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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 09.07.2020 - 4 RVs 35/20 - Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist

OLG Hamm v. 09.07.2020: Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist




Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 09.07.2020 - 4 RVs 35/20) hat entschieden:

Zur Wahrung der Urteilsabsetzungsfrist nach § 275 Abs. 1 StPO genügt es grundsätzlich, dass das fertiggestellte Urteil vor Fristablauf auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden ist. Dazu reicht es, dass es mit oder ohne Akten im Dienstzimmer des Richters zum Abtrag bereitgelegt wird.

Siehe auch
Urteilsanforderungen und Protokoll im Bußgeldverfahren
und
Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:


Zusatz:

Die in zulässiger Weise erhobene Rüge des § 338 Nr. 7 StPO ist nicht begründet.




Für die Wahrung der Frist im Sinne des § 275 StPO kommt es nicht darauf an, wann das fertiggestellte Urteil auf der Geschäftsstelle niedergelegt worden ist. Es genügt vielmehr, dass das fertiggestellte Urteil vor Fristablauf auf den Weg dorthin gebracht worden ist, insbesondere, dass es mit oder ohne Akten im Dienstzimmer des Richters zum Abtrag bereitgelegt wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 275 Rdnr. 7 m.w.N.). Der Senat ist im Wege des Freibeweises (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 275 Rdnr. 18) zu der Überzeugung gelangt, dass das fertiggestellte Urteil am 11.12.2017, also am letzten Tag der genannten Frist, von der Vorsitzenden der kleinen Strafkammer auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden. Dafür spricht nicht nur, dass die Zustellungsverfügung der Vorsitzenden am 11.12.2017 gefertigt worden ist, sondern auch der Umstand, dass diese in ihrer dienstlichen Äußerung mitgeteilt hat, an diesem Tag im Gericht anwesend gewesen zu sein. Dies konnte sie anhand ihres Dienstkalenders nachvollziehen, aus dem sich ergab, dass sie an diesem Tag Hauptverhandlungen durchgeführt hat.

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