1. | Nach § 164 Abs. 2 StGB macht sich derjenige strafbar, der wider besseres Wissen über einen anderen eine Behauptung in der Absicht aufstellt, gegen diesen ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Zwar kann Endziel einer falschen Anschuldigung sein, sich selbst vor einer Bestrafung zu schützen. Doch müsste der Angeklagte sicher gewusst haben, dass ein solches behördliches Verfahren gegen den anderen notwendige Folge seiner unrichtigen Behauptung sein würde. |
2. | Alternativ angeklagte Taten sind jeweils prozessual selbständige Taten i. S. v. § 264 StPO. Keine Rolle spielt dabei, ob eine eindeutige Verurteilung oder mehrdeutige Verurteilung im Wege der Wahlfeststellung erfolgen soll. Wird der Angeklagte nur wegen einer der Alternativen schuldig gesprochen, muss er vom Vorwurf der anderen freigesprochen werden, da nur hierdurch klargestellt werden kann, dass die Strafklage hinsichtlich des anderen Vorwurfs verbraucht ist. |
„Am 26.06.2019 fuhr um 20.48 Uhr ein Pkw .., Kennzeichen … auf der Kstraße in L., anschließend prallte er gegen einen vor ihm stehenden Pkw, es entstand ein Fremdsachschaden von etwa 2.000,- Euro. Bei Ihrer polizeilichen Vernehmung als Zeuge sagten Sie gegenüber PHM A. um 20.40 Uhr [sic] aus, dass der Insasse, Ihr „Kumpel S.“ den Unfall als Fahrer verursacht habe, Sie selbst hätten auf dem Beifahrersitz gesessen. Da S. eine Blutalkoholkonzentration von 1,4 Promille aufwies, wurde ihm der Führerschein abgenommen und ein Ermittlungsverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs eingeleitet. Mit Datum vom 29.06.2019 verfassten Sie ein Schreiben, dass der Beschuldigte S. absprachegemäß der Polizei vorlegte. Hierin behaupteten Sie, dass Sie selbst der Fahrer gewesen seien und den Unfall verursacht hätten. Entweder war die Aussage im Fall 1 wissentlich wahrheitswidrig und Sie wollten, dass durch Ihre Angabe ein Ermittlungsverfahren gegen S. eingeleitet würde, was auch geschah, oder Sie wollten mit der falschen Aussage im Fall 2 erreichen, dass der Angezeigte nicht wegen Straßenverkehrsgefährdung angeklagt würde, was jedoch nicht gelang.“ |