Das Verkehrslexikon

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Schutzstreifen für Radfahrer - Angebotsstreifen

Schutzstreifen für Radfahrer - Angebotsstreifen




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Haftungsverteilung bei Unfällen

Unfall mit Fußgängern auf dem Angebotsstreifen

Mithaftung bei verbotswidrigem Parken?

Verwaltungsrechtsprechung




Einleitung:


Der auch als Angebotsstreifen oder sogar als Suggestivstreifen bezeichnete Schutzstreifen für Radfahrer wurde 1977 bei Zeichen 340 (Leitlinie) in § 42 Abs. 6 Nr. 1 g StVO eingeführt:

   "Wird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild "Radfahrer§, § 39 Abs. 3) gekennzeichnet sein."

Hierüber hinaus enthalten die Verwaltungsvorschriften zu § 42 StVO Zeichen 340 Leitlinie noch weitere Ausführungen.


Es handelt sich nicht um Radwege und auch nicht um Sonderwege (wie bei Zeichen 237), denn die Markierung nach § 39 Abs. 3 StVO weist keinen Radweg aus.

Die Schutzstreifen sind Bestandteil der Fahrbahn, aber selbst keine Fahrstreifen (daher gilt für andere Fahrzeuge auf ihnen auch nicht das Rechtsfahrgebot): schließlich sind die Schutzstreifen auch nicht ausschließlich den Radfahrern vorbehalten, sondern die Leitlinie darf von anderen Fahrzeugen "bei Bedarf" überfahren werden.

Die manchmal gestellte Frage, ob Kfz auf dem Angebotsstreifen parken dürfen, ist rein akademischer Natur, da bei Einrichtung eines Radfahrerschutzstreifens stets die gleichzeitige Anordnung eines absoluten Haltverbots zwingend vorzunehmen ist, vgl. insoweit auch Nr. 4.2 der Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 1995/2010):

   "Ruhender Verkehr auf der Fahrbahn widerspricht den Zweckbestimmungen des Angebotsstreifens. Straßen mit Parkdruck und Liefer- und Ladeverkehr sind deshalb für die Einrichtung von Angebotsstreifen nicht geeignet. Parken ist außerhalb der Fahrbahn, z. B. in Parkbuchten, vorzusehen, erforderlichenfalls sind Haltverbote (Zeichen 283 StVO) anzuordnen und durchzusetzen."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer

Überblick: Der Schutzstreifen für Radfahrer (Angebotsstreifen)

Stichwörter zum Thema Radfahrer

Radwege und Radwegbenutzungspflicht

Claudia Peters, Vortrag zur ERA 2010 auf dem 15. RADForum Rhein-Main am 10.05.2011:

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Allgemeines:


LG Dortmund v. 24.06.2002:
Das Verbot des Parkens auf Gehwegen oder Schutzstreifen für Radfahrer schützt nur die jeweils berechtigten Verkehrsteilnehmer. Das sind die Fußgänger auf dem Gehweg und die Radfahrer bzw. sonstigen berechtigten Verkehrsteilnehmer auf dem Schutzstreifen. Das Parkverbot schützt nicht den Verkehr auf der neben dem Gehweg bzw. dem Schutzstreifen verlaufenden Fahrbahn.

KG Berlin v. 02.11.2010:
Der Schutzstreifen für Radfahrer ist - anders als der Gehweg - Bestandteil der Fahrbahn, die der Benutzung durch Fahrzeuge dient, und weder Teil des Gehwegs noch ein Seitenstreifen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO. Ein auf dem Schutzstreifen stehender Fahrzeugführer ist nicht in den Schutzbereich des „Schutzstreifens für Radfahrer“ als Teil der Fahrbahn einbezogen, dessen Sinn und Zweck schon nach dem Wortlaut der Vorschrift allein darin besteht, die Gefährdung von Radfahrern auszuschließen.

AG Dresden v. 08.05.2014:
Nach dem Schutzzweck des § 42 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. g StVO sind nur Radfahrer in den Schutzbereich einbezogen, die sich auf den Schutzstreifen unter Beachtung von § 2 StVO fortbewegen und nicht solche, die quer durch stehende Autos von einer Straßenseite die Fahrbahn überqueren, um sich auf der anderen Seite in den Schutzstreifen einzufädeln.

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Haftungsverteilung bei Unfällen:


Radfahrer-Unfälle

AG Berlin-Mitte v. 14.11.2011:
Nutzt ein Fahrzeugführer den auf der Fahrbahn befindlichen Schutzstreifen für Radfahrer, um an den verkehrsbedingt haltenden Verkehrsteilnehmern zum Erreichen einer Rechtsabbiegerspur vorbeizufahren, so handelt er nicht verkehrswidrig, wenn keine Radfahrer dabei gefährdet werden. Denn der Schutzstreifen für Radfahrer ist ein normaler Bestandteil der Fahrbahn und nimmt für sich die gleiche Geltung in Anspruch wie der Rest der Fahrbahn. - Kollidiert der den Schutzstreifen für Radfahrer nutzende vorfahrtsberechtigte Fahrzeugführer mit einem aus einer Querstraße kommenden Kraftfahrzeug, so haftet der querende Fahrzeugführer wegen Missachtung der Vorfahrt zu 100 %.

