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"Grundsätzlich haben zwar die Prozessbeteiligten keinen Anspruch auf bestimmte Terminzeiten bzw. auf Verlegung/Verschiebung eines ordnungsgemäß anberaumten Hauptverhandlungstermins (§ 228 Abs. 2 StPO). Ob das Gericht einem konkreten Terminwunsch bzw. einem Terminverlegungsantrag stattgibt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Es muss aber dennoch neben dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung sowie sonstigen dienstlichen Erfordernissen auch die Interessen der Beteiligten beachten, wobei persönliche, etwa berufliche und/oder familiäre Belange des Betroffenen gegenüber der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung umso stärker zu berücksichtigen sind, je geringer die Bedeutung der anstehenden Bußgeldsache ist. Dies gilt auch hinsichtlich des Interesses der Betroffenen, in der Hauptverhandlung vom Anwalt ihres Vertrauens verteidigt zu werden." |
1. | Ein Betroffener hat gem. § 228 Abs. 2 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG keinen Anspruch darauf, im Falle der Verhinderung des Verteidigers die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. In diesen Fällen sind vielmehr das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung und das Interesse des Staates an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 83; BayObLG DAR 2001, 83). |
2. | Die Verhinderung seines Verteidigers nimmt dem Betroffenen nicht die Möglichkeit, sich selbst vor Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nur das rechtliches Gehör als solches, nicht rechtliches Gehör gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts (BVerfG, NJW 1984, 862; OLG Hamm aaO., BayObLG aaO.; OLG Köln VRS 83, 367; OLG Düsseldorf VRS 95, 104). Mithin hätte der Betroffene mit seinen Einwendungen gehört werden können, was erst Recht gilt, wenn es sich um eine einfache Rechtssache handelt. |
1. | Die Entscheidung des Tatgerichts, einen Terminsverlegungsantrag abzulehnen, unterliegt lediglich einer Willkürkontrolle |
2. | Es ist nicht per se willkürlich, wenn das Tatgericht ein Bußgeldverfahren zu einer solch frühen Tageszeit terminiert, dass der Verteidiger, will er rechtzeitig zur Terminsstunde erscheinen, vor 6 Uhr an seinem Wohnort abfahren muss. |