1. | Die Kosten für Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste (Neben- und Umrüstungskosten) sind als Kosten der Anmeldung des Ersatzfahrzeuges nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig. Sie sind nicht im Wiederbeschaffungswert enthalten. |
2. | Erstattungsfähig sind auch die Kosten für die Einschaltung eines professionellen Zulassungsdienstes für die Abmeldung des Unfallfahrzeugs und die Anmeldung des Ersatzfahrzeugs. |
1. | die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner 226,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2017 zu zahlen sowie |
2. | die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 359,38 € zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |