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Verwaltungsgerichtshof München Beschluss vom 15.07.2020 - 11 ZB 20.43 - Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einmaligen Konsums von Ecstasy

VGH München v. 15.07.2020: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einmaligen Konsums von Ecstasy




Der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 15.07.2020 - 11 ZB 20.43) hat entschieden:

   Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens.

Siehe auch
Ecstasy (MDMA) im Fahrerlaubnisrecht
und
Stichwörter zum Thema Drogen


Gründe:


I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm am 27. April 2015 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A18, A1, B, L, M und S.

Im Oktober 2017 wurde dem Landratsamt Landshut bekannt, dass die Polizei wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den Kläger ermittelt hatte. Nach einem Polizeibericht vom 18. Juni 2017 wurde er am 23. April 2017 nach einer Suche wegen Suizidankündigung gegen 7:00 Uhr schlafend im Treppenhaus angetroffen. Er habe erklärt, eine Vielzahl von Lyrica-Tabletten und in den frühen Morgenstunden zwei Ecstasy-Tabletten geschluckt zu haben. Diesen Vortrag habe er nach Belehrung wiederholt und angegeben, er habe einen Joint geraucht, sei aber während des Konsums eingeschlafen. Neben dem angerauchten Joint habe die Polizei 45 Tabletten Lyrica 300 mg und 7 Tabletten Lyrica 100 mg sichergestellt, die der Kläger nach seiner Aussage von einem Freund erhalten habe, den er nicht habe benennen wollen. Auf eine weitere Vernehmung sei wegen der akuten Beeinflussung durch Betäubungsmittel verzichtet worden. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 hatte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen § 29 BtMG gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Der Beschuldigte sei geständig, auch überschießend. Der Besitz sei zum nachfolgenden Konsum des Rauschgiftes in Anbetracht von suizidalen Gedanken erfolgt.




Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis stritt der Kläger mit Schreiben vom 2. November 2017 ab, am 23. April 2017 harte Drogen konsumiert zu haben. Er werde deshalb den Führerschein nicht abgeben.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2018 entzog das Landratsamt dem Kläger gestützt auf § 14 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis aller Klassen und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zugang des Bescheids beim Landratsamt abzuliefern.

Am 23. Februar 2018 gab der Kläger eine notariell beurkundete eidesstattliche Versicherung ab, dass sein Führerschein in Verlust geraten sei.

Am 9. März 2018 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen, den das Gericht mit Beschluss vom 24. März 2018 (RN 8 S 18.352) abgelehnt hat. Zur Begründung seiner Klage ließ er vortragen, der der Entziehung zugrunde liegende und von der Behörde zu beweisende Sachverhalt sei nicht nachgewiesen. Sein Geständnis sei nicht verwertbar, da er die Angaben im Rauschzustand und einem absoluten Ausnahmezustand gemacht und sie ins Blaue hinein getätigt habe. Er habe keine Ecstasy-Tabletten konsumiert und auch keinen Zugang zu derartigen Tabletten gehabt. Auch die Einnahme von Lyrica-Tabletten werde bestritten. Nachdem ihn kurz zuvor seine Freundin verlassen habe, habe er sich das Leben nehmen wollen. Um diese wieder auf sich aufmerksam machen und zu einer Rückkehr zu bewegen, habe er bei der Polizei angegeben, u.a. Ecstasy-Tabletten genommen zu haben. Die Annahme, er habe sich selbst belasten wollen, ergebe keinen Sinn. Es seien weder Ecstasy-Tabletten noch entsprechende Verpackungen bei ihm gefunden worden. Es fehle an jeglichem Nachweis der Inhaltsstoffe dieser Tabletten. Nach einer Beschreibung in Wikipedia würden seit den 90ger Jahren in zunehmendem Maße Pillen unter dem Namen Ecstasy gehandelt, die wenig oder gar kein MDMA enthielten. Selbst wenn das Gericht davon ausgehe, dass er Ecstasy-Tabletten genommen habe, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass kein MDMA in ihnen enthalten gewesen sei. In der Szene sei bekannt, dass als Ecstasy angebotene Pillen verschiedene Wirkstoffe enthielten. Sog. Bio-Ecstasy oder Herbal Ecstasy sei legal erhältlich und mit einem Energy Drink vergleichbar. Die bloße Mutmaßung über einen vorhandenen Wirkstoffgehalt reiche nicht für den Entzug der Fahrerlaubnis.

Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 25. November 2019 die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe nach seiner Einlassung zwei Ecstasy-Tabletten geschluckt. Ecstasy zähle zu den synthetischen Drogen. Die bekannteste Substanz sei MDMA (3,4-Methylendioxymethylamphetamin), ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Nach dem Bericht 2018 des nationalen REITOX-Knotenpunktes an das European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction (EMCDDA) seien im Datenjahr 2017/18 rund 1,2 Millionen Konsumeinheiten Ecstasy auf Wirkstoffgehalte untersucht worden. Mit wenigen Ausnahmen enthielten sie nur einen psychotropen Wirkstoff, am häufigsten MDMA (98,4% der Monopräparate). Daneben seien (vereinzelt) Präparate mit den Wirkstoffen 2C-B, m-CPP, MDA und Metamphetamin gefunden worden, die ebenfalls zu den Betäubungsmitteln zählten. Der vom Kläger vorgelegte Wikipedia-Artikel lasse nicht den Schluss zu, dass Ecstasy-Pillen keine Betäubungsmittel (mehr) enthielten. Die in dem genannten Artikel aufgeführten „anderen Substanzen, die neben oder anstatt MDMA oft in Ecstasy enthalten“ seien, unterfielen ausnahmslos ebenfalls dem BtMG. Die vom Bundeskriminalamt veröffentlichten Zahlen zeigten, dass in der Bundesrepublik bereits in den Jahren 2008 und 2012 fast nahezu ausschließlich (97%) Monopräparate mit dem Wirkstoff MDMA sichergestellt worden seien. Nach den aktuellen Zahlen habe sich der Anteil dieser Präparate sogar noch erhöht. Das Gericht sei deshalb davon überzeugt, dass in Ecstasy-Tabletten in jedem Fall ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG - wenn auch nicht zwingend MDMA - enthalten sei. Die Angaben des Klägers hätten keinem - den strafprozessualen Regelungen entsprechenden - Beweisverwertungsverbot unterlegen, das es im präventiven Bereich der Fahrerlaubnisentziehung nicht gebe. Aber selbst im strafprozessualen Bereich sei anerkannt, dass eine fehlerhafte Beweiserhebung nur dann zu einem Beweisverwertungsverbot führe, wenn sich ein solches ausdrücklich aus dem Gesetz ergebe und ansonsten das Interesse des Staates an der Tataufklärung gegen das Interesse des Betroffenen an der Bewahrung seiner Rechtsgüter abzuwägen sei. Der Kläger müsse seine Angaben gegenüber der Polizei gegen sich gelten lassen. Daraus, dass er sich durch den Konsum von Tabletten in einen Rauschzustand versetzt habe, ergebe sich kein strafprozessuales Verwertungsverbot. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, weshalb er seine Angaben „ins Blaue hinein“ gemacht haben solle. Er habe vor und nach der Belehrung durch die Polizei übereinstimmend ausgesagt, eine Vielzahl von Lyrica-Tabletten und zwei Ecstasy-Tabletten geschluckt zu haben. Es erschließe sich nicht, weshalb er konkrete Angaben zum Konsum genau bezeichneter Tablettenarten habe machen sollen, wenn er diese gar nicht konsumiert habe. Dies gelte insbesondere für die Einnahme der beiden Ecstasy-Tabletten, die von der Polizei nicht aufgefunden worden seien. Umstände, die eine Ausnahme von der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV begründen könnten, lägen ebenfalls nicht vor.




Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, eine Divergenz von der Entscheidung des Senats vom 3. April 2018 (11 CS 18.460), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten und einen Verfahrensmangel geltend und führt dazu aus, vorliegend sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger eine verbotene Substanz im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zu sich genommen habe. Es sei zu rügen, dass das Gericht einen Bericht 2018 des REITOX-Knotenpunktes heranziehe, der gerade nicht unter der angegebenen https-Adresse abgerufen werden könne. Die Bezugnahme auf eine nicht nachprüfbare Quelle begründe einen Fehler des Urteils. Es frage sich, wer den Bericht verfasst habe, ob es sich um einen anerkannten Autor handele und ob dessen Ergebnisse repräsentativ seien. Hinzu komme, dass es sich um eine unzulässige Beweisverwertung handele. Auch im Verwaltungsrechtsstreit sei das Gericht an einen Strengbeweis gebunden (§ 98 VwGO). Eine Beweiserhebung aufgrund einer Recherche im Internet sei unzulässig. Die Frage, ob Ecstasy notwendigerweise einen verbotenen Wirkstoff enthalte, sei keine gerichtskundige oder offenkundige Tatsache. Das Gericht habe sich insofern auf die „Erkenntnisse“ in dem Bericht 2018 gestützt. Das Heranziehen von Erkenntnissen aus dem Internet entspreche nicht den formalen Beweisanforderungen im Verwaltungsgerichtsverfahren. Fehlerhaft sei auch, dass das Gericht nicht ausgeführt habe, weshalb es gerade diesen Bericht heranziehe. Es gebe zahlreiche offizielle Berichte im Internet, die die Behauptung des Erstgerichts widerlegten. Es werde auf Drug Scouts.de verwiesen. Dort sei am 22. April 2009 ein Bericht eingestellt worden, wonach saferparty.ch eine Pille getestet habe, die statt MDMA lediglich das wirkungslose PEA beinhaltet habe, welches keine psychoaktive Wirkung habe. Aufgrund der Tatsache, dass zahlreiche Ecstasy-Pillen keinen Wirkstoffe enthielten, würden sog. Drug Checking Tests durchgeführt. Auf der Seite vice.com werde berichtet, dass nicht genau nachvollzogen werden könne, was z.B. in geschmuggelten Pillen stecke. Auf der Seite eve& rave münster e.v. werde ausgeführt, Ecstasy sei heute eher ein Sammelbegriff für Pillen, die diverse psychoaktive Substanzen oder auch nur Koffein enthalten könnten. Oft bzw. teilweise seien Substanzen ohne nachweislich psychoaktive Wirkung wie das schmerzstillende Paracetamol enthalten. Nach einem Zeitungsbericht vom 1. April 2010 sei bei 1.000 angeblichen Ecstasy-Pillen im Labor festgestellt worden, dass diese völlig wirkungslose Placebos enthielten. Nach DRUG-INFOPOOL handle es sich bei Ecstasy um einen Spitznamen, der nicht zwingend für die Droge MDMA stehe. In einem unter drugcom.de/aktuelles veröffentlichten Bericht stehe, dass es Ecstasy-Pillen in allen erdenklichen Farben und Formen gebe und das Äußere keine Rückschlüsse auf Art und Menge der Inhaltsstoffe zulasse. Es habe nachgewiesen werden können, dass einige Ecstasy-Konsumenten offenbar unwissentlich neue psychoaktive Substanzen konsumiert hätten. Aus einem Bericht unter „chemie-schule.de“ ergebe sich, dass MDMA für chirale chemische Verbindungen stehe und strukturell zur Gruppe der Amphetamine gehöre. MDMA sei als „Ecstasy“ besser bekannt, obwohl diese Droge nicht auf MDMA festgelegt sei und daher auch andere Inhaltsstoffe enthalten könne. In einem Auszug aus facemag.de würden die möglichen weiteren Bestandteile von Ecstasy dargestellt, die keine verbotenen Inhaltsstoffe hätten. Im Gegensatz zu der vom Gericht zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs habe der Kläger nicht eingeräumt, einen bestimmten Wirkstoff konsumiert zu haben. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergäben sich aus der Beweisfrage, ob die Verwendung eines Wortes (Ecstasy) durch den Betroffenen für sich allein betrachtet die Rechtsfolge des Führerscheinentzugs haben könne. Der gerichtliche Schluss, dass damit notwendigerweise der Konsum einer harten Droge im Sinne des BtMG eingeräumt sei, sei fehlerhaft und insbesondere unter fehlerhafter Beweiserhebung und -verwertung zustande gekommen. Es liege auch ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, da das Erstgericht den genannten Bericht des nationalen REITOX-Knotenpunktes nicht als Entscheidungsgrundlage hätte heranziehen dürfen. Der Bericht sei weder recherchierbar noch seien die formalen Beweisanforderungen der VwGO eingehalten. Einerseits messe das Gericht dem vom Kläger vorgelegten Wikipedia-Artikel keine Aussagekraft zu, andererseits unterstelle es, dass der Bericht des REITOX-Knotenpunktes wahr und zutreffend sei. Es würden insoweit ohne Begründung nicht nachvollziehbare Beurteilungskriterien festgelegt. Das Gericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz als auch die formalen Beweisregeln verstoßen.

Der Beklagte erwidert, aus den Belegen des Klägers ergebe sich gerade, dass Ecstasy-Tabletten in normaler Beschaffenheit durchweg Substanzen enthielten, die dem Betäubungsmittelgesetz unterfielen. Diese Erwartung sei mit dem Erwerb und Konsum von Ecstasy-Tabletten auch verbunden. Soweit der Kläger mit der Anlage K6 auf wirkungslose „Placebos“ verweise, die in einem Einzelfall von der Polizei aufgefunden worden seien, unterstreiche dies gerade den BtMGrelevanten, normalen Inhalt von Ecstasy-Tabletten. Bei Placebos handle es sich gerad-e nicht um Ecstasy, sondern offenbar um „Schein-Ecstasy“, das unter Vorspiegelung der Normalbeschaffenheit betrügerisch als „reguläre“ Ware habe in den Verkehr gebracht werden sollen. Insofern treffe nicht die Fahrerlaubnisbehörde die Beweislast dafür, dass das Ecstasy, dass der Kläger unstreitig konsumiert habe, BtMG-relevant sei. Vielmehr müsse der Kläger substantiieren, dass es sich bei den von ihm konsumierten Einheiten nicht um reguläre Ware mit den üblichen Wirkstoffen gehandelt habe. Dies sei seinem Vortrag jedoch nicht zu entnehmen. Eine Divergenz werde nicht aufgezeigt. Der Verwaltungsgerichtshof differenziere in der Zitatstelle einzelfallbezogen zwischen Besitz und Konsum, setze aber Ecstasy und Amphetamin ersichtlich gleich. Die Rechtssache weise auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Eine Klärung im Zulassungsverfahren sei hier ohne weiteres möglich. Ebenso wenig werde ein Verfahrensmangel aufgezeigt. Der Kläger verwechsle ersichtlich die förmliche Beweisaufnahme mit dem Amtsermittlungsgrundsatz. Nur vorsorglich werde angemerkt, dass der Bericht des REITOX-Knotenpunktes im Internet abrufbar sei und der anwaltlich vertretene Kläger sich in der mündlichen Verhandlung keine Schriftsatzfrist zur Äußerung ausbedungen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.





II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 VwGO), auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 54), liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da weder ein tragender Rechtssatz dieser Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453.12 - NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; zuletzt B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587.17 - DVBl 2019, 1400 Rn. 32 m.w.N.).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.52 - juris Rn. 14; B.v. 20.3.2020 - 11 ZB 20.1 - juris Rn. 12 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2020 a.a.O.; B.v. 20.3.2020 a.a.O.).


Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist nicht ernstlich zweifelhaft. Insoweit kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, den Gesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme genügt nicht (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2017 - 5 ZB 17.340 - NVwZ-RR 2018, 251 = juris Rn. 39; B.v. 11.4.2017 - 10 ZB 16.2594 - juris Rn. 5 m.w.N.; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 124 Rn. 26g m.w.N.).

Aufgrund der Einlassung des Klägers gegenüber der Polizei am 23. April 2017 und den vom Verwaltungsgericht verwerteten Erkenntnissen über die Inhaltsstoffe der unter dem Namen „Ecstasy“ in Verkehr gebrachten Droge steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass er ein Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlagen I bis III konsumiert hat. Maßgeblich ist, dass die Einnahme freiwillig erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2019 - 11 ZB 18.2577 - juris Rn. 18 m.w.N.). Sofern es sich nicht um die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels handelt (vgl. § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG), kommt es auf das Ziel der Einnahme, hier die über die Herbeiführung eines Rauschzustands hinausgehende Selbsttötung, nicht an.




