Gegen die Verwendung von Kopien bzw. Ausdrucken ist im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nichts einzuwenden. Der Tatrichter kann mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die von einer Bußgeldstelle hergestellten und in die Akte gehefteten Ausdrucke oder Kopien von Eichschein, Schulungsnachweis und Messprotokoll mit dem jeweiligen Original übereinstimmen. |