Das Verkehrslexikon

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Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss vom 18.03.2020 - (1 Z) 53 Ss-OWi 131/20 (78/20) - Ablehnung einer Terminsverlegung

OLG Brandenburg v. 18.03.2020: Ablehnung einer Terminsverlegung in einer Verkehrs-OWi-Sache




Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 18.03.2020 - (1 Z) 53 Ss-OWi 131/20 (78/20)) hat entschieden:

1. Ein Betroffener hat gem. § 228 Abs. 2 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG keinen Anspruch darauf, im Falle der Verhinderung des Verteidigers die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. In diesen Fällen sind vielmehr das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung und das Interesse des Staates an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 83; BayObLG DAR 2001, 83).

2. Die Verhinderung seines Verteidigers nimmt dem Betroffenen nicht die Möglichkeit, sich selbst vor Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nur das rechtliches Gehör als solches, nicht rechtliches Gehör gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts (BVerfG, NJW 1984, 862; OLG Hamm aaO., BayObLG aaO.; OLG Köln VRS 83, 367; OLG Düsseldorf VRS 95, 104). Mithin hätte der Betroffene mit seinen Einwendungen gehört werden können, was erst Recht gilt, wenn es sich um eine einfache Rechtssache handelt.


Siehe auch
Terminsverlegung
und
Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren

Gründe:


I.

Die Zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg hat gegen den Rechtsmittelführer mit Bußgeldbescheid vom 31. August 2018 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 36 km/h, was am .... Juni 2016 gegen ..:.. Uhr auf der Bundesautobahn 24 bei km ..., zwischen H... und N..., Fahrtrichtung N..., begangen worden sein soll, ein Bußgeld in Höhe von 120,00 € festgesetzt. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Beschwerdeführer form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Die Bußgeldrichterin hatte mit Verfügung vom 11. Juni 2019 Termin zur Hauptverhandlung auf den 26. November 2019 anberaumt und den Betroffenen sowie seinen Verteidiger förmlich geladen. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2019 beantragte der Verteidiger des Betroffenen Terminverlegung wegen Terminkollision und teilte mit, dass er auch an einer Hauptverhandlung am 2. Dezember 2019, 3. Dezember 2019 sowie am 9. Dezember 2019 bis 11. Dezember 2019 verhindert sei.




Unter dem Datum des 28. August 2019 teilte die Bußgeldrichterin dem Verteidiger des Betroffenen mit, dass dem Antrag auf Terminverlegung auf Grund der Auslastung des Gerichts und der auch im Ordnungswidrigkeitenrecht gebotenen Beschleunigung der Verfahren nicht stattgegeben werden könne und stellte die Beauftragung eines Vertreters anheim. Die gegen die vorgenannte Verfügung erhobene Beschwerde hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin mit Beschluss vom 23. September 2019 als unzulässig verworfen. Ein Befangenheitsgesuch hat das Amtsgericht Neuruppin am 26. November 2019 als unzulässig verworfen.

Zu dem Hauptverhandlungstermin am 26. November 2019 erschien weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Hierauf verwarf das Bußgeldgericht mit Urteil vom selben Tag den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 31. August 2018 wegen unentschuldigten Ausbleibens zur Hauptverhandlung. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Entschuldigungsgründen seien nicht ersichtlich.

Nach der am 2. Dezember 2019 bewirkten Urteilszustellung hat der Betroffene mit dem bei Gericht am 9. Dezember 2019 angebrachten Anwaltsschriftsatz, die Zulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Das Amtsgericht Neuruppin hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Hauptverhandlung mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung durch den Betroffenen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht Neuruppin mit Beschluss vom 30. Januar 2020 als unbegründet verworfen.

Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 hat das Bußgeldgericht die Vorlage der Akten über die Staatsanwaltschaft an das Brandenburgische Oberlandesgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde angeordnet.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2020 beantragt, die nach rechtskräftiger Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbliebene Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Dem ist der Betroffene mit Replik vom 11. März 2020 entgegengetreten.





II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG statthaft und nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 3 Satz 1 OWiG iVm. §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, es erweist sich als unbegründet.

Das Verwerfungsurteil, bei dem es sich um ein reines Prozessurteil handelt, das naturgemäß keine Ausführungen zur Sache enthält, kann nur mit der Verfahrensrüge angegriffen werden. Hierbei kann sich der Rechtmittelangriff nur dagegen richten, dass dem Betroffenen das rechtliche Gehör versagt worden sei, das Gericht gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen habe oder die Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil nicht vorgelegen hätten (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 2 OWiG).

a) Eine Verletzung des Anspruches des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Ablehnung eines auf die Verhinderung des Verteidigers gestützten Terminsaufhebungs- oder -verlegungsantrages ist nicht gegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2014, 1 (Z) 53 Ss-OWi 264/14 (143/14); Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014, 1 (Z) 53 Ss-OWi 31/14 (32/14); Senatsbeschluss vom 29. Juli 2013, 1 (Z) 53 Ss-OWi 231/13 (143/13); OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2012, 2 RBs 253/12; BayObLG, Beschluss vom 31. Mai 1994 - 2 ObOWi 194/94 - jew. zitiert nach juris).

