Zwar kommen die besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 und § 10 StVO im Fall eines vorschriftswidrigen Fahrens eines Fahrzeugs entgegen der vorgegebenen Richtung in einer Einbahnstraße (Vorschriftszeichen 220, Anlage 2 zur StVO i.V.m. §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 der StVO) grundsätzlich nicht zur Anwendung, jedoch kann ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO (unter Beachtung von § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO) zu einer Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers führen. |
- | das schädigende Ereignis muss von außen her auf den Betrieb des Fahrzeuges eingewirkt haben; |
- | es muss so außergewöhnlich sein, dass der Halter oder Fahrer damit nicht zu rechnen brauchte |
- | es muss auch durch die äußerste Sorgfalt nicht abwendbar gewesen sein. |