Regelmäßig kann die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf ein später angeordnetes Fahrverbot gemäß § 25 Absatz 6 Satz 1 StVG nur dann erfolgen, wenn beide Anordnungen im gleichen Verfahren ‒ wenn auch nicht zwingend wegen derselben Tat - erfolgt sind. |
"Das Fahrverbot gilt jedoch als vollstreckt, § 25 Abs. 6 S. 1 StVG." |
"Der Verteidiger des Betroffenen hat wie folgt vorgetragen: das anzuordnende Fahrverbot muss als vollstreckt gelten, weil der Betroffene in anderer Sache (Dokument wurde als Anlage zum Protokoll vorgelegt) eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis über fast 11 Monate hinnehmen musste." |