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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 21.04.2020 - 5 V 580/20 - Kontrollverlust und Alkoholmissbrauch

VG Bremen v. 21.04.2020: Kontrollverlust und Alkoholmissbrauch




Das Verwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 21.04.2020 - 5 V 580/20) hat entschieden:

   Bei einem Berufskraftfahrer liegen hinreichende Tatsachen für eine Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen des Verdachts eines Alkoholmissbrauchs nach § 13 Abs. 2 Buchstabe a vor, wenn er zweimal unter Alkoholeinfluss mit aggressiven Verhalten und Kontrollverlust auffällig geworden ist und dabei in einem Fall eine Blutalkoholkonzentration von über 2 Promille vorlag. Dies gilt auch dann, wenn die Vorfälle jeweils in der arbeitsfreien Zeit des Berufskraftfahrer erfolgten.

Siehe auch
MPU und Alkoholproblematik
und
Alkoholmissbrauch

Gründe:


I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis der Klasse B, BE und begehrt zugleich die vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen C, C1, C1E und CE.

Er erwarb 1998 eine Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3, die im Jahre 2000 um die Klassen BE, C, CE und T erweitert wurde. Die Gültigkeit der Klassen C und CE war bis zum 08.03.2020 befristet. Er ist als Berufskraftfahrer bei einem Logistikunternehmen angestellt.

Im Sommer 2014 hatte der Antragsteller eine Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau. Die gegen 0:30 Uhr eintreffende Polizei hielt in ihrem Einsatzbericht fest, dass er alkoholisiert und ihnen gegenüber sehr aufgebracht gewesen sei. Als die Ehefrau aufgrund der Auseinandersetzung das Grundstück im gemeinsamen Pkw habe verlassen wollen, habe der Antragsteller ihr die Ausfahrt versperrt und sei auf das Fahrzeug losgegangen, wobei er seine Frau angeschrien habe. Aufgrund der Alkoholisierung sowie des massiv aggressiven Auftretens gingen die Beamten von einer bevorstehenden Straftat in Form einer Körperverletzung aus. Der Antragsteller wurde daher in Verhinderungsgewahrsam genommen. Dabei hat er sich dem Polizeibericht zu Folge zur Wehr gesetzt, weshalb unmittelbarer Zwang in Form einfacher körperlicher Gewalt eingesetzt worden sei. Während der Fahrt zur Wache habe er versucht, einen der Beamten zu beißen.

Im Sommer 2019 kam es um 5:45 Uhr morgens erneut zu einem Polizeieinsatz am Wohnort des Antragstellers. Nach dem Polizeibericht wurde er stark alkoholisiert angetroffen. Seine Aussprache sei sehr verwaschen gewesen, er habe wild gestikuliert und Stimmungsschwankungen gehabt. Seine Ehefrau habe angegeben, dass er sie am Vorabend gegen 21:30 Uhr auf den Hinterkopf geschlagen habe. Ihr Sohn sei dazwischen gegangen und hätte ihren Mann ins Bett gebracht. Seit 2:00 Uhr oder 3:00 Uhr nachts sei dieser wieder aggressiv und laut. Der Sohn des Antragstellers gab an, es sei nicht das erste Mal, dass die Mutter vom Vater geschlagen worden sei. Nach dem Polizeibericht ließ sich der Antragsteller im gesamten Zeitraum des Einsatzes nur kurzweilig beruhigen. Sobald er die Stimme seiner Ehefrau gehört habe, habe er sich aggressiv gebärdet. Auch habe er die Faust in ihre Richtung erhoben, als sie einmal in seiner Nähe gestanden habe. Nach Einschätzung der Beamten wurde durch ihr Einschreiten und eine räumliche Trennung eine körperliche Auseinandersetzung verhindert. Um weitere Straftaten gegen seine Ehefrau zu verhindern, sei der Antragsteller in Gewahrsam genommen worden. Auch aufgrund der starken Alkoholisierung (nicht zur eigenen Person orientiert, stark schwankend, Stützen an Möbelstücken) sei eine Ingewahrsamnahme unvermeidbar gewesen. Ein um 6:02 Uhr freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest habe einen Wert von 1,02 mg/l. ergeben.




