In Verkehrsstrafsachen kommt es häufiger vor, dass zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt wird. Ist dies der Fall, ist die Berufung gem. § 313 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn sie angenommen wird (sog. Annahmeberufung).
Dies hat Auswirkungen auf die Zulässigkeit einer direkt gegen das Urteil eines Amtsgerichts eingelegten Sprungrevision: Der Angeklagte muss dann zunächst Berufung einlegen und kann erst nach deren Annahme zur Sprungrevision übergehen (vgl. OLG Hamm (Beschluss vom 02.04.2020 - 5 RVs 19/20).
LG Zweibrücken v. 12.07.2005:
Der Angeklagte kann den Richter, der mit Erlass des Strafbefehls als erkennender Richter den hinreichenden Tatverdacht bejaht hat, nicht mehr wegen Befangenheit ablehnen. Nach Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl kann ein Beschluss, in dem die Ablehnung des Richters als unbegründet abgelehnt wird, nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
OLG Hamm v. 02.04.2020:
Liegt aufgrund der Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Strafe ein Fall der Annahmeberufung i.S.d. § 313 Abs. 1 StPO vor und soll gegen das Urteil das Rechtsmittel der Sprungrevision nach § 335 Abs. 1 StPO eingelegt werden, ist zunächst das Rechtsmittel der Berufung einzulegen. Nur bei Annahme und damit Zulässigkeit der Berufung ist auch die Sprungrevision zulässig. In Fällen der Annahmeberufung i.S.d. § 313 StPO ist es sachgerecht, die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Sprungrevision von der vorherigen Annahme der Berufung abhängig zu machen.
BGH v. 02.08.2000:
Auch ein Rechtsanwalt, dem die Verteidigung nicht übertragen ist, kann Revision einlegen und die Begründungsschrift unterzeichnen, wenn er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärungen zur Einlegung bzw Begründung der Revision bevollmächtigt ist.
BGH v. 13.08.2014:
Ein vom Nebenkläger bevollmächtigter und danach beigeordneter Rechtsanwalt kann für die bestimmenden Revisionsschriftsätze Untervollmacht erteilen. - Unterzeichnet ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt die von dem eigentlich mandatierten Rechtsanwalt verfasste Revisionsbegründungsschrift mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt ...", so rechtfertigt allein dieser Umstand keinen Zweifel daran, dass er sich den Inhalt der Schrift zu eigen gemacht und dafür auf Grund eigener Prüfung die Verantwortung übernommen hat (§ 390 Abs. 2 StPO).
LG Darmstadt v. 31.01.2011:
Tritt durch Erhebung der öffentlichen Klage nach Einlegung einer Beschwerde ein Zuständigkeitswechsel vom Ermittlungs- zum Strafrichter ein, ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters gegenstandslos und prozessual überholt. Dies gilt auch, wenn zwischen dem zuständigen Ermittlungs- und Strafrichter Personenidentität vorliegt. Die Beschwerde ist auch in diesem Fall anhand des Begehrens des Beschwerdeführers als Antrag an den nunmehr zuständigen Strafrichter auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu behandeln.
OLG Hamburg v. 19.11.2013:
Hat die Staatsanwaltschaft ein zunächst unbeschränkt eingelegtes Rechtsmittel nachträglich beschränkt, ist diese spätere Beschränkung einer Teilrücknahme des Rechtsmittels gleichzustellen, die sich entsprechend § 473 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StPO zu Lasten des Rechtsmittelführers auswirkt. Im Beschwerdeverfahren über Kostengrundentscheidungen besteht kein Verschlechterungsverbot.