Allein die vom Kläger aufgezeigte Möglichkeit, dass in einem als „Ecstasy“ (XTC) bezeichneten Stoff kein unter das Betäubungsmittelgesetz fallender Wirkstoff bzw. ein Placebo enthalten sein kann, erschüttert nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die vom Kläger eingenommenen beiden Ecstasy-Tabletten, zu denen er keine näheren Angaben machen konnte oder wollte, ein Betäubungsmittel enthielten. Die gerichtliche Annahme zu den Inhaltsstoffen von „handelsüblichem“ Ecstasy entspricht den Angaben in der einschlägigen Literatur, wonach mit dem Namen Ecstasy und weiteren Szenenamen verschiedene Amphetaminderivate, am häufigsten MDMA, aber auch MDA, MDE/MDEA sowie MBDB und DOB, mit sehr unterschiedlichem Wirkstoffgehalt bezeichnet werden (vgl. Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 64; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Aufl. 2019, „Stoffe“ Rn. 312; Vor §§ 29 ff. Rn. 366 ff.; Paeffgen in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2017, Nachbem. zu § 323a Rn. 48; Eberth/Müller/Schütrumpf, Verteidigung in Betäubungsmittelsachen, 7. Aufl. 2018, Rn. 159). Bei allen diesen Stoffen handelt es sich um Betäubungsmittel nach den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG. Selbst wenn also die eingenommenen Tabletten nicht MDMA, sondern andere Wirkstoffe oder Wirkstoffkombinationen enthielten, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Kläger Betäubungsmittel konsumiert hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 11 CS 16.1649 - juris Rn. 9). Dieser Befund wird durch die polizeiliche Feststellung gestützt, dass er am Morgen des 23. April 2017 akut unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand und deshalb nicht weiter vernommen worden ist.

Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass sich aus dem vom Kläger vorgelegten Internetausdrucken keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dies vorliegend nicht der Fall war. So wird auch in der aktuellen Ausgabe der vom Kläger zitierten Internetplattform saferparty.ch als Wirkstoff von Ecstasy MDMA angegeben. Soweit in den vorgelegten Webseiten davor gewarnt wird, dass sowohl der MDMA-Gehalt in Tabletten als auch der Reinheitsgehalt von Pulver stark variieren könnten und immer wieder Pillen mit anderen Wirkstoffen als Ecstasy verkauft würden, ist nicht die Rede davon, dass es sich hierbei nicht um Betäubungsmittel handelt. Soweit davor gewarnt wird, dass getestete Pillen nicht nur MDMA oder keine (nachweislichen) psychoaktiven Substanzen enthielten, wird nicht angegeben, wie hoch der Anteil der als Ecstasy gehandelten Pillen ohne dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende Wirkstoffe ist. Zum Teil enthalten die Unterlagen (z.B. K4) gar keine Erkenntnisse zum Wirkstoffgehalt von Ecstasy. Auch der Zeitungsartikel vom 1. April 2010, wonach sich in einem Fund von 1.000 Ecstasy-Pillen der Wirkstoff als Placebo herausgestellt habe, lässt nicht den Schluss zu, dass der Erwerb von fälschlich als Ecstasy vertriebenen Tabletten beachtlich wahrscheinlich ist.

Ferner ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht, dass die Angaben aus dem Bericht des REITOX (Réseau Européen d'Information sur les Drogues et les Toxicomanies - Europäisches Informationsnetz für Drogen und Drogensucht)-Knotenpunktes an die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD), Drogenmärkte und Kriminalität, für das Jahr 2017/18 unrichtig sind oder nicht hätten verwertet werden dürfen. REITOX ist ein informatisiertes Netz der EBDD, welches die Infrastruktur für das Sammeln und den Austausch von Information und Dokumentation bildet (vgl. Weber, Betäubungsmittelgesetz, 5. Aufl. 2017, Einleitung Rn. 44 f.). Bei dem Bericht handelt es sich um eine im Internet frei zugängliche und mit den gängigen Suchmaschinen leicht auffindbare Quelle, die von der Deutschen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (DBDD), in der das Institut für Therapieforschung (IFT), die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und die Deutsche Hauptstelle für Suchtgefahren (DHS) zusammenarbeiten (Weber, a.a.O.), herausgegeben wird. Die verwerteten Erkenntnisse aus dem Bericht (S. 12), die das Verwaltungsgericht ausweislich des Protokolls in die mündliche Verhandlung eingeführt und mit den Beteiligten erörtert hat, stammen von öffentlichen Stellen und können damit als amtliche Auskunft über Tatsachen bzw. einen statistischen Erfahrungssatz gelten, die ohne weiteres verwertet werden kann. Amtliche Auskünfte stellen zulässige und selbständige Beweismittel dar, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können (§ 99 Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und die das Gericht frei zu würdigen hat (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 28.6.2010 - 5 B 49.09 - NVwZ 2010, 1162 = juris Rn. 5 m.w.N.; Lang in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 108 Rn. 271; § 96 Rn. 61). Die zulässigen förmlichen und nicht-förmlichen Beweismittel sind gleichrangig (BVerwG, B.v. 20.2.2012 - 2 B 136.11 - juris Rn. 11; Bamberger in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 108 Rn. 9 f.).

