Die Anbringung eines Radfahrstreifens auf einer bis dahin durch den Autoverkehr genutzten Fahrbahn durch eine verkehrsrechtliche Anordnung ist zulässig, wenn die Ordnung des Straßenverkehrs konkret gefährdet ist. |
- | Gitschiner Straße/ Skalitzer Straße zwischen Halleschem Tor und Kottbusser Straße |
- | Hallesches Ufer zwischen Halleschem Tor und Köthener Straße |
- | Kottbusser Damm/Kottbusser Straße zwischen Kottbusser Tor und Hermannplatz |
- | Lichtenberger Straße zwischen Holzmarktstraße und Straußberger Platz |
- | Petersburger Straße zwischen Bersarinplatz und Landsberger Allee |
- | Tempelhofer Ufer zwischen Schöneberger Straße und Halleschem Tor |
- | Schöneberger Ufer zwischen Potsdamer Brücke und Köthener Straße |
- | Kantstraße und Neue Kantstraße zwischen Messedamen und Budapester Straße |
"Zur Errichtung der temporären Radverkehrsanlagen wurde keine Allgemeinverfügung veranlasst/erlassen." |
1. | die Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auszusetzen für sämtliche Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen der temporären Radverkehrsanlagen in folgenden Straßenabschnitten: Friedrichshain-Kreuzberg:
Mitte:
Charlottenburg Wilmersdorf:
sowie die zugehörigen Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen zu beseitigen, |
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2. | hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung die Entfernung der Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen der temporären Radverkehrsanlagen in den in 1. genannten Straßenabschnitten anzuordnen. |
den Antrag zurückzuweisen. |