Der Transport kann auf eigenen Rädern erfolgen und ist dann als Anhänger zu betrachten. Aktuell wird es sich in der Regel um eine Einzelgenehmigung handeln. Sollte ein Hersteller allerdings ganze übereinstimmende Typenserien vertreiben, kommt auch eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) - auf Europa-Ebene mit entsprechender Übereinstimmungserklärung - in Betracht.
Gem. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO sind maximal
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eine Breite von 2,50 m
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eine Länge von 12,00 m
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eine Höhe von 4,00 m
zulässig. Das zulässige Gewicht ist abhängig von der zulässigen Anhängelast, die bei „normalen“ Pkw gemäß § 42 Abs. 1 StVZO maximal 3,5 t betragen darf. Das Eigengewicht des Anhängers plus das der Ladung darf in der Summe das zulässige Anhängegewicht nicht überschreiten. Diese Anhängelast wiederum darf nicht die zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges überschreiten (siehe hierzu auch Definitionen verschiedener Lasten des Anhängerbetriebs).
VG Hannover v. 01.10.2019:
Die Aufstellung eines ca. 3 qm großen und auf Rollen stehendes Mini-Hauses für Obdachlose (sog. „ittle Home“) zum Übernachten und zur Unterstellung persönlicher Habe im öffentlichen Straßenraum stellt eine straßenrechtliche Sondernutzung dar und bedarf der Erlaubnis, sofern sie nicht in Niedersachsen durch kommunale Satzung von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist.