In einem Strafverfahren ist der Eröffnungsbeschluss gem. § 203 StPO vom entscheidender Bedeutung.
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stellt ein Verfahrenshindernis dar und führt regelmäßig zur Verfahrenseinstellung.
Deshalb muss das Vorliegen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses in jeder Phase des Verfahrens von Amts wegen geprüft werden, in der Revisionsinstanz auch dann auf eine allgemein erhobene Sachrüge hin dann, wenn Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung lediglich ein Verwerfungsurteil ist.
BGH v. 25.02.1983:
Liegt ein wirksamer Eröffnungsbeschluss nicht vor, muss das Verfahren eingestellt werden. Dies ist der Fall, wenn der Entwurf des Beschlusses lediglich vom Vorsitzenden der Strafkammer unterzeichnet wurde und auch in der Hauptverhandlung die Beschlussfassung nicht nachgeholt wurde.
BGH v. 16.06.2015:
Wegen seiner Bedeutung als Grundlage des Hauptverfahrens und der Notwendigkeit der Feststellbarkeit der Beschlussfassung bedarf es regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses führt zu einem Verfahrenshindernis.
OLG Köln v. 04.02.2020:
Das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses stellt ein absolutes Verfahrenshindernis dar, das zur Verfahrenseinstellung führt. Das gilt - unabhängig von der Frage, zu welchem Zeitpunkt das Verfahrenshindernis eingetreten ist, ob es also bereits vom Amtsgericht hätte beachtet werden müssen.