Die Verhinderung seines Verteidigers nimmt dem Betroffenen nicht die Möglichkeit, sich selbst vor Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nur das rechtliches Gehör als solches, nicht rechtliches Gehör gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts (BVerfG, NJW 1984, 862; OLG Hamm aaO., BayObLG aaO.; OLG Köln VRS 83, 367; OLG Düsseldorf VRS 95, 104). Mithin hätte der Betroffene mit seinen Einwendungen gehört werden können, was erst Recht gilt, wenn es sich - wie hier - um eine einfache Rechtssache handelt.


b) Auch eine Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht ist durch die Ablehnung des Terminsaufhebungsantrages im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Gemäß § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO iVm. § 46 Abs. 1 OWiG kann sich ein Betroffener zwar in jeder Lage des Verfahrens des Beistands durch einen Verteidiger bedienen. Aber selbst im Strafverfahren hat nicht jede Verhinderung des gewählten Verteidigers zur Folge, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden kann (vgl. BGH NStZ 1999, 527).

Ein Betroffener hat gem. § 228 Abs. 2 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG keinen Anspruch darauf, im Falle der Verhinderung des Verteidigers die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. In diesen Fällen sind vielmehr das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung und das Interesse des Staates an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 83; BayObLG DAR 2001, 83). Dabei sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Bedeutung der Sache, die Persönlichkeit des Betroffenen, die Prozesssituation, die Veranlassung der Verhinderung, die Dauer der Verzögerung, der Umfang einer Behinderung der Verteidigungsmöglichkeit, das Verhalten des Betroffenen und seines Verteidigers hierzu u. ä. in Rechnung zu stellen (vgl. KG NZV 1993, 411).

In die erforderliche Abwägung ist einzustellen, dass es bei Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht um kriminelles Unrecht, sondern um bloßes Verwaltungsunrecht geht, hier nicht Kriminalsanktionen wie Freiheitsstrafe oder Geldstrafe drohen, sondern lediglich Ordnungsmittel. Im konkreten Fall handelt es sich zudem um eine denkbar einfach gelagerte Ordnungswidrigkeit, nämlich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h, die mit einem standardisierten Messverfahren (PolyScan-speed) im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291 ff.; BGH 43, 277; vgl. auch OLG Hamm DAR 2005, 407; OLG Stuttgart NStZ 2008, 40; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42 Aufl. § 3 StVO Rdnr. 56 b ff.) festgestellt worden war, hinsichtlich dessen vereinfachte Beweisregeln gelten (vgl. BGH aaO.). Auch die im Bußgeldbescheid vom 31. August 2018 angeordnete Geldbuße ist mit 120,00 Euro vergleichsweise gering, ebenso sieht der Bußgeldkatalog zur Eintragung in das Fahreignungsregister nur einen Punkt vor, wohingegen ein Fahrverbot nicht droht. Bei einer - wie im vorliegenden Fall - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfachen Bußgeldsache liegt es nahe, dass die Fürsorgepflicht des Gerichts im Falle anwaltlicher Verhinderung es nicht gebietet, die Hauptverhandlung zu einem anderen Zeitpunkt stattfinden zu lassen (ausf. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2013, 1 (Z) 53 Ss-OWi 231/13 (143/13); ebenso Senatsbeschluss vom 22. März 2016, (1 B) 53 Ss-OWi 115/16 (70/16); vgl. auch OLG Hamm Beschluss vom 25. Juni 2015, III-3 RBs 200/15, zit. n. juris, dort Rn. 13, 14; OLG Hamm NJW 1973, 2311, OLG Hamm VRS 41, 45, OLG Hamm VRS 59, 449; KG NZV 2003, 433; BayObLG StV 1995, 10; BayObLG wistra 2002, 40). Bei einer derart einfach gelagerten Ordnungswidrigkeit bestand für den Betroffenen bzw. dessen Verteidiger die Möglichkeit, einen Vertreter mit der Terminwahrnehmung zu beauftragen.



c) Gründe, die in der Person des Betroffenen liegen und einem Verwerfungsurteil entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Zutreffend hat das Bußgeldgericht in seinen Urteilsgründen ausgeführt, dass Anhaltpunkte für das Vorliegen von Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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