Mit Schreiben vom 24.10.2019 forderte das Bürgeramt Bremen - Fahrerlaubnisse - den Antragsteller zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Es sollte die Frage geklärt werden, ob „[…] der/die Untersuchte trotz der aktenkundigen Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Klasse(n) BE, CE sicher führen [kann]? Ist insbesondere zu erwarten, dass er/sie zukünftig ein Kraftfahrzeug nicht unter Alkoholeinfluss führen wird?“ Es wurde eine Frist bis zum 17.01.2020 gesetzt und zur Begründung auf die Ereignisse der Jahre 2014 und 2019 Bezug genommen. Die bei dem Vorfall im Jahr 2019 gemessene Atemalkoholkonzentration entspreche einem Blutalkoholwert vom 2,04 Promille. Aufgrund der Vorfälle sei die Annahme eines Alkoholmissbrauchs begründet. Das Schreiben wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 29.10.2019 zugestellt.

Mit Schreiben vom 17.01.2020 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers an die Antragsgegnerin. Er trug vor, der Vorfall im Jahre 2014 habe sich in dessen Jahresurlaub ereignet. Es werde bestritten, dass er stark alkoholisiert gewesen sei. Insbesondere sei er bereits um 04:50 Uhr wieder aus dem Gewahrsam entlassen worden. Dies wäre bei starker Alkoholisierung nicht möglich gewesen. Der Vorfall aus 2019 habe an einem Sonntagmorgen stattgefunden. Die Messung der Atemalkoholkonzentration werde bestritten. Selbst wenn diese zutreffen sollte, habe der Arbeitsbeginn des Antragstellers erst am Folgetag gegen 23:00 Uhr gelegen. Bis dahin wäre der angenommene Promillewert abgebaut gewesen. Es bestehe keinerlei Zusammenhang zwischen etwaigen Alkoholauffälligkeiten und Auffälligkeiten im Straßenverkehr. Vor diesem Hintergrund sei die Forderung nach der Vorlage eines Gutachtens nicht rechtmäßig.

Mit Schreiben vom .01.2020 wurde der Antragsteller zu einem beabsichtigten Entzug seiner Fahrerlaubnis angehört. Angesichts der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens sei von einer fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr auszugehen.

Mit Schreiben vom .02.2020 nahm der Antragsteller hierzu Stellung. Dabei verwies er auf seinen bisherigen Vortrag und führte ergänzend aus, als Berufskraftfahrer habe der Entzug der Fahrerlaubnis seine Kündigung zur Folge. Zudem würde er ohnehin im Laufe des nächsten Jahres das Rentenalter erreichen und wäre dann bereit, die Fahrerlaubnisse Mit Schreiben vom .02.2020 nahm der Antragsteller hierzu Stellung. Dabei verwies er auf seinen bisherigen Vortrag und führte ergänzend aus, als Berufskraftfahrer habe der Entzug der Fahrerlaubnis seine Kündigung zur Folge. Zudem würde er ohnehin im Laufe des nächsten Jahres das Rentenalter erreichen und wäre dann bereit, die Fahrerlaubnisse der Klassen C und CE zurückzugeben. Unter Verweis auf die bereits beantragte Verlängerung dieser Klassen reichte er dazu notwendige Unterlagen ein.

Mit Verfügung vom .2020 entzog das Bürgeramt der Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, forderte ihn unter Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Abgabe des Führerscheins auf und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Aufgrund der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens sei nach § 11 Abs. 8 FeV von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Es sei zu unterstellen, dass der Antragsteller ihm bekannte und die Eignung ausschließende Mängel verbergen wolle. Nach Abwägung seiner Interessen am Erhalt der Fahrerlaubnis mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit überwiege das Erfordernis an seinem sofortigen Ausschluss aus der motorisierten Verkehrsgemeinschaft. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich. Die Öffentlichkeit habe ein besonderes Interesse daran, dass der unrichtig gewordene Führerschein unverzüglich abgegeben werde, um bei polizeilichen Kontrollen den Anschein zu verhindern, dass er noch im Besitz der Fahrerlaubnis sei. Der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer verlange, dass ungeeignete Verkehrsteilnehmer unverzüglich an der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gehindert würden.




