Die Aufstellung eines ca. 3 qm großen und auf Rollen stehendes Mini-Hauses für Obdachlose (sog. „Little Home“) zum Übernachten und zur Unterstellung persönlicher Habe im öffentlichen Straßenraum stellt eine straßenrechtliche Sondernutzung dar und bedarf der Erlaubnis, sofern sie nicht in Niedersachsen durch kommunale Satzung von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist. |
die aufschiebende Wirkung ihrer am 27. September 2019 erhobenen Klage 7 A 4376/19 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. September 2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. |
den Antrag abzulehnen. |