| Wegen seiner Bedeutung als Grundlage des Hauptverfahrens und der Notwendigkeit der Feststellbarkeit der Beschlussfassung bedarf es  regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses führt zu einem Verfahrenshindernis. |