Daraufhin hat der Antragsteller am 2020 die vorliegenden Eilanträge gestellt und zugleich Klage (5 K 579/20) erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend weist er darauf hin, dass im Fahreignungsregister aktuell nur eine Eintragung zu seinen Lasten enthalten sei. Es handle sich um einen Verstoß gegen ein Überholverbot. Die zitierten Vorfälle lägen mehr als fünf Jahre auseinander und hätten im privaten Bereich stattgefunden. Es lägen somit gerade nicht mehrere Fälle schwerer Alkoholisierung vor, bei denen der Antragsteller gezeigt hätte, dass er unter Alkoholeinfluss die Steuerungsfähigkeit - insbesondere im öffentlichen Raum/der Teilnahme am Straßenverkehr - verliert. Tatsächlich zeige der große Abstand zwischen den einzelnen Ereignissen, dass es sich um Ausnahmen gehandelt habe. Ein Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit bzw. der Teilnahme am Straßenverkehr sei nicht gegeben. Da folglich die Voraussetzungen für die Forderung nach einem medizinisch-psychologischen Gutachten über die Fahreignung nicht vorlägen, erweise sich auch der Entzug der Fahrerlaubnis als rechtswidrig. Zudem sei die Anordnung des Sofortvollzugs unverhältnismäßig, da er als Berufskraftfahrer auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Die im Eilverfahren beantrage vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, C1E und CE sei geboten, da er die Verlängerung rechtzeitig beantragt habe und die Voraussetzungen für diese vorlägen.

Der Antragsteller beantragt,

  1.  die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und

  2.  die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, C1E und CE zu erteilen.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

   die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung wiederholt sie ihre Argumentation aus dem angegriffenen Bescheid und dem Verwaltungsverfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.





II.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie genügt den Anforderungen, die nach § 80 Abs. 3 VwGO an deren Begründung zu stellen sind. Eine hinreichende Begründung setzt voraus, dass die Anordnung mit einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Eilbedürftigkeit der Maßnahme versehen wird. Die Behörde kann sich zur Begründung der Anordnung, insbesondere bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr, auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Das ist unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr und angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs bei der Fahrerlaubnisentziehung regelmäßig der Fall (st. Rspr. der Kammer, vgl. u. a. VG Bremen Beschluss vom 08.01.2013 - 5 V 1934/12 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 15.06.2011 - 5 V 531/11 -, juris Rn. 16).

Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend mit den überragenden Interessen der Verkehrssicherheit und damit von Leib, Leben und hochwertigen Sachgütern anderer Verkehrsteilnehmer begründet. Dabei war es ihr gestattet, sich nicht nur zur Begründung der Fahrerlaubnisentziehung selbst, sondern auch zur Darlegung der Eilbedürftigkeit der Maßnahme auf die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu stützen. Zudem hat sie durch den Verweis darauf, dass ihr die konkreten Eignungsmängel und deren Auswirkungen aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers unbekannt sind, einen ausreichenden Bezug zum Einzelfall hergestellt.



