Einleitung Weiterführende Links Allgemeines Haftungsverteilung bei Unfällen Unfall mit Fußgängern auf dem Angebotsstreifen Mithaftung bei verbotswidrigem Parken? Verwaltungsrechtsprechung |
"Wird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild "Radfahrer§, § 39 Abs. 3) gekennzeichnet sein."
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"Ruhender Verkehr auf der Fahrbahn widerspricht den Zweckbestimmungen des Angebotsstreifens. Straßen mit Parkdruck und Liefer- und Ladeverkehr sind deshalb für die Einrichtung von Angebotsstreifen nicht geeignet. Parken ist außerhalb der Fahrbahn, z. B. in Parkbuchten, vorzusehen, erforderlichenfalls sind Haltverbote (Zeichen 283 StVO) anzuordnen und durchzusetzen."
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1. |
Ein durch Leitlinien (Zeichen 340) markierter Schutzstreifen für Radfahrer enthält weder rechtlich Verhaltenspflichten für Radfahrer, noch führt er tatsächlich für sie zu (Gesundheits-)Gefahren, etwa durch zu enge Überholvorgänge.
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2. |
§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO eine Radwegebenutzungspflicht ausdrücklich nur für die dort genannten Fälle einschließlich des durch die Verkehrszeichen 237, 295 zu kennzeichnenden Radfahrstreifens, nicht aber für einen Schutzstreifen an. Dass diese Differenzierung gewollt ist, wird durch die Nrn. 8 ff. der VwV-StVO zu § 2 StVO unterstrichen. Zudem bliebe andernfalls unklar, worin sich Radfahrstreifen und Schutzstreifen für Radfahrer noch unterscheiden sollten.
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3. |
Radfahrer sind daher gegen die Markierung eines solchen Schutzstreifens nicht klagebefugt.
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