In einem Strafverfahren ist der Eröffnungsbeschluss gem. § 203 StPO vom entscheidender Bedeutung.
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stellt ein Verfahrenshindernis dar und führt regelmäßig zur Verfahrenseinstellung.
Deshalb muss das Vorliegen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses in jeder Phase des Verfahrens von Amts wegen geprüft werden, in der Revisionsinstanz auch dann auf eine allgemein erhobene Sachrüge hin dann, wenn Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung lediglich ein Verwerfungsurteil ist.
BGH v. 25.02.1983:
Liegt ein wirksamer Eröffnungsbeschluss nicht vor, muss das Verfahren eingestellt werden. Dies ist der Fall, wenn der Entwurf des Beschlusses lediglich vom Vorsitzenden der Strafkammer unterzeichnet wurde und auch in der Hauptverhandlung die Beschlussfassung nicht nachgeholt wurde.
BGH v. 16.06.2015:
Wegen seiner Bedeutung als Grundlage des Hauptverfahrens und der Notwendigkeit der Feststellbarkeit der Beschlussfassung bedarf es regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses führt zu einem Verfahrenshindernis.
OLG Köln v. 04.02.2020:
Das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses stellt ein absolutes Verfahrenshindernis dar, das zur Verfahrenseinstellung führt. Das gilt - unabhängig von der Frage, zu welchem Zeitpunkt das Verfahrenshindernis eingetreten ist, ob es also bereits vom Amtsgericht hätte beachtet werden müssen.
OLG Bamberg v. 24.03.2022:
Zur prozessualen Tatidentität bei Verkehrsunfall und anschließenden unterlassenen Rettungsbemühungen im Rahmen der Nebenklage
OLG Hamm v. 21.07.2020:
Zur Notwendigkeit eines Eröffnungsbeschlusses bei Verbindungsbeschluss und zur teilweisen Berufungsrücknahme einer Adhäsionsklage
OLG Hamm v. 05.05.2026:
Zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Abschütteln einer sich am Fahrzeug festklammernden Person
Amtsgericht Lichtenfels v. 05.11.2019:
Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis; tatsächliche Kenntnis vom Entzug der Fahrerlaubnis für Vorsatz erforderlich.
BGH v. 31.07.2024:
Zur konkludenten Bejahung des öffentlichen Interesses bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr
BGH v. 15.03.2023:
Zur objektiven Vertretbarkeit von Verfahrenseinstellungen nach § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO und der subjektiven Tatseite bei Amtsanwälten.
OLG Hamm v. 05.05.2026:
Zur Eröffnungsentscheidung bei Raub und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr; Abgrenzung von Personengewalt
Amtsgericht Rheinbach v. 13.03.2017:
Geringer Beweiswert eines Wiedererkennens nach mangelhafter Wahllichtbildvorlage; Ablehnung der Hauptverfahrenseröffnung
Amtsgericht Soest v. 15.12.2016:
Ablehnung der Hauptverfahrenseröffnung wegen Betrugs bei Fahrzeugverkauf mangels hinreichenden Tatverdachts bezüglich Vorsatz und Kenntnis.
Amtsgericht Gummersbach v. 15.10.2014:
Ablehnung der Hauptverfahrenseröffnung im Verkehrsstrafverfahren bei unzureichend ermitteltem Sachverhalt durch die Staatsanwaltschaft
BGH v. 23.04.2015:
Zur Vortäuschung einer Polizeikontrolle als Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) und zur Unwirksamkeit eines Übernahmebeschlusses.