Das Verkehrslexikon

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Disziplinarrecht und Straßenverkehrsrecht

Disziplinarrecht und Straßenverkehrsrecht




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Entlassung aus dem Dienstverhältnis



Einleitung:


Entscheidungen in einem förmlichen beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren können angezeigt sein, wenn die strafrechtliche Ahndung für sich allein nicht ausreicht, um den gesamten Umfang von Pflichtenverstößen abzudecken.

Insofern verstoßen derartige Entscheidungen auch nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot.

Bei der Festsetzung der Disziplinarmaßnahmen haben sehr viele Umstände eine erhebliche Bedeutung. Ganz wesentlich ist beispielsweise, ob es sich um ein Verhalten im dienstlichen oder im privaten außerdienstlichen Bereich gehandelt hat. Auch spielt eine Rolle, ob das im Disziplinarverfahren zu beurteilende Verhalten bereits strafrechtlich verfolgt und sanktioniert wurde; auch Schwere und persönliche Folgen der Strafe für den Betroffenen sind zu berücksichtigen.




Viel mehr als im Strafverfahren werden das gesamte Vorleben und das sonstige berufliche Verhalten bei der Persönlichkeitsbeurteilung gewichtige Abwägungsfaktoren sein.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Alkohol

Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr

Doppelverfolgungsverbot

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Allgemeines:


BVerwG v. 11.12.2018:
Verursacht ein Soldat außerdienstlich durch eine grob fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung den Tod eines Menschen, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Dienstgradherabsetzung.

BVerwG v. 23.01.2020:
Verursacht ein Soldat außerdienstlich durch eine grob fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung den Tod eines Menschen, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Dienstgradherabsetzung.

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Entlassung aus dem Dienstverhältnis:


VG Oldenburg v. 12.05.2003:
Die Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach § 55 Abs. 5 SG wegen der Misshandlung von Rekruten ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn es erstmalig unter Alkoholeinfluss erfolgte.

OVG Greifswald v. 07.07.2021:
Die Wertung des Dienstherrn, dass aufgrund einer einmaligen Trunkenheitsfahrt berechtigte Zweifel an der persönlichen und charakterlichen Eignung als Polizeikommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf bestehen, ist im vorliegenden Einzelfall zu beanstanden.

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