2. Die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zuungunsten des Antragstellers aus. Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Maßgebliches Kriterium innerhalb der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentlich Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Entgegen seiner Auffassung erweist sich die angegriffene Fahrerlaubnisentziehung als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat ihn zu Recht als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs angesehen. a. Die Fahrerlaubnisentziehung ist formell und materiell rechtmäßig. Die nach § 28 Abs. 1 BremVwVfG notwendige Anhörung hat stattgefunden. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. §§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a 2. Alt., 11 Abs. 8, 46 Abs. 1 und 3 FeV. Nach § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Vorliegend durfte die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der fehlenden Fahreignung ausgehen, da der Antragsteller das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. § 11 Abs. 2 FeV regelt dabei allgemein, in welcher Weise Bedenken gegen die Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers nachzugehen ist. § 13 Abs. 1 Satz 1 FeV enthält hierzu eine Spezialregelung, die festlegt, in welchen Fällen die Fahrerlaubnisbehörde bei Anhaltspunkten für eine Alkoholproblematik beim Betroffenen ein ärztliches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten fordern kann (Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 13 FeV Rn. 1). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung hierfür ist, dass in der Gutachtensanordnung auf diese Folge hingewiesen wurde (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV), die Untersuchungsanordnung rechtmäßig war (BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 - 3 C 2 /10 -, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschluss vom 19.10.2011 - 2 B 148/11 -, juris Rn. 15) und die Weigerung bzw. Verspätung ohne ausreichenden Grund erfolgt ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2001 - 19 B 814/01 -, juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen zur Annahme der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges liegen vor. Die ergangene Anordnung, ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen, ist rechtmäßig. (1) Sie genügt zunächst den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, die auch für eine auf § 13 FeV gestützte Anordnung gelten (Koehl, a. a. O., § 13 FeV Rn. 26 i. V.m. Rn. 9). Die Anordnung enthielt die erforderliche Fristsetzung, einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht und die Angabe, dass das Gutachten von einer anerkannten Begutachtungsstelle zu erstellen sei. Hierbei wurde eine Liste solcher Stellen beigefügt, die entsprechende Untersuchungen in Bremen durchführen. Zudem wurde auf die Folgen einer Weigerung oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen. Die dem Antragsteller gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 17.01.2020 war ausreichend lang. Nachdem ihm die Aufforderung zur Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens am 29.10.2019 zugestellt worden war, verblieben ihm rund 2 ½ Monate, um dieses vorzulegen. (2) Die Beibringungsaufforderung war auch materiell rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a 2. Alt. FeV i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV. Ein Eignungsgutachten nach § 13 Nr. 2 Buchstabe a 2. Alt FeV ist beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme des Alkoholmissbrauchs begründen, d. h. des Unvermögens zur zuverlässigen Trennung eines die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums und des Führens von Kraftfahrzeugen (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 FeV). Tatsachen in diesem Sinne liegen vor, wenn konkrete tatsächliche Feststellungen bzw. Verdachtsmomente gegeben sind, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, juris Rn. 54; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 22.01.2008 - 11 CS 07.2766 -, juris Rn. 15). Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung nach § 13 Nr. 2 Buchstabe a 2. Alt. FeV kommt auch dann in Betracht, wenn die festgestellte Alkoholauffälligkeit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder der Teilnahme am Straßenverkehr steht. In diesen Fällen besteht dann Anlass zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung, wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen vorliegen und außerdem weitere tatsächliche Umstände festzustellen sind, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (NdsOVG, Beschluss vom 29.01.2007 - 12 ME 416/06 -, juris Rn. 8). § 13 Nr. 2a 2. Alt. FeV ist ein Auffangtatbestand, mit dem Gefahren durch die Teilnahme von zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrern am Straßenverkehr auch außerhalb der Fallkonstellationen des § 13 Nr. 2 b bis e FeV abgewehrt werden sollen, wenn Tatsachen hinreichende Zweifel am Trennungsvermögen begründen. Auszuschließen sind allerdings Umstände, die nur entfernt auf die Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeuten (OVG Bremen, Beschluss vom 19.10.2011 - 2 B 148/11 -, juris Rn. 19 unter Ablehnung anderer Ansichten).

