Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Kopien oder sonstige Vervielfältigungen in den Bußgeldakten

Verwendung von Kopien oder sonstigen Vervielfältigungen in der Bußgeldakte




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Bereits im Jahre 1999 hat der BGH (Beschluss vom 05.01.1999 - 3 StR 550/98) zur Verwendbarkeit von in den Akten befindlichen Kopien an Stelle der Originalen ausgeführt:

   Der Senat kann offen lassen, ob die Rüge, eine Kopie statt des Originals des Briefs des Zeugen C. sei verlesen worden, den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, da sie jedenfalls unbegründet ist. Die Überzeugung des Tatrichters von der Übereinstimmung der Kopie mit dem Original, die im Wege des Strengbeweises gewonnen werden muss, muss sich weder aus dem Protokoll ableiten lassen, noch bedarf sie in jedem Fall einer ausdrücklichen Erörterung bei der Darstellung der Beweiswürdigung. Denn diese braucht nicht für alle Sachverhaltsfeststellungen einen Beleg zu erbringen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 267 Rdn. 12). Da hier der Zeuge C. einen von ihm selbst verfassten Brief bei seiner Vernehmung der Polizei übergeben hat, liegt eine Übereinstimmung, die von dem in der Hauptverhandlung vernommenen Vernehmungsbeamten bestätigt worden sein kann, so nahe, dass dies keiner näheren Darlegung bedurfte.


Von diesen Grundsätzen geht die _Rechtsprechung durchgängig aus.

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitungen und die Lebensakten von Messgeräten

Verwendung von Kopien oder sonstigen Vervielfältigungen in der Bußgeldakte
Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren


- nach oben -






Allgemeines:


BGH v. 05.01.1999:
Die Überzeugung des Tatrichters von der Übereinstimmung der Kopie mit dem Original, die im Wege des Strengbeweises gewonnen werden muss, muss sich weder aus dem Protokoll ableiten lassen, noch bedarf sie in jedem Fall einer ausdrücklichen Erörterung bei der Darstellung der Beweiswürdigung.

OLG Jena v. 16.01.2008:
Ablichtungen, Abschriften und Auszüge von Originalschriftstücken können Gegenstand des Urkundsbeweises sein und gemäß § 249 Abs. 1 StPO durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Die Verlesung einer Reproduktion beweist allerdings lediglich die Existenz derselben und die Tatsache, dass sie einen bestimmten Inhalt hat. Zum Nachweis des Vorhandenseins des Originals und seines gedanklichen Inhalts ist - ggfs. mittels weiterer Beweisaufnahme - zusätzlich die Übereinstimmung mit dem Original festzustellen.

OLG Koblenz v. 06.09.2016:
Der Eintritt einer Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG setzt nicht voraus, dass die dem Amtsgericht zugeleitete Akte aus Originaldokumenten besteht.

OLG Hamm v. 27.02.2020:
Gegen die Verwendung von Kopien bzw. Ausdrucken ist im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nichts einzuwenden. Der Tatrichter kann mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die von einer Bußgeldstelle hergestellten und in die Akte gehefteten Ausdrucke oder Kopien von Eichschein, Schulungsnachweis und Messprotokoll mit dem jeweiligen Original übereinstimmen.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum