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„Eine Nichtrücksendung des Zeugenfragebogens wird regelmäßig als Ablehnung der Mitwirkung angesehen. Dies kommt auch so häufig vor, dass die Behörde grundsätzlich davon ausgehen darf, dass die fehlende Rücksendung nicht auf einem