1. | Auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg gilt für einen Radfahrer das Rechtsfahrgebot; Fußgänger dürfen den Weg auf der gesamten Breite benutzen. Radfahrer und Fußgänger müssen gegenseitig aufeinander Rücksicht nehmen. |
2. | Ein Pedelecfahrer darf bei Annäherung an einen links auf einem 2,50 m breiten kombinierten Geh- und Radweg gehenden Fußgänger nicht sorglos seine Fahrt fortsetzen, wenn er nicht sicher sein kann, dass der Fußgänger seine Annäherung und damit die Gefährlichkeit eines Abweichens von seiner Gehlinie erfasst hat. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.993,43 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |
das am 07.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Münster - 14 O 202/18 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.453,21 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 06.07.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskoten in Höhe von 236,69 € zu zahlen. |
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. |