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Der Senat kann offen lassen, ob die Rüge, eine Kopie statt des Originals des Briefs des Zeugen C. sei verlesen worden, den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, da sie jedenfalls unbegründet ist. Die Überzeugung des Tatrichters von der Übereinstimmung der Kopie mit dem Original, die im Wege des Strengbeweises gewonnen werden muss, muss sich weder aus dem Protokoll ableiten lassen, noch bedarf sie in jedem Fall einer ausdrücklichen Erörterung bei der Darstellung der Beweiswürdigung. Denn diese braucht nicht für alle Sachverhaltsfeststellungen einen Beleg zu erbringen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 267 Rdn. 12). Da hier der Zeuge C. einen von ihm selbst verfassten Brief bei seiner Vernehmung der Polizei übergeben hat, liegt eine Übereinstimmung, die von dem in der Hauptverhandlung vernommenen Vernehmungsbeamten bestätigt worden sein kann, so nahe, dass dies keiner näheren Darlegung bedurfte.
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