Verursacht ein Soldat auf einer Dienstfahrt fahrlässig einen Verkehrsunfall, bei dem ein Mensch zu Tode kommt, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Dienstgradherabsetzung. |
"Der frühere Soldat leistete als Truppenversorgungsbearbeiter Dienst im ... . Das ... war zum ... neu aufgestellt worden, der frühere Soldat hatte die Herausforderung, eine neue Dienststelle mitaufzubauen, gern angenommen. Da er für die Koordination der Materialbewirtschaftung häufig Dienstreisen unternehmen musste, bestand für ihn eine Dauerdienstreiseanordnung zu den häufigsten Orten seiner Besprechungen. In dieser Daueranordnung war auch genehmigt worden, dass Dienstreisen mit Privatfahrzeug geleistet werden konnten, wenn kein Dienstfahrzeug zur Verfügung stand. Am ... hatte er sich erneut, wie schon häufiger, auf eine Dienstreise zu einer Besprechung in C. begeben. Er hatte sich in seiner Dienststelle abgemeldet und war in Uniform unterwegs. Auf dem Weg von B. nach C. verließ er die Autobahn in Höhe ... und fuhr weiter auf der Landesstraße L ... in Richtung C. Auf dem Teilstück der Strecke zwischen ... und ..., die Strecke führte durch Wald, fuhr er einen Radfahrer, den an der Unfallstelle verstorbenen ..., von hinten kommend an. Der Radfahrer wurde durch das Fahrzeug des früheren Soldaten angeschoben und beschleunigt, der Radfahrer wurde in die Windschutzscheibe des Autos des früheren Soldaten und anschließend über das Dach geschleudert und fiel in den Seitenstreifen der Straße. Der Radfahrer verstarb noch an der Unfallstelle." |
"Am ... gegen 08:20 Uhr befuhr der Angeklagte als Führer des Personenkraftwagens ... die Landesstraße ... im Landkreis ... aus Richtung ... kommend in Richtung der Bundesstraße ... fahrend. Aus Unaufmerksamkeit oder weil er von der tiefstehenden aufgehenden Sonne geblendet wurde, kam der Angeklagte mit den rechten Rädern des von ihm geführten Fahrzeuges von der Fahrbahn ab und in das rechtsseitig der Landesstraße gelegene Fahrbahnbankett. In der Folge erfasste er mit seinem Fahrzeug, das eine Geschwindigkeit von mindestens 85 km/h, möglicherweise bis zu 105 km/h fuhr, den auf der Landesstraße fahrenden und am ... geborenen Geschädigten ..., der - wie der Angeklagte - ebenfalls die Landesstraße ... in Richtung ... befuhr und der sich mit dem Fahrrad - den Regeln der Straßenverkehrsordnung völlig entsprechend - in einem Abstand von 0,3 bis 0,4 m zum Fahrbahnrand befand. Durch die Kollision des von dem Angeklagten geführten Fahrzeuges mit dem Fahrrad des Geschädigten wurde dieser auf die Motorhaube des von dem Angeklagten geführten Fahrzeuges aufgeworfen, in der weiteren Folge auf das Fahrzeugdach geschleudert und dann auf das rechtsseitig der Straße gelegene Bankett abgeworfen. Durch die Wucht des Aufpralls verstarb der Geschädigte noch an der Unfallstelle. Hätte der Angeklagte seine Fahrspur eingehalten und dem Geschädigten genügend Aufmerksamkeit geschenkt, wäre er nicht auf das Fahrbahnbankett geraten und hätte den Geschädigten nicht mit seinem Fahrzeug erfasst. Bei der Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes bei einer Vorbeifahrt an dem Geschädigten wäre es zu dem Unfall und zum Tode des Geschädigten nicht gekommen." |
"Als weitere Ursache für das Abkommen des früheren Soldaten von der Fahrbahn ist nach Bewertung der Kammer auch ein Sekundenschlaf möglich. Anhaltspunkte für eine Übermüdung, etwa zu wenig Schlaf in der Nacht vor Fahrtantritt oder starke körperliche Anstrengung, konnte die Kammer aber nicht feststellen, sodass die eigentliche Ursache für das Abkommen von der Fahrbahn weder im Strafverfahren noch im Disziplinarverfahren geklärt werden konnte. Anhaltspunkte dafür, dass der frühere Soldat Umstände, die jedermann hätte berücksichtigen können, oder Vorsichtsregeln, die jedermann hätten einleuchten müssen, nicht beachtet hat, konnte die Kammer nicht feststellen." |