Außerhalb des Straßenverkehrs aufgetretene Alkoholauffälligkeiten können eine Gutachtensanordnung jedenfalls dann rechtfertigen, wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen vorliegen und außerdem weitere tatsächliche Umstände zu der begründeten Annahme Anlass geben, der Betreffende werde angesichts der bei ihm erkennbar gewordenen Alkoholgewohnheiten voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden. Dies betrifft insbesondere Fälle von Berufskraftfahrern, die in besonderer Weise auf das regelmäßige Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr angewiesen sind und bei denen bei einem häufigen und intensiven unkontrollierten Alkoholkonsum davon ausgegangen wird, dass es nur eine Frage der Zeit ist, dass sie in den Konflikt geraten, am Straßenverkehr berufsbedingt teilnehmen zu „müssen“, obwohl sie alkoholbedingt fahruntüchtig sind. Ein Anlass für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wird auch dann angenommen, wenn tatsächliche Umstände die Annahme rechtfertigen, dass bei einem weit überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Fahrerlaubnisinhaber schwerwiegende charakterliche Mängel bestehen, wie sie etwa in einem verantwortungslosen Umgang mit dem körperlichen Wohl von Schutzbefohlenen oder in ungezügelter Aggressivität im Umgang mit Dritten zum Ausdruck kommen (OVG Bremen, Beschluss vom 19.10.2011 - 2 B 148/11 -, juris Rn. 16 f. mit umfangreichen Nachweisen). Neben den Fällen eines Dauerkonflikts zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr aufgrund beruflicher Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, können im Ausnahmefall eine Gutachtensanordnung rechtfertigende Umstände auch dann vorliegen, wenn der Betroffene mehrere schwere Alkoholisierungen aufweist und unter dieser Alkoholisierung ein Ausmaß an unbeherrschter Aggressivität und Rücksichtslosigkeit gegen die Interessen anderer offenbart hat, das auf einen allgemeinen Verlust der Steuerungsfähigkeit unter Alkoholeinfluss hinweist. Ein derartiger allgemeiner Kontrollverlust begründet hinreichende Zweifel, dass der Betroffene zukünftig die nötige Selbstkontrolle aufbringen wird, um von der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss abzusehen. Es ist in diesen Fällen angezeigt, durch ein medizinischpsychologisches Gutachten klären zu lassen, ob der Fahrerlaubnisinhaber hinreichend sicher zwischen dem Führen von Fahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum trennen kann (OVG Bremen, a. a. O., juris Rn. 20). (3) Beim Antragsteller ist anhand der vorliegenden Erkenntnisse von einem erheblichen Alkoholproblem auszugehen. Die bei ihm anlässlich des Vorfalls aus dem Sommer 2019 gemessene Alkoholkonzentration im Atem von 1,02 mg/l, die in einen Blutalkoholwert umgerechnet einen Wert von 2,04 ‰ entspricht (vgl. § 24a Abs. 1 StVG), lässt darauf schließen, dass er in weit überdurchschnittlichem Maße an Alkohol gewöhnt ist. Dabei geht das Gericht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass die im Polizeibericht festgehaltenen Werte zutreffen und so durch die handelnden Polizeibeamten gemessen wurden. Das pauschale Bestreiten dieser Werte durch den Antragsteller ist nicht geeignet, Zweifel an der Darstellung in dem Polizeibericht zu wecken. Es entspricht der gefestigten Erkenntnis der Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, unter Rückgriff auf verkehrsmedizinische Untersuchungen davon auszugehen, dass ein „Geselligkeitstrinker“ alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1 ‰ oder maximal 1,3 ‰ verträgt und zu sich nehmen kann. Personen, die BAK-Werte über etwa 1,6 ‰ erreichen, leiden demnach regelmäßig bereits an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik. Schon BAK-Werte von über 1,3 ‰ sprechen dafür, dass über den sozialüblichen Rahmen hinaus häufig und viel Alkohol konsumiert und dadurch eine gesteigerte Alkoholverträglichkeit erworben worden ist. Für die Frage der überdurchschnittlichen Alkoholgewöhnung spielt es keine Rolle, an welchem Tag und zu welchem Anlass der Alkohol konsumiert wird (OVG Bremen, a. a. O. juris Rn. 21 m. w. N.). Zwar geht das Gericht davon aus, dass auch bei Berufskraftfahrern bereits die einmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung um zwei Promille nicht regelhaft Anlass zu der Annahme geben dürfte, dass hinreichende Verdachtsmomente für einen Alkoholmissbrauch bestehen. Insofern wird vertreten, dass ein Alkoholmissbrauch in solchen Fällen angesichts der typischen Abbauzeiten von Alkohol ein Dauerkonflikt zwischen der beim Betroffenen anzunehmenden Neigung, häufig und in großen Mengen Alkohol zu konsumieren, und seiner Verpflichtung, seinen Beruf in fahrtüchtigem Zustand auszuüben, besonders naheliege (so OVG BW, Urt. v. 29.07.2002 - 10 S 1164/02 -, LS 1 und 2 und juris Rn. 9). Gegen eine solche Regelannahme spricht allerdings, dass dementsprechende Werte für sich gesehen nicht zwingend den Schluss zulassen, dass der Betroffene auch unter der Woche oder täglich und insbesondere, wenn er beruflich ein Kraftfahrzeug führen muss, in einem Ausmaß Alkohol konsumiert, dass er zwangsläufig in einen Dauerkonflikt zwischen Alkoholkonsum und berufsbedingter Teilnahme am Straßenverkehr gerät. So ist das Oberverwaltungsgericht Bremen in einem Fall, in dem beim Betroffenen zwei Vorfälle mit BAK-Werten von 2,4 und 1,8 ‰ vorlagen, davon ausgegangen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die erhebliche Alkoholgewöhnung auf häufigem und intensivem Trinken am Wochenende beruhe. Zudem ist beim Antragsteller auch nicht ersichtlich, dass er ständig oder ununterbrochen ohne gesicherte Freizeiten dazu genötigt wäre, ein Kraftfahrzeug zu führen, sodass er jederzeit in den Konflikt geraten könnte, unter Alkoholeinfluss berufsbedingt Auto fahren zu müssen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.10.2011 - 2 B 148/11 -, juris Rn. 22). Im Rahmen der Prüfung, ob hinreichende Verdachtsmomente einen Eignungsmangel naheliegend erscheinen lassen, ist indes keine isolierte Betrachtung der einzelnen Tatsachen vorzunehmen, sondern eine Gesamtwürdigung der bekannten Umstände. Vorliegend ist dabei neben der Alkoholgewöhnung und der Eigenschaft des Antragstellers als Berufskraftfahrer zu würdigen, dass bei ihm nicht nur eine einmalige schwere Alkoholisierung aufgetreten ist. Vielmehr ist er bereits zweimal unter Alkoholeinfluss auffällig geworden und hat dabei in beiden Fällen ein aggressives und unkontrolliertes Verhalten an den Tag gelegt. Dabei hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die im Polizeibericht zu dem Vorfall aus dem Jahr 2014 enthaltenen Hinweise auf eine Alkoholisierung des Antragstellers zutreffend sind. Der Antragsteller ließ sich in beiden Fällen offenbar selbst durch Polizeibeamte nicht beruhigen, widersetzte sich zum Teil deren Anweisungen und versuchte in einem Fall sogar, einen Polizeibeamten zu beißen. Zudem ging er unter Alkoholeinfluss körperlich gegen seine Ehefrau vor. Die Vorfälle zeigen, dass er sich unter Alkoholeinfluss aggressiv und unkontrolliert verhält. Auch bei Einschreiten der Polizei zeigte er sich uneinsichtig und war nicht bereit oder unfähig, sich situationsangemessen zu verhalten. Vielmehr hielt seine Aggressivität an oder steigerte sich sogar. Eine weitere Eskalation ließ sich offenbar jeweils nur dadurch vermeiden, dass er in Gewahrsam genommen wurde. Die Alkoholgewöhnung des Antragstellers, sein gezeigtes Verhalten unter Alkoholeinfluss und seine Eigenschaft als Berufskraftfahrer stellen in der Zusammenschau eine hinreichende Tatsachengrundlage dar, um eine Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen. Vor diesem Hintergrund war die Antragsgegnerin nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a 2. Alt. FeV berechtigt, durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten klären zu lassen, ob er hinreichend sicher zwischen dem Führen von Fahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum trennen kann.


