen ersichtlich sein (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 2 (7) SsBs 467/15 – juris Rn. 22).

b) Auf die umstrittene Frage, ob die „ausdrückliche Ermächtigung“ zur Zurücknahme eines Rechtsmittels dem Verteidiger auch im Voraus, etwa im Rahmen des (allgemeinen) Vollmachtformulars, erteilt werden kann, und damit bereits zu einem Zeitpunkt, in dem der Inhalt der Entscheidung möglicherweise noch unbekannt und das Bedürfnis einer Anfechtung der Entscheidung noch unklar ist (so OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Mai 2005 – 1 Ss 62/05 -, juris Rn. 13 m.w.N. zur früher vorherrschenden Rechtsprechung; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 67 Rn. 36; KK-OWiG/Ellbogen, § 67 Rn. 99), oder ob diese Ermächtigung angesichts der Tragweite der Erklärung erst erteilt werden kann, wenn feststeht, um welche konkrete Entscheidung es sich handelt und auf welches Rechtsmittel sich die Ermächtigung zur Rücknahme oder zum Verzicht konkret bezieht (so die mittlerweile vorherrschende Meinung, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 302 Rn. 32; OLG Bamberg, Beschluss vom 3. April 2018 – 3 Ss OWi 330/18 – juris Rn. 7; KG Berlin, a.a.O., Rn. 6) kommt es hier nicht an. Denn die erforderliche, bereits zum Zeitpunkt der Einspruchsbeschränkung erteilte ausdrückliche Ermächtigung ergibt sich aus der in den Akten befindlichen Vollmachtsurkunde und den Erklärungen des Verteidigers.

c) Die Anforderungen an den Nachweis einer Ermächtigung i.S.d. § 302 Abs. 2 StPO dürfen nicht überspannt werden. Bei Beurteilung der Frage, ob eine „besondere Ermächtigung“ vorliegt, können ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Vollmachtserteilung und Hauptverhandlung sowie Erklärungen des Verteidigers im Lauf des Verfahrens in und außerhalb von Hauptverhandlungen herangezogen werden.


Der Verteidiger hat – erst – am 14. Oktober 2019 eine auf den 10. Oktober 2019 datierte und vom Betroffenen unterschriebene Vollmachtsurkunde übersandt. Diese wurde somit vom Betroffenen kurz vor dem ersten Hauptverhandlungstermin bzw. deutlich nach Erlass des Bußgeldbescheides vom 16. April 2019 und nach dem durch den Verteidiger zunächst unbeschränkt eingelegten Einspruch vom 2. Mai 2019 erteilt, dem der Verteidiger noch keine Vollmacht beigefügt hatte. Die Vollmachtsurkunde enthält ausdrücklich die „besondere Befugnis“ zur Einlegung und – auch teilweisen – Rücknahme von Rechtsmitteln. Unter „Rechtsmittel“ ist hierbei auch der Einspruch gemäß § 67 OWiG als „Rechtsbehelf eigener Art“ (vgl. nur Seitz/Bauer, a.a.O., Vor § 67 Rn. 1) zu fassen.

Der Senat geht mit Blick darauf, dass zwischen der Erteilung der Vollmacht und dem ersten Hauptverhandlungstermin nur fünf Tage lagen und der Verteidiger in diesem Termin vor Eintritt in die Beweisaufnahme die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen erklärte, davon aus, dass sich die Vollmachtserteilung nur auf den gegenständlichen Bußgeldbescheid, den konkreten Rechtsbehelf des Einspruchs und dessen Beschränkung bezogen haben kann. Eine im Sinne der zitierten vorherrschenden Rechtsauffassung lediglich im Voraus „allgemein erteilte Ermächtigung“ lag nicht vor. Schon angesichts der Umstände und namentlich des dargelegten zeitlichen Zusammenhangs ist der vorliegende Fall anders gelagert als die den vom Verteidiger angeführten Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte, in denen etwa ein Unterbevollmächtigter die Einspruchsbeschränkung erklärt oder die Vollmacht bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides bzw. lange vor Einlegung der Revision bei der allgemeinen Übernahme des Mandats erteilt worden war.

