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Landgericht München Beschluss vom 30.10.2019 - 1 J Qs 24/19 jug - E-Scooter als Kraftfahrzeug

LG München v. 30.10.2019: Kraftfahrzeugeigenschaft eines Elektrokleinstfahrzeugs und absolute Fahruntauglichkeit - E-Scooter




Das Landgericht München (Beschluss vom 30.10.2019 - 1 J Qs 24/19 jug) hat entschieden:

   Gemäß § 1 Absatz 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Verordnung grundsätzlich Kraftfahrzeuge im Sinne von § 1 Absatz 2 StVG. Für sie gilt auch der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von 1,1 ‰ (hier: E-Scooter bzw. E-Tretroller).

Siehe auch
Elektro-Zweiräder - Pedelec - Segway - E-Bike - E-Scooter - E-Roller
und
Alkohol - Grenzwerte für die absolute Fahruntauglichkeit


Gründe:


I.

Die Staatsanwaltschaft München I führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ist der Beschuldigte dringend verdächtig, am 09.08.2019 gegen 00:12 Uhr mit dem Elektrokleinstfahrzeug, Versicherungskennzeichen pp., auf der pp. in 80335 München gefahren zu sein, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig war. In diesem Zusammenhang wurde am 09.08.2019 um 00:44 Uhr beim Beschuldigten eine Blutprobe genommen und ein ärztlicher Bericht ausgestellt (BI. 15 d.A.) Der Führerschein des Beschuldigten wurde am gleichen Tag sichergestellt (BI. 7/8 d.A.) und es wurde eine Sicherheitsleistung in Höhe von 535 Euro erhoben (BI. 9 d.A.).




Nach Eingang des Ergebnisses der Blutalkoholuntersuchung des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (BI. 18 d.A.), das eine Blutalkoholkonzentration im Mittelwert von 1,49 %o auswies, beantragte die Staatsanwaltschaft München I beim zuständigen Amtsgericht München Jugendgericht den Erlass eines Beschlusses gemäß § 111 a StPO zum vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis sowie zur Beschlagnahme des Führerscheins des Beschuldigten (BI. 36/38 d.A.).

Das Amtsgericht München wies mit Beschluss vom 23.09.2019 (BI. 41/44 d.A.) den Antrag der Staatsanwaltschaft zurück, da zum einen die Grenzwerte der absoluten Fahruntüchtigkeit im Fall von sog. E-Scootern noch nicht hinreichend bestimmt seien und der Grenzwert der sog. absoluten Fahruntüchtigkeit für sonstige Kraftfahrzeuge von 1,1 % vor allem aufgrund der Vergleichbarkeit von E-Scootern und Fahrrädern nicht zu übertragen sei. Darüber hinaus bestehen aus Sicht des Amtsgerichts auch keine ausreichenden Anhaltspunkte die relative Fahruntüchtigkeit zu bejahen. Im Übrigen verweist der Beschluss darauf, dass auch derzeit keine dringenden Gründe dafür vorhanden seien, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis auch endgültig entzogen wird.

Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft München I am 07.10.2019 (BI. 45/48 d.A.) Beschwerde eingelegt und gleichzeitig den Führerschein an den Beschuldigten herausgegeben. Die Staatsanwaltschaft München I trägt in ihrer Begründung unter anderem vor, dass der Grenzwert der sog. absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 %o aufgrund der Eigenschaft des E-Scooters als Kraftfahrzeug anzuwenden sei und zum anderen dringende Gründe für den Entzug der Fahrerlaubnis bestünden. Das Amtsgericht München half der Beschwerde mit Beschluss vom 11.10.2019 (BI. 49 d.A.) nicht ab.





II.

Die nach §§ 296, 304 StPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Aufgrund des Ermittlungsergebnisses bestehen im Sinne des § 111a Abs.1 und Abs.6 StPO dringende Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird (§§ 69, 69 b i. V. m. § 316 Abs.1, Abs.2 StGB). 1. Nach Aktenlage besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte am 09.08.2019 gegen 00:12 Uhr mit dem Elektrokleinstfahrzeug, Versicherungskennzeichen pp.. auf der pp. in 80335 München, gefahren ist, obwohl er infolge vorangegangenen Konsums alkoholischer Getränke fahruntüchtig war. Der Beschuldigte wurde einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen und die Entnahme einer Blutprobe veranlasst.