(4) Erweist sich demzufolge die Aufforderung der Antragsgegnerin zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens als rechtmäßig, musste die Antragsgegnerin in Anwendung des § 11 Abs. 8 i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV wegen dessen Nichtbeibringung von einer fehlenden Eignung des Antragstellers ausgehen. Sie war dementsprechend verpflichtet, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. b. Die Androhung des Verwaltungszwangs beruht auf §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1, 14 und 17 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG). Sie ist nicht zu beanstanden. Die Androhung des Zwangsgeldes ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet, den Antragsteller zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins anzuhalten. Mildere Mittel, die ebenso wirksam wären, kommen nicht in Betracht. Die Androhung ist zudem im Interesse der effektiven Durchsetzung des Ausschlusses vom motorisierten Straßenverkehr angemessen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Sie liegt im unteren Bereich des von§ 14 Abs. 2 BremVwVG eröffneten Rahmens. c. Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. In Fällen einer sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat das Gericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, dass die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts allein die sofortige Vollziehung nicht zu rechtfertigen vermag. Es kann die behördliche Anordnung daher nur bestehen lassen, wenn nach seiner Beurteilung ein öffentliches Interesse daran besteht, den offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2017, Rn. 975 m. w. N.). Mit Rücksicht auf die Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt das öffentliche Interesse daran, bereits während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.2010 - 1 B 23/10 -, juris Rn. 11). Es kann nicht hingenommen werden, dass er trotz der anzunehmenden Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges weiterhin mit einem solchen am Straßenverkehr teilnimmt und damit potentiell eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, C1E und CE ist zwar nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, aber unbegründet. Es fehlt angesichts dessen, dass der Antragsteller mit dem oben gesagten derzeit nicht über eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B verfügt und damit eine Voraussetzung für eine Erteilung Klassen C, C1, C1E und CE fehlt (vgl. § 9 Abs. 1 FeV), an einem Anordnungsanspruch.

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