Das Verkehrslexikon

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Warndreieck

Warndreieck




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Ersatzanspruch bei Unfallschaden



Einleitung:


Wenn nach einem Liegenbleiben eines Kfz nach einem Unfall oder einem Notstopp aus sonstigen Gründen unterlassen wird, das vorgeschriebene Warndreieck aufzustellen, kommt bei einem dadurch begünstigten Auffahren eines anderen Fahrzeugs eine Mithaftung in Betracht.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle

Liegenbleiben infolge von Treibstoffmangel

Auffahren auf unbeleuchtete Hindernisse oder Fahrzeuge bei Dunkelheit

Fahrzeugbeleuchtung / Fahren ohne Licht / unbeleuchtete Hindernisse

Liegenbleiben von Fahrzeugen - Warnung des übrigen Verkehrs

Liegenbleiben infolge von Treibstoffmangel

Fahren auf Sicht - Sichtfahrgebot

Unfallhelfer - Pannenhelfer - Hilfe am Unfallort

Seitenstreifen - Standspur

Totalschaden - Wiederbeschaffungswert

Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung

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Allgemeines:


BGH v. 17.10.2000:
Einem durch einen Auffahrunfall verletzten Pannenhelfer kann es zum Mitverschulden gereichen, wenn er sich an einem auf der rechten Fahrspur der Autobahn mit eingeschalteter Warnblinkanlage liegengebliebenen Fahrzeug, das nicht durch zusätzliche Aufstellung eines Warndreiecks gesichert ist, zum Zwecke der Befestigung eines Abschleppseils zu schaffen macht, es sei denn die Nachholung einer entsprechenden Absicherung ist wegen der an der Pannenstelle vorhandenen Gegebenheiten gefahrlos nicht möglich oder in sonstiger Weise untunlich.

BGH v. 10.02.2004:
Wird eine Autobahn durch ein Unfallgeschehen ganz oder teilweise gesperrt, so kann auch die Betriebsgefahr der für die Sperrung ursächlichen Fahrzeuge fortwirken, bis die Unfallstelle geräumt, ausreichend abgesichert oder jedenfalls so weit wieder befahrbar ist, dass keine besonderen Gefahren des Unfallgeschehens für nachfolgende Fahrer mehr bestehen.

LG Neuruppin v. 04.03.2004:
Wer ohne zwingenden Grund auf dem Seitenstreifen der Autobahn wegen eines verdächtigen Fahrzeuggeräuschs lediglich mit Warnblinklicht, aber ohne das Warndreieck aufzustellen, anhält und sodann aussteigt und die Fahrzeugtür nur angelehnt lässt, hat keinerlei Ersatzanspruch, wenn es zur Kollision mit einem herannahenden Lkw kommt.

OLG München v. 09.06.2011:
Sichert ein Unfallhelfer die Unfallstelle nicht mit einem Warndreieck ab, weil er davon ausgeht, dass für die Führer von sich nähernden Fahrzeugen die Unfallstelle durch vier bereits auf dem Standstreifen mit Warnblinkanlage abgestellte Fahrzeuge früh genug erkennbar ist, so stellt dies zwar ein Mitverschulden dar, welches jedoch vollständig hinter dem dem nicht aufmerksam genug fahrenden und nicht dem Sichtfahrgebot folgenden Kfz-Führer zu machenden Schuldvorwurf zurücktreten kann.

OLG Hamm v. 29.10.2013:
Wenn bei einem Notstopp auf der Autobahn kein Warndreieck aufgestellt wird, kann dies Versäumnis im Falle eines Unfalls eine 50% Mithaftung begründen.

OLG Hamm v. 11.04.2014:
Ein Verstoß gegen § 15 StVO wegen unterbliebener Absicherung einer Unfallstelle liegt dann nicht vor, wenn eine Absicherung durch Warnzeichen deshalb entbehrlich ist, weil das Fahrzeug rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte.


OLG Nürnberg v. 16.07.2014:
  1.  Es bleibt offen, ob bei unterlassenen Sicherungsmaßnahmen nach § 15 StVO ein Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit der unterlassenen Maßnahmen auch dann gilt, wenn sich das liegengebliebene Fahrzeug vollständig auf dem Standstreifen befindet. Wenn das andere unfallbeteiligte Fahrzeug ohne erkennbaren Grund in einer Breite von ca. 0,7 - 0,95 m den Standstreifen befährt, ist der Anscheinsbeweis jedenfalls erschüttert.

  2.  Der Verursachungsanteil des anderen unfallbeteiligten Fahrers kann in diesem Fall so sehr überwiegen, dass die Haftung des Fahrers des liegengebliebenen Fahrzeugs vollständig zurücktritt.

OLG Koblenz v. 23. 04.2015:
Das Aufstellen des Warndreiecks kann von einem Unfallbeteiligten nicht verlangt werden, wenn es nicht gefahrlos möglich ist. Musste es dem Geschädigten bewusst sein, dass es extrem gefährlich wäre, die Autobahn zu betreten und das Warndreieck aus dem Auto zu holen, muss er sich wegen Mitverschuldens eine Mithaftung in Höhe von 30% anrechnen lassen.

OLG Frankfurt am Main v. 02.06.2020:
Fährt ein gegen das Sichtfahrgebot verstoßender Kfz-Führer zur Nachtzeit auf ein weder durch Warnblinklicht noch durch ein Warndreieck gesichertes verunfalltes Fahrzeug auf, so kann seine Mithaftung zu einem Viertel gerechtfertigt sein, wenn die Führerin des liegengebliebenen Fahrzeugs keine Fahrerlaubnis hatte und infolge zu hoher Geschwindigkeit ins Schleudern geraten war.

OLG Düsseldorf v. 24.11.2020:
Gegenüber dem unfallursächlichen Aufmerksamkeits- und Reaktionsverschulden des Pkw-Fahrers wiegt auch ein stark eigengefährdendes Verhalten des durch den Unfall schwer verletzten Helfers, der ein wegen eines anderen Unfalls aufgestelltes, dann aber umgestürztes Warndreieck wieder aufstellt und hierzu die Fahrbahn betritt, deutlich weniger schwer (1/3).

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Ersatzanspruch bei Unfallschaden:


AG Tostedt v. 12.04.2018:
Schafft der Geschädigte nach einem Totalschaden ein Ersatzfahrzeug an, sind die Kosten des Verbandskastens, des Warndreiecks und der An- und Abmeldung ersatzfähig.

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