Kosten für die coronabedingte Fahrzeugdesinfektion, die bei Rückgabe des reparierten Unfall-Fahrzeugs an den Geschädigten vorgenommen wurde, sind vom Schädiger zu ersetzen. Für Desinfektionskosten bei der Hereinnahme des Fahrzeugs zur Reparatur gilt dies nicht, weil es sich dabei um Arbeitsschutzmaßnahmen der Werkstatt handelt. |