Hinzu kommt ein klares, aus den in und außerhalb der Hauptverhandlungen abgegebenen Erklärungen des Verteidigers entstandenes Gesamtbild. So hat dieser nicht nur – hier sogar wiederholt – die Beschränkung des Einspruchs erklärt, sondern für den vom persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen auch damit korrespondierende Erklärungen zur Sache wie das vollumfängliche Einräumen des Sachverhalts abgegeben. Zudem hat der Verteidiger betont, es gehe nur um die Rechtsfolgen, und wiederholt mitgeteilt, eine Hauptverhandlung sei entbehrlich und die Entscheidung im Beschlusswege sowie die Aufhebung eines angesetzten Termins angeregt. Dafür, dass all dies ohne entsprechende Bevollmächtigung oder gar gegen den Willen des Betroffenen geschehen sein könnte, fehlt jeder Anhaltspunkt.

d) Vor diesem Gesamthintergrund erscheint die erst jetzt erfolgende Berufung auf die Unwirksamkeit der Beschränkung und eine angeblich fehlende Ermächtigung zudem rechtsmissbräuchlich. Das Verhalten und die Erklärungen des Verteidigers, die weit über eine bloße Beschränkungserklärung hinausgehen, lassen vernünftiger- und redlicherweise keine andere Auslegung zu, als dass die von § 302 Abs. 2 StPO verlangte Ermächtigung vorlag. Die Annahme des Gegenteils liefe nicht nur auf eine nicht zu rechtfertigende Entwertung der Funktion des Rechtsanwalts und seiner Bevollmächtigung, sondern auch darauf hinaus, dass die Tatgerichte – auch bei vorliegender Vollmacht zur teilweisen Rechtsmittelrücknahme – noch zusätzliche Vollmachtsnachweise erheben müssten (zutreffend Krenberger, Anm. zu OLG Bamberg, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 2 Ss OWi 123/19 -, jurisPR-VerkR 9/2019 Anm. 5).



Der Senat verweist insoweit auch auf die unter dem Stichwort der sog. „Verjährungsfalle“ im Rahmen des § 51 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 OWiG angeführte Argumentation. So wird es in diesem Zusammenhang teilweise als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn sich der Verteidiger auf das Vorliegen einer bloßen „außergerichtlichen Vollmacht“ sowie darauf beruft, dass sich keine schriftliche Vollmacht in den Akten befinde, sodass die Zustellung unwirksam sei, obwohl aufgrund seines Verhaltens bei Abwägung aller Umstände eindeutig vom Vorliegen einer Verteidigungsvollmacht mit gesetzlich gegebener Zustellungsvollmacht ausgegangen werden könne (vgl. hierzu nur Seitz/Bauer, a.a.O., § 51 Rn. 44a m.w.N. zur Rechtsprechung).

e) Der Einspruch konnte auch wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden, da die Feststellungen im Bußgeldbescheid zur Tat hinreichend konkretisiert sind und eine ausreichende Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung darstellen (vgl. hierzu nur OLG Hamm, Beschluss vom 11. Februar 2010 – 3 Ss OWi 319/09 – juris Rn. 19). Zwar fehlen im Bußgeldbescheid konkrete Angaben zur Schuldform, jedoch folgen die fahrlässige Begehungsweise und das Vorliegen gewöhnlicher Tatumstände aus der Anwendung der Regelsanktionen nach der BKatV seitens der Verwaltungsbehörde (vgl. hierzu nur Seitz/Bauer, a.a.O., § 67 Rn. 34e).

Allem nach ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam. Auf die im Urteil dennoch enthaltenen Feststellungen zum Schuldspruch hätte das Amtsgericht verzichten dürfen.

3. Die danach zu überprüfende Rechtsfolgenentscheidung weist keinen Rechtsfehler auf. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft. Zu ergänzen war lediglich die vom Amtsgericht unterlassene Anordnung gemäß § 25 Abs. 2a StVG, da sich aus den Feststellungen ergibt, dass in den zwei Jahren vor der hier in Rede stehenden Verkehrsordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt wurde. Diese (zwingend zu erfolgende) Anordnung kann das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 79 Abs. 6 OWiG nachholen (OLG Hamm, Beschluss vom 27. September 2005 – 2 Ss OWi 634/05 – juris Rn. 17).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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