Das Verkehrslexikon

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Verbüßung und Vollstreckung des Fahrverbots - Berechnung der Fahrverbotsfrist - Tag der Abgabe - Berechnung nach dem Kalender

Verbüßung und Vollstreckung des Fahrverbots




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
- Eintrag im Führerschein
- Berechnung der Fahrverbotsdauer
- Verlust des Führerscheins
- Zur Viermonats-Schonfrist
- Abgabe des Führerscheins bei unzuständiger Stelle
- Zu frühe Abgabe in amtliche Verwahrung
- Verbüßung mehrerer Fahrverbote
- Anrechnung vorläufiger FE-Entziehung auf OWi-Fahrverbot?
- Zusammentreffen von Nichtbesitz oder vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
- Wohnungsdurchsuchung zwecks Führerscheinbeschlagnahme



Einleitung:


Bei der Verbüßung und Vollstreckung von Fahrverboten treten in der Praxis insbesondere folgende Fragen auf:

- Wie wird die Fahrverbotsfrist genau berechnet?
- Wo kann man den Führerschein abgeben?
- Wie werden mehrere Fahrverbote vollstreckt?
- Wird die Zeit einer vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch auf ein sodann verhängtes Fahrverbot angerechnet?
- Was passiert, wenn ich den Führerschein verloren habe?
- Wozu der Fahrverbotseintrag im ausländischen Führerschein?

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Fahrverbot im Strafverfahren

Regelfahrverbot

Fahrverbot bei Rotlichtverstößen - Einzelfälle

Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - Einzelfälle

Absehen vom Fahrverbot allgemein

Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen

Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung oder drohendem Verlust des Arbeitsplatzes

Zur Berechnung der Fahrverbotsfrist

Geltung des Fahrverbots nur im Inland - Ablieferung des Internationalen Führerscheins

Anrechnung vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis auf ein Fahrverbot?

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Allgemeines:


OLG Koblenz v. 10.01.2006:
Die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wird nicht auf das Fahrverbot angerechnet, wenn und soweit sich der Verurteilte während dieser Zeit in Haft befunden hat.

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Eintrag im Führerschein:


Fahrverbot - ausländischer und Internationaler Führerschein

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Berechnung der Fahrverbotsdauer:


Zur Berechnung der Fahrverbotsfrist

OLG München v. 19.09.2018:
Der Fristbeginn eines Fahrverbots hängt bei im Ausland wohnenden Inhabern ausländischer Führerscheinen gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 StVG davon ab, wann der Vermerk im Führerschein angebracht wird. Die Verwahrung einer Kopie der ausländischen Fahrerlaubnis genügt nicht.

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Verlust des Führerscheins:


Fahrverbotsbeginn und Verlust des Führerscheins

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Zur Viermonats-Schonfrist:


Vier-Monatsfrist zur Verbüßung des Fahrverbots

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Abgabe des Führerscheins bei unzuständiger Stelle:


Fristbeginn trotz Abgabe des Führerscheins bei einer unzuständiger Stelle?

AG Nürtingen v. 29.08.1994:
Die amtliche Verwahrung des Führerscheins beim Fahrverbot beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Führerschein bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingeht. Die Abgabe des Führerscheins beim Polizeirevier stellt keine amtliche Verwahrung dar. Es darf aber dann darauf vertraut werden, daß die Fahrverbotsfrist ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins bei der Polizei läuft, wenn der Führerschein dort ohne entsprechenden Hinweis, daß die Verbotsfrist erst ab Eingang des Führerscheins beim Landratsamt läuft, entgegengenommen wird.

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Zu frühe Abgabe in amtliche Verwahrung:


OLG Düsseldorf v. 02.11.2016:
Gehen der Betroffene und die Bußgeldbehörde irrtümlich davon aus, dass die Entscheidung über das in dem Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot rechtskräftig geworden ist, und wird der Führerschein (hier: Mofa-Prüfbescheinigung) daraufhin in amtliche Verwahrung genommen, kommt eine Anrechnung der Verwahrungsdauer auf das Fahrverbot in Betracht. Die Entscheidung über die Anrechnung kann im Vollstreckungsverfahren getroffen werden, wenn die tatrichterlichen Feststellungen eine eigene Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht ermöglichen.

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Verbüßung mehrerer Fahrverbote:


Verbüßung mehrerer Fahrverbote

Vollstreckung mehrerer sich überschneidender Fahrverbote

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Anrechnung vorläufiger FE-Entziehung auf OWi-Fahrverbot?


Zur Berechnung der Fahrverbotsfrist

Anrechnung vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis auf ein Fahrverbot?

OLG Koblenz v. 10.01.2006:
Die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wird nicht auf das Fahrverbot angerechnet, wenn und soweit sich der Verurteilte während dieser Zeit in Haft befunden hat.

OLG Frankfurt am Main v. 16.7.2020 :
Wird auf Grund eines Verkehrsverstoßes die Fahrerlaubnis des Betroffenen durch die Verwaltungsbehörde - fälschlicherweise - entzogen, ist deshalb zwar nicht von einem für den Verstoß vorgesehenen Regelfahrverbot abzusehen, jedoch ist die Entziehungszeit auf die Verbüßung des Fahrverbots anzurechnen.

OLG Zweibrücken v. 12.11.2020:
Regelmäßig kann die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf ein später angeordnetes Fahrverbot gemäß § 25 Absatz 6 Satz 1 StVG nur dann erfolgen, wenn beide Anordnungen im gleichen Verfahren ‒ wenn auch nicht zwingend wegen derselben Tat - erfolgt sind.

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Zusammentreffen von Nichtbesitz oder vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot:


Das Zusammentreffen von Nichtbesitz oder vorläufigem Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot

OLG Karlsruhe v. 13.12.2004:
Verfahren bei gleichzeitigem sich überschneidendem Fahrverbot und vorläufig vollziehbarer Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde

AG Viechtach v. 19.01.2006:
Ein Fahrverbot wird mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam, wenn der Betroffene zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Entzugs seiner Fahrerlaubnis nicht im Besitz eines Führerscheines ist, sei es, dass er den Führerschein aufgrund des Fahrerlaubnisentzuges selber in amtliche Verwahrung gegeben hat, sei es, dass sein Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

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Wohnungsdurchsuchung zwecks Führerscheinbeschlagnahme:


LG Berlin v. 25.10.2005:
Gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung zum Auffinden eines Führerscheins zwecks Vollstreckung eines Fahrverbots ist § 25 II 4 i. V. m. § 25 IV 1 StVG. Die Durchsuchung der Wohnung ist Folge der Weigerung, den Führerschein in amtl. Verwahrung zu geben. Maßgeblich für die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung ist neben dem (mit Fahrverbot sanktionierten) ursprünglichen Pflichtenverstoß auch der Umstand, dass ein Fahrverbot ohnehin nur in Fällen grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers in Betracht kommt.

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