Man spricht gewöhnlich von einer Einbahnstraße - gelegentlich auch von einer Einrichtungsfahrbahn -, wenn durch Verkehrszeichen Z. 220 die Fahrtrichtung in dieser Straße in der dargestellten Richtung vorgeschrieben wird, während potentiellem Gegenverkehr durch Z. 267 das Einfahren in eine solche Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung verboten wird.
In Tempo-30-Zonen mit gleichzeitig wenig Verkehrsaufkommen kann durch Zusatzbeschilderung der Verkehr in der an sich verbotenen Fahrtrichtung für Radfahrer freigegeben werden (Zusatzschild zu Z. 220: Fahrradsymbol mit darunter zwei entgegengesetzten Pfeilen, die die Fahrtrichtung symbolisieren; Zusatzschild zu Z. 267: Fahrradsymbol mit dem Wortzusatz "frei").
Die Fahrtrichtung ist nur für Fahrzeuge vorgeschrieben. Gegenüber Fußgängern gilt das Gebot nicht. Aber auch Fahrzeuge, die von Fußgängern bewegt werden (geschobene Fahrräder beispielsweise) dürfen auf der Fahrbahn nur in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung bewegt werden. Allerdings soll nach sehr alter Rechtsprechung diese Regelung für das Rad schiebende Fußgänger dann nicht gelten, wenn eine Gehweg, den sie ansonsten benutzen müssten, nicht vorhanden ist.
Beim Einbahnstraßenzeichen 220 handelt es sich nicht um ein Streckengebot, so dass es nicht durch eine ausdrückliches Aufhebungtszeichen beendet werden muss; das Gebot gilt auch über Kreuzungen und Einmündungen hinweg. Deshalb ist es eine Amtspflicht der Straßenbaubehörde, das Zeichen 220 an jeder Kreuzung oder Einmündung aufzustellen (nicht aber an Tankstellen und Parkplatzausfahrten, wo es jedoch gleichwohl zur Verkehrssicherheit beitragen würde).
In Einbahnstraßen darf links in Fahrtrichtung gehalten und geparkt werden.
Wird eine Straße baulich (beispielsweise durch einen Mittelstreifen, einen Grünstreifen oder durch eine doppelte durchgezogene Mittellinie) in zwei Richtungsfahrbahnen geteilt, spricht man von einer "unechten Einbahnstraße".
BGH v. 06.10.1981:
Radwege, die als Sonderwege Einbahnstraßen zugeordnet sind, dürfen vorbehaltlich anderweiter ausdrücklicher Regelung (Zeichen 237) nur in der vorgeschriebenen Richtung der Einbahnstraße benutzt werden. Wer Einbahnstraßen und diesen zugeordnete Radwege in der gesperrten Richtung befährt, hat auch gegenüber aus untergeordneten Straßen einmündenden oder kreuzenden Verkehrsteilnehmer keine Vorfahrt.
BGH v. 25.04.1985:
Es stellt keine Amtspflichtverletzung dar, wenn die Straßenverkehrsbehörde an einer Tankstellenausfahrt zu einer Einbahnstraße kein Verkehrsschild Zeichen 220 (Einbahnstraße) aufstellt. Der Kfz-Führer beim Anfahren von anderen Straßenteilen zu besonderer Sorgfalt verpflichtet; hierzu gehört es, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, in welcher Fahrtrichtung die Straße befahren werden darf.
AG Brandenburg v. 09.04.2019::
Zwar kommen die besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 und § 10 StVO im Fall eines vorschriftswidrigen Fahrens eines Fahrzeugs entgegen der vorgegebenen Richtung in einer Einbahnstraße (Vorschriftszeichen 220, Anlage 2 zur StVO i.V.m. §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 der StVO) grundsätzlich nicht zur Anwendung, jedoch kann ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO (unter Beachtung von § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO) zu einer Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers führen. VG Düsseldorf v. 01.12.2020:
Das Halteverbot im Bereich einer scharfe Kurve im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO ist nicht daran geknüpft, ob ein Begegnungsverkehr stattfindet, so dass es auch in einer Einbahnstraße gilt.
LG Berlin v. 22.07.2013:
Das bloße Rückwärtseinparken ist auch in Einbahnstraßen zulässig, weil es sich um ein zulässiges Rangieren des Kfz handelt. Das Rückwärtsfahren auf die Parklücke hin stellt hingegen ein Fahren gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung dar.
Durch das Vorschriftzeichen 220, Anlage 2 zur StVO i.V.m. § 41 Abs. 1 StVO ist auch das Rückwärtsfahren entgegen der allein zugelassenen Fahrtrichtung untersagt.
2.
Wer in einer Einbahnstraße in Fahrtrichtung vom Fahrbahnrand anfährt, muss nicht damit rechnen, dass ihm ein Kraftfahrzeug entgegen kommt. Im Falle einer Kollision besteht daher kein Anschein für ein Verschulden des vom Fahrbahnrand Anfahrenden, § 10 StVO. Dessen Mithaftung ist nur gerechtfertigt, wenn der Rückwärtsfahrer dem Anfahrenden ein unfallursächliches Aufmerksamkeitsverschulden nachweisen kann.
KG Berlin v. 05.05.2004:
Befährt ein Fahrzeugführer eine als Einbahnstraße geführte Nebenstraße in entgegengesetzter Richtung und stößt er dabei beinahe mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen, das wider Erwarten nicht ausweichen kann, ist er nicht wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt zu bestrafen. Es ist nur eine (der kurzen ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgungsverjährung unterliegende) Zuwiderhandlung gegen das Zeichen "Verbot der Einfahrt" anzunehmen.
OVG Lüneburg v. 07.06.2007:
Die Öffnung der Einbahnstraßen für den Radverkehr in der Gegenrichtung kommt nur in Betracht, wenn nach der flächenhaften Radverkehrsplanung die Benutzung der bestimmten Straßenstrecke innerorts erforderlich ist. Orientierungsschwierigkeiten von Besuchern einer fremden Stadt und kleinere Umwege begründen noch nicht die Unzumutbarkeit einer Verkehrsführung für Radfahrer.
BGH v. 06.10.1981:
Ein Radfahrer, der eine Einbahnstraße in verkehrter Fahrtrichtung befährt, hat gegenüber einem Fahrzeug, das aus einer untergeordneten einmündenden oder kreuzenden Straße kommt, keine Vorfahrt. Gleichwohl muss sich der Fahrzeugführer im Falle eines Unfalls ein Mitverschulden von etwa 1/4 zurechnen lassen, weil er angesichts der immer häufiger zu beobachtenden Verkehrsverstöße von Radfahrern mit einem derartigen Fehlverhalten stets rechnen und sich in seiner Fahrweise hierauf einstellen muss.
OVG Lüneburg v. 07.06.2007:
Die Öffnung der Einbahnstraßen für den Radverkehr in der Gegenrichtung kommt nur in Betracht, wenn nach der flächenhaften Radverkehrsplanung die Benutzung der bestimmten Straßenstrecke innerorts erforderlich ist. Orientierungsschwierigkeiten von Besuchern einer fremden Stadt und kleinere Umwege begründen noch nicht die Unzumutbarkeit einer Verkehrsführung für Radfahrer.