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"Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer muß eingestellt werden, weil ihm ein wirksamer Eröffnungsbeschluß nicht zugrunde liegt (BGHSt 29, 351, 355). Der Entwurf eines Eröffnungsbeschlusses (Bd. I d.A. Bl. 159) ist nur von dem Vorsitzenden der Strafkammer unterzeichnet worden. Nach dem Inhalt der von dem Vorsitzenden abgegebenen dienstlichen Äußerung (Bd. II d.A. Bl. 8) kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein wirksamer Eröffnungsbeschluß nach Beratung der Strafkammer erlassen und lediglich unvollständig unterzeichnet worden ist (BGHSt 10, 278, 279). Eine ordnungsmäßige Beschlußfassung läge auch dann nicht vor, wenn sich die Mitglieder der Kammer - wie dies der Vorsitzende in seiner Erklärung andeutet - nach Eingang der Anklage gesprächsweise über die Eröffnung des Hauptverfahrens einig geworden wären (BGH NStZ 1981, 448). In der Hauptverhandlung ist ein Eröffnungsbeschluß nicht nachgeholt worden (BGHSt 29, 224). Nach allem ist es, da nur der Vorsitzende unterzeichnet hat, bei dem Entwurf eines Eröffnungsbeschlusses geblieben.
Dieses von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis führt zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer (BGHSt 10, 278, 279; 29, 224, 228; 29, 351, 355; BGH NStZ 1981, 448; BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1982 - 3 StR 236/82)."
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