OLG Karlsruhe v. 18.05.2012:
Eine Fußgängerin, die im Begriff ist, in ihr teilweise auf dem Angebotsstreifen geparktes Auto einzusteigen, trifft wegen dieses Verstoßes keine Mithaftung, wenn sie dabei von einem zu dicht vorbeifahrenden Kfz angefahren wird.

AG Dresden v. 08.05.2014:
Einen Fahrradfahrer, der die Straße durch haltende Fahrzeuge hindurch überquert, trifft die alleinige Haftung bei einer Kollision mit einem Pkw, dessen Fahrer auf der gegenüberliegenden Straßenseite unter Ausnutzung der Straßenbreite und unter Benutzung eines mit gestrichelter Linie abmarkierten Schutzstreifens für Radfahrer an stehenden Fahrzeugen mit der Absicht rechts vorbeifährt, in eine Seitenstraße abzubiegen.

AG Köln v. 20.05.2014:
Bei der Kollision eines Kraftfahrzeugs, dessen Führer aufgrund seiner Blutalkoholkonzentration von 1,33 Promille absolut fahruntüchtig ist, mit einem auf einem markierten Schutzstreifen im absoluten Halteverbot abgestellten Fahrzeug ist aufgrund der Unfallursächlichkeit der erheblichen Alkoholisierung von einer Alleinhaftung des fahruntüchtigen Fahrers auszugehen.

KG Berlin v. 18.02.2019:
Einen Fahrradfahrer, der vom dem Einfahren vom Fahrradweg auf den Fahrradschutzstreifen einen seitlichen Kontrollblick auf die Fahrbahn unterlässt, trifft bei der Kollision mit einem die Fahrbahn benutzenden Kfz ein Mitverschulden in Höhe von 50%.

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Unfall mit Fußgängern auf dem Angebotsstreifen:


OLG Frankfurt am Main v. 09.05.2017:
Ein Radfahrer, der bei auf jeder Straßenseite vorhandenen Fahrradschutzstreifen den in seiner Fahrtrichtung linken benutzt, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot. Fußgänger, die von links die Straße überqueren wollen, sind ihm gegenüber zwar gleichwohl wartepflichtig. - Den Radfahrer trifft bei der Benutzung des linken Fahrradschutzstreifens jedoch aus § 1 Abs. 2 StVO eine gesteigerte Vorsichtspflicht, darauf zu achten, ob nicht von links kommende Fußgänger die Straße überqueren wollen. Deren Missachtung kann eine überwiegende Haftung für den Schaden des bei einem Zusammenstoß verletzten Fußgängers aus § 823 Abs. 1 BGB rechtfertigen.

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Mithaftung bei verbotswidrigem Parken auf dem Schutzstreifen?:


Die Mithaftung des verkehrswidrig parkenden Kfz-Halters und -Führers

LG Dortmund v. 24.06.2002:
Ist ein Transporter zwar verbotswidrig teils auf dem Schutzstreifen für Radfahrer und teils auf dem Gehweg geparkt, aber noch außerhalb des Schutzbereiches von bis zu 5 m vor einer Einmündung und kollidiert ein Fahrzeugführer, der sich veranlasst sieht, vor dem parkenden Fahrzeug zur Fahrbahnmitte hin nach links auszuweichen beim Abbiegen in einem Einmündungsbereich mit einem "plötzlich" vor ihm befindlichen Roller, so trifft den Parkenden kein Mitverschulden an dem Unfall. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Fahrzeugführer, ohne die bestehenden Sichtmöglichkeiten auszunutzen, unaufmerksam in die bevorrechtigte Straße hineingetastet hat.

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Verwaltungsrechtsprechung:


Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen - verkehrsrechtliche Anordnungen

Anordnung der Radwegebenutzungspflicht durch die Verwaltungsbehörde

VG Saarlouis v. 19.01.2011:
Die durch Leitlinien auf der Fahrbahn markierten Schutzstreifen für den Radverkehr stellen eine den fließenden Verkehr beschränkende verkehrsrechtliche Anordnung dar und erfordern daher nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführende, das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung insbesondere des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer übersteigende Gefahrenlage.

VG Aachen v. 07.05.2013:
Unter Zugrundelegung eines Verkehrsraums für Radfahrer von 1 m (bei beengten Verhältnissen 0,80 m) und eines i.d.R. zum Radfahrer einzuhaltenden Seitenabstandes von 1,50 m, bietet eine Fahrbahnbreite von 5,50 m ausreichend Raum für einen Überholvorgang. Diese Breite lässt noch Spielraum für einen größeren Seitenabstand zum Radfahrer.

