Das Verkehrslexikon

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Vorsatz und Fahrlässigkeit

Vorsatz oder Fahrlässigkeit in verkehrsrechtlichen Straf- und OWi-Verfahren




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Bei den meisten Tatvorwürfen kommen beide Schuldformen - Vorsatz oder Fahrlässigkeit - in Betracht. Die Rechtsfolgen, insbesondere die Höhe einer Geldstrafe bzw. die Bußgeldhöhe können davon abhängen, ob die Feststellungen zur Annahme vorsätzlicher oder fahrlässiger Tatbegehung geführt haben.

Bevor wegen Nichtfeststellbarkeit direkten Vorsatzes vorschnell lediglich Fahrlässigkeit angenommen wird, muss geprüft werden, ob nicht von bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) auszugehen ist. Bedingt vorsätzlich handelt, wer mit dem Eintreten bestimmter Tatfolgen nicht nur rechnet, sondern diese auch billigend in Kauf nimmt.


Bewusst fahrlässig handelt hingegen, wer zwar mit den Folgen seines Tuns rechnet, jedoch hofft, dass sie nicht eintreten werden.

In der Regel gehen Tatbestands-, bzw. Bußgeldkataloge von fahrlässiger Begehung aus. D. h. dass die Regelbuße bei vorsätzlicher Begehung erhöht werden kann. Eine solche Erhöhung verbietet sich allerdings dann, wenn eine umschriebene Tat nur vorsätzlich begangen werden kann wie beispielsweise gem. § 23 Abs. 1 StVO die verbotene Benutzung von Telefonen oder anderen elektronischen Geräten beim Führen von Fahrzeugen.

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Weiterführende Links:


Vorsatz oder Fahrlässigkeit in verkehrsrechtlichen Straf- und OWi-Verfahren

Bedingter Vorsatz - dolus eventualis

Schuldform - Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Alkoholtaten

Zur Annahme von Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Bedingter Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Annahme von Vorsatz bei Rotlichtverstoß

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Allgemeines:


OLG Bamberg v. 19.06.2018:
Ein nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 265 Abs. 1 StPO gebotener aber unterbliebener gerichtlicher Hinweis darauf, dass abweichend vom Bußgeldbescheid auch eine Verurteilung wegen vorsätzlicher statt fahrlässiger Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes (hier: Mitnahme eines Kindes ohne Sicherung gemäß §§ 21 Abs. 1a Satz 1 StVO) in Betracht kommt, kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen.

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