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Liegt aufgrund der Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Strafe ein Fall der Annahmeberufung i.S.d. § 313 Abs. 1 StPO vor und soll gegen das Urteil das Rechtsmittel der Sprungrevision nach § 335 Abs. 1 StPO eingelegt werden, ist zunächst das Rechtsmittel der Berufung einzulegen. Nur bei Annahme und damit Zulässigkeit der Berufung ist auch die Sprungrevision zulässig. In Fällen der Annahmeberufung i.S.d. § 313 StPO ist es sachgerecht, die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Sprungrevision von der vorherigen Annahme der Berufung abhängig zu machen.
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