|
„Der hier in Rede stehende Verkehrsverstoß – die am 10. November 2019 erfolgte Geschwindigkeitsüberschreitung um 45 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften mit dem Fahrzeug des Antragstellers – ist durch die Dokumentation in dem Verwaltungsvorgang der zuständigen Bußgeldstelle … nachgewiesen. Entgegen der – für die übrigen Länder des Bundesgebietes nicht bindenden – Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlands (Urteil vom 5.7.2019 – Lv 7/17 –, juris) geht das Gericht (mit der übereinstimmenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte) davon aus, dass eine Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung von einem Messgerät, das eine Nachprüfbarkeit des Messergebnisses aufgrund nicht vorhandener Rohmessdaten für den Betroffenen unmöglich macht, nicht ausgeschlossen ist….
Das Gericht ist nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung von dem ordnungsgemäßen Einsatz des Messgerätes und dessen zuverlässiger Funktionalität überzeugt. Die Geschwindigkeitsmessung wurde ausweislich der Verwaltungsvorgänge durch zertifizierte und geschulte Mitarbeiter … durchgeführt. Das Messgerät wurde innerhalb eines Jahres vor der Benutzung vom Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen geeicht. Es wurde ein ausreichend detailliertes Messprotokoll erstellt. Zudem wurde ein erforderlicher Toleranzabzug bei der Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung vorgenommen. Anzeichen für eine Fehlfunktion oder eine unsachgemäße Bedienung liegen nicht vor. Eine solche hat auch der Antragsteller in keiner Weise geltend gemacht, sondern lediglich pauschal erklärt, dass die Messergebnisse des Traffistar S 350 nicht verwertbar seien. Dies trifft nach Auffassung des Gerichts jedoch – aus den vorgenannten Gründen – nicht zu.“
|