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„Der Angeklagte hatte in der Nacht zum 18.11.2016 bei einer Feier in der Kaserne ganz erheblich dem Alkohol in Gestalt von Bier und Schnaps zugesprochen. Nachdem er am Morgen des 18.11.2016 aufgestanden war, verrichtete er bis mittags seinen Dienst. Er hatte zwar ein flaues Gefühl im Magen, war jedoch der Ansicht, fahrtüchtig zu sein, was sich allerdings als fatale Fehleinschätzung herausstellen sollte. Er befuhr mit seinem Pkw, amtliches Kennzeichen …, öffentliche Straßen, wobei er um 11.56 Uhr die K 29 von A. kommend in Fahrtrichtung … befuhr. Hierbei geriet er aufgrund nicht den Witterungsverhältnissen angepasster Geschwindigkeit infolge alkoholbedingter Enthemmung im Verlauf einer langgezogenen Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn, wobei es zum Zusammenstoß mit dem Pkw …, amtliches Kennzeichen: …, kam. In dem entgegenkommenden Fahrzeug erlitt die Fahrerin … tödliche Verletzungen. Weiterhin entstand ein Fremdschaden in Höhe von ca. 5.000,00 €. Die bei dem Angeklagten festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug um 14.16 Uhr 1,24 Promille.“
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