Das Verkehrslexikon

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BGH Beschluss vom 25.02.1983 - 3 StR 512/82 - Verfahrenseinstellung bei fehlendem Eröffnungsbeschluss

BGH v. 25.02.1983: Verfahrenseinstellung bei fehlendem Eröffnungsbeschluss




Der BGH (Beschluss vom 25.02.1983 - 3 StR 512/82) hat entschieden:

   Liegt ein wirksamer Eröffnungsbeschluss nicht vor, muss das Verfahren eingestellt werden. Dies ist der Fall, wenn der Entwurf des Beschlusses lediglich vom Vorsitzenden der Strafkammer unterzeichnet wurde und auch in der Hauptverhandlung die Beschlussfassung nicht nachgeholt wurde.

Siehe auch
Eröffnungsbeschluss
und
Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen




Gründe:


Der Generalbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt:

   "Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer muß eingestellt werden, weil ihm ein wirksamer Eröffnungsbeschluß nicht zugrunde liegt (BGHSt 29, 351, 355). Der Entwurf eines Eröffnungsbeschlusses (Bd. I d.A. Bl. 159) ist nur von dem Vorsitzenden der Strafkammer unterzeichnet worden. Nach dem Inhalt der von dem Vorsitzenden abgegebenen dienstlichen Äußerung (Bd. II d.A. Bl. 8) kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein wirksamer Eröffnungsbeschluß nach Beratung der Strafkammer erlassen und lediglich unvollständig unterzeichnet worden ist (BGHSt 10, 278, 279). Eine ordnungsmäßige Beschlußfassung läge auch dann nicht vor, wenn sich die Mitglieder der Kammer - wie dies der Vorsitzende in seiner Erklärung andeutet - nach Eingang der Anklage gesprächsweise über die Eröffnung des Hauptverfahrens einig geworden wären (BGH NStZ 1981, 448). In der Hauptverhandlung ist ein Eröffnungsbeschluß nicht nachgeholt worden (BGHSt 29, 224). Nach allem ist es, da nur der Vorsitzende unterzeichnet hat, bei dem Entwurf eines Eröffnungsbeschlusses geblieben.

Dieses von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis führt zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer (BGHSt 10, 278, 279; 29, 224, 228; 29, 351, 355; BGH NStZ 1981, 448; BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1982 - 3 StR 236/82)."

Dem stimmt der Senat zu.

Eine Aufhebung und Verfahrenseinstellung auch hinsichtlich der Mitangeklagten Ursel H. kommt nicht in Betracht. Da die Angeklagte Ursel H. freigesprochen worden ist, kommt eine Erstreckung zu ihren Gunsten nicht in Frage (§ 357 StPO).

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