VG Hamburg v. 24.07.2014:
Bei der Anordnung einer innerörtlichen Schutzstreifenregelung für Radfahrer muss die Straßenverkehrsbehörde prüfen, in welchem Umfang der Schutzstreifen durch den Kraftfahrzeugverkehr mitbenutzt wird bzw. werden wird. Tut sie dies nicht, liegt ein Ermessensfehler vor.

VG Köln v. 08.09.2014:
Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung von Schutzstreifen für Radfahrer ist allein § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO; § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO ist insoweit nicht anwendbar.

OVG Bautzen v. 03.03.2015:
Es ist nicht ersichtlich, dass allein die Anbringung eines Schutzstreifens für Fahrradfahrer deren berechtigtes Interesse an einem gefährdungsarmen Durchqueren dieses Straßenabschnitts hinreichend gewährleistet. Auch dieser Schutzstreifen entfaltet seine Wirkung nur durch seine Akzeptanz durch die motorisierten Verkehrsteilnehmer. Er ist ohne weiteres überfahrbar und bietet keinen körperlichen Schutz - wie etwa eine Leitplanke - vor der Missachtung dieses für Radfahrer bevorzugt vorgesehenen Straßenraums. Eine Gefährdungslage für Radfahrer schließt er nicht aus; er kann sie lediglich - in vergleichbarer Weise wie eine Tempo-30-Anordnung - mindern, ohne notwendigerweise einen signifikant höheren Schutz für Radfahrer zu bilden.

VG Hannover v. 14.06.2016:
Bei der Anordnung eines Schutzstreifens handelt es sich um ein Richtzeichen nach § 42 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung -StVO-. Gemäß § 42 Abs. 2 StVO hat, wer am Verkehr teilnimmt, die durch Richtzeichen nach Anlage 3 zur StVO angeordneten Ge- und Verbote zu befolgen. Zu den Richtzeichen zählen auch die Markierungen (Abschnitt 8 der Anlage 3), so auch die Leitlinien (Zeichen 340). Schutzstreifen sind ein Unterfall der Leitlinien. Aus dem Regelungszusammenhang, insbesondere aus Satz 2 zu Nr. 2, wonach der Radverkehr „dabei“ - d. h. beim Überfahren der Schutzstreifen - nicht gefährdet werden darf, ergibt sich, dass ein Schutzstreifen ausschließlich dem Zweck dient, den Radverkehr vor Gefährdungen zu schützen, die von anderen Fahrzeugen ausgehen (vgl. hierzu: König in: Hentschel et al., Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., Rdnr. 181a zu § 42 StVO). Daher richten sich die aus dem „Schutzstreifen für den Radverkehr“ folgenden Ge- und Verbote nicht an (die) Radfahrer, sondern an die Führer anderer Fahrzeuge.

OVG Lüneburg v. 25.07.2018:
  1.  Ein durch Leitlinien (Zeichen 340) markierter Schutzstreifen für Radfahrer enthält weder rechtlich Verhaltenspflichten für Radfahrer, noch führt er tatsächlich für sie zu (Gesundheits-)Gefahren, etwa durch zu enge Überholvorgänge.

  2.  § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO eine Radwegebenutzungspflicht ausdrücklich nur für die dort genannten Fälle einschließlich des durch die Verkehrszeichen 237, 295 zu kennzeichnenden Radfahrstreifens, nicht aber für einen Schutzstreifen an. Dass diese Differenzierung gewollt ist, wird durch die Nrn. 8 ff. der VwV-StVO zu § 2 StVO unterstrichen. Zudem bliebe andernfalls unklar, worin sich Radfahrstreifen und Schutzstreifen für Radfahrer noch unterscheiden sollten.

  3.  Radfahrer sind daher gegen die Markierung eines solchen Schutzstreifens nicht klagebefugt.

VG Berlin v. 04.09.2020:
Die Anbringung eines Radfahrstreifens auf einer bis dahin durch den Autoverkehr genutzten Fahrbahn durch eine verkehrsrechtliche Anordnung ist zulässig, wenn die Ordnung des Straßenverkehrs konkret gefährdet ist.

OVG Berlin-Brandenburg v. 06.01.2021:
Die für die straßenverkehrsrechtliche Gefahrenprognose iSd § 45 Abs 1 S 1 i.V.m. Abs 9 S 1 StVO erforderlichen Tatsachengrundlagen muss die Straßenverkehrsbehörde z.B. durch Verkehrszählungen, Unfallstatistiken oder Verkehrsstärken in Relation zu den gefahrenen Geschwindigkeiten belegen. Diese Anforderungen sind hinsichtlich der Einrichtung sog. Pop-Up-Radfahrstreifen in Berlin großenteils erfüllt.

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