Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der in Augenschein genommene Ampelschaltplan nicht die Schaltung zum Unfallzeitpunkt wiedergibt, darf nicht mit formelhafter Begründung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt werden, wenn der Betroffene zugleich darlegt, dass sich aus einem präsenten Videomitschnitt eine Ampelschaltung ergibt, die mit dem Ampelschaltplan nicht in Einklang steht. |
„da das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Hauptverhand-lung für geklärt ansieht und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweisauf-nahme zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist“. |