Eine beim Beschuldigten am 09.08.2019 um 00:44 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert von 1,49 %o (BI. 18 d.A.). Außer einer verwaschenen Aussprache im Rahmen der allgemeinen Verkehrskontrolle (BI. 3 d.A.) ergaben sich bei der ärztlichen Untersuchung keine weiteren alkoholbedingten Auffälligkeiten (BI. 27 d.A.).

2. Geltung des Grenzwertes der sog. absoluten Fahruntüchtigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 %o beim Fahren mit Elektrokleinstfahrzeugen.




Nach Auffassung der Kammer ist der für Kraftfahrzeuge geltende Grenzwert von 1,1 (10 (sog. absolute Fahruntüchtigkeit) auch in Fällen der Benutzung von Elektrokleinstfahrzeugen anzuwenden, da diese im Rahmen der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) grundsätzlich als Kraftfahrzeuge eingestuft sind und sich auch im Rahmen des Gefährdungspotentials von Elektrokleinstfahrzeugen kein anderer Schluss ergibt.

a) Einordnung als Kraftfahrzeug

Gemäß § 1 Absatz 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Verordnung grundsätzlich Kraftfahrzeuge im Sinne von § 1 Absatz 2 StVG. Zwar wird im Rahmen der Begründung des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom 21.09.2018 eine Vergleichbarkeit zwischen Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen im Bereich der Fahreigenschaften sowie der Verkehrswahrnehmung und deshalb die Anwendung der Verkehrs-und Verhaltensregeln über Fahrräder mit Maßgabe besonderer Vorschriften thematisiert (siehe S. 25 des Referentenentwurfs). Aus Sicht der Kammer ist jedoch aus dem Verordnungserlassverfahren klar erkennbar, dass im Rahmen einer einheitlichen Rechtsanwendung Elektrokleinstfahrzeuge als Kraftfahrzeuge grundsätzlich den für Kraftfahrzeugen geltenden Vorschriften unterliegen sollen, soweit ausdrücklich keine anderen Regeln für Elektrokleinstfahrzeuge festgesetzt sind.

Exemplarisch hierfür ist aus Sicht der Kammer die folgenden Regelung der eKFV sowie deren Begründungen:

Zur Änderung der Bußgeldkatalogverordnung und der Einführung der Nr. 132a BKat führt die Begründung zur eKFV folgendes aus:

   „Da Elektrokleinstfahrzeuge als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetztes gelten, würden die Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen bei Verstößen gegen § 37 Absatz 2 Nummer 5 und 6 der Straßenverkehrs-Ordnung — ohne eine entsprechende Klarstellung — nach der laufenden Nummer 132 ff der Bußgeldverordnung bestraft werden."

Im Rahmen der Einführung der Nr. 132a der Bußgeldkatalogverordnung wird damit ausdrücklich anders als bei Kraftfahrzeugen im Rahmen von Rotlichtverstößen die mit Elektrokleinstfahrzeugen begangen werden, neben einer deutlichen Reduzierung des Regelsatzes insbesondere auf ein Fahrverbot verzichtet (siehe hierzu Begründung der eKFV — Drucksache 158/19 - S.45).


Dagegen wurde im Bereich der laufenden Nr. 241 des BKat (Bereich der Verstöße gegen § 24a StVG - 0,5 %o Grenze) offensichtlich auf eine derartige Abweichung vom Grundsatz verzichtet, weshalb gerade im Bereich der Benutzung von Elektrokleinstfahrzeugen im alkoholbedingten Rauschzustand davon auszugehen ist, dass hier die allgemeinen Regelsätze für Kraftfahrzeuge gelten sollen.

Die Kammer ist angesichts dieser Regelungssystematik der Auffassung, dass im Rahmen des Verordnungserlassverfahrens grundsätzlich die Auswirkungen der Qualifizierung von Elektrokleinstfahrzeugen als Kraftfahrzeugen abgewogen und soweit aus Sicht des Verordnungsgebers erforderlich und von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt, die entsprechenden Änderungen und Anpassungen vorgenommen wurden. In diesem Zusammenhang wurden keine vom Grundsatz abweichenden Regelungen für den Fall der Benutzung von Elektrokleinstfahrzeugen im alkoholisierten Zustand getroffen. Darüber hinaus bestehen zudem keine anderen abweichenden gesetzlichen Regelungen, die Elektrokleinstfahrzeug aus dem generellen Anwendungsbereichs des Kraftfahrzeugbegriffs ausnehmen, weshalb im Ergebnis im Rahmen einer einheitlichen Anwendung des Begriffs des Kraftfahrzeugs davon auszugehen ist, dass der Grenzwert der sog. absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 %o auch im Bereich von Elektrokleinstfahrzeugen gelten soll (so im Ergebnis auch Kerkmann in SVR 2019, 369, 370).

b) Gefährdungspotential von Elektrokleinstfahrzeugen

Auch die Einordnung des von Elektrokleinstfahrzeugen ausgehenden Gefährdungspotentials, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 23.09.2019 führt im Rahmen seiner Begründung zur Nichtanwendung des Grenzwerts von 1,1 %o aus, dass E-Scooter im Rahmen des von ihnen ausgehenden Gefährdungspotentials am ehesten einem Fahrrad und gerade nicht mit Personenkraftwagen oder Motorrädern gleichzustellen seien.




Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nicht an.

Zum einem sind Elektrokleinstfahrzeuge der verschiedenen E-Scooter Anbieter mit einem Gewicht von circa 20 — 25 kg deutlich schwerer als ein durchschnittliches Fahrrad und weisen einer Gefahr für Dritte, im Fall der Benutzung eines Elektrokleinstfahrzeugs unter Alkoholeinfluss, die ohne große Anstrengung und Koordinationsbemühungen abrufbare Motorkraft sicher beherrscht werden. Im Gegensatz dazu muss ein alkoholisierter Fahrradfahrer durch eigene Anstrengung und Koordination das Fahrrad erst bewegen und wird im Zweifel auch eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h kaum erreichen. Im Fall eines alkoholisierten Fahrradfahrers steht deshalb aus Sicht der Kammer nicht wie bei einem Elektrokleinstfahrzeug die Fremd- sondern die Eigengefährdung im Vordergrund (so grundsätzlich auch OLG Nürnberg Beschluss vom 13.12.2010 — 2 St OLG Ss 230/10 sowie im Fall der Benutzung eines sog. „Segway" OLG Hamburg Beschluss vom 19.12.2016 —1 Rev 76/16).

Aus Sicht der Kammer sind Elektrokleinstfahrzeuge im Ergebnis im Rahmen des Gefährdungspotentials eher mit Mofas vergleichbar, in deren Fall auch von einem Grenzwert von 1,1 %o für den Fall der sog. absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist (siehe hierzu MüKo StGB § 316 Rn. 40 sowie Fischer § 316 StGB Rn. 25).

3. Weitere Voraussetzungen des § 111a StPO

Nach Aktenlage liegt eine tragfähige Grundlage für den Beschluss einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO vor.

Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen Entziehung sind grundsätzlich dringende Gründe für die Annahme, dass die Maßregel gemäß § 69 StGB angeordnet wird. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad, dass das Gericht den Beschuldigten ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen einstufen wird (siehe Meyer-Goßner/Schmitt § 111a StPO Rn. 2).

Die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB stellt, wenn sie wie im hier vorliegenden Fall mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde, einen Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis dar, § 69 Abs.2 Nr.2 StGB. In diesen Fällen ist eine die Ungeeignetheit positiv begründende Gesamtwürdigung nur dann erforderlich, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich beim vorliegenden Fall im Hinblick auf die Anlasstat um einen außergewöhnlichen, von der Norm abweichenden, Ausnahmefall handelt (siehe hierzu Fischer § 316 StGB Rn. 22,26).



Aus Sicht der Kammer sind derart außergewöhnliche Umstände in vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Weder wurde der absolute Grenzwert von 1,1 %o lediglich leicht überschritten, noch ist ersichtlich, dass es sich um einen auf besonderen Umständen, beispielsweise einen medizinischen Notfall, beruhenden Ausnahmefall handelt.

Im Rahmen des oben festgestellten Gefährlichkeitspotentials und der Vergleichbarkeit zu Mofas geht die Kammer insbesondere auch nicht davon aus, dass allein die Verwendung eines Elektrokleinstfahrzeugs einen die Regelwirkung aufhebenden Ausnahmefall darstellt (siehe ähnlich im Fall der Benutzung eines sog. „Segway" OLG Hamburg Beschluss vom 19.12.2016 1 Rev 76/16).

Es besteht daher dringender Tatverdacht, die Voraussetzungen für einen vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO sind gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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