2. Nach den Ausführungen unter 1. weist die Rechtssache auch keine überdurchschnittlichen und damit besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Insbesondere ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann gerechtfertigt ist, wenn kein wissenschaftlicher Nachweis für die Einnahme eines Betäubungsmittels vorliegt, sondern der Fahrerlaubnisinhaber dies lediglich eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.52 - und B.v. 20.3.2020 - 11 ZB 20.1 - jeweils a.a.O.).

3. Ebenso wenig ist die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Divergenz des erstinstanzlichen Urteils von dem Beschluss des Senats vom 3. April 2018 (11 CS 18.460) zuzulassen. Wie der Beklagte zu Recht anführt und ein Vergleich der Sachverhaltsdarstellung mit den rechtlichen Gründen belegt, hat der Senat in diesem Beschluss begrifflich nicht zwischen Ecstasy und Amphetamin unterschieden, so dass die Entscheidung für den vorliegenden Fall nichts hergibt. Diesbezüglich ist dort aber schon kein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgestellt worden, über deren Bedeutungsgehalt ein prinzipieller Auffassungsunterschied zwischen dem Senat und dem Verwaltungsgericht bestünde. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Obergericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52.14 - juris Rn. 5; B.v. 20.7.2016 - 6 B 35.16 - juris Rn. 12 m.w.N.; Happ a.a.O. § 124a Rn. 73 m.w.N.; Rudisile a.a.O. § 124 Rn. 42).

4. Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) dargelegt. Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern das Gericht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz oder die formalen Beweisregeln verstoßen haben soll.



Eine Aufklärungsrüge setzt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Hat der Kläger nicht bereits im Klageverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 14.10.2019 - 4 B 27.19 - BayVBl 2020, 101 = juris Rn. 19). Hieran fehlt es. Der Klägerbevollmächtigte hat auch keinen Beweisantrag zu den Inhaltsstoffen von („handelsüblichem“) Ecstasy gestellt, sondern lediglich den vom Gericht in die Verhandlung eingeführten Erkenntnissen seine eigenen entgegengesetzt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (BVerwG, B.v. 21.7.2016 - 10 BN 1.15 - CuR 2016, 134 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2668 - juris Rn. 26). Nachdem die vom Kläger vorgelegten Unterlagen auch nicht den Schluss zuließen, dass Ecstasy kein Betäubungsmittel (mehr) enthält, bzw. jene die amtlichen Erkenntnisse nicht erschüttert haben (vgl. Urteilsgründe, S. 6 f.), musste sich dem Verwaltungsgericht auch keine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen. Den Urteilsgründen ist klar zu entnehmen, dass die vorgelegten Unterlagen aus Sicht des Gerichts nichts zur Klärung der entscheidungserheblichen Fragen beitragen. Somit fehlt es auch nicht - wie vom Kläger bemängelt - an einer Begründung, weshalb das Gericht diesen die Aussagekraft abgesprochen und die Entscheidung auf den Bericht des REITOX-Knotenpunktes gestützt hat.

Formale Beweisregeln, gegen die das Gericht verstoßen haben soll, werden nicht benannt. Insofern wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen, wonach die vom Gericht bezeichneten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisse gewürdigt und verwertet werden durften. Da sich der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, dazu äußern konnte und diesbezüglich auch keine Schriftsatzfrist beantragt hat, war auch sein Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gewahrt.

5. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

6. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

7. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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