Wenn im Bußgeldbescheid die Schuldform nicht angegeben wird, hat dies zur Folge, dass vom Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen ist (BayObLG DAR 1988, 368, 369; OLG Bamberg, Beschl. v. 02.05.2017 — 2 Ss OWi 293/17 = DAR 2017, 383 m.w.N.). Ohne vorhergehenden Hinweis über die Veränderung der Schuldform darf dann der Betroffene nicht wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt werden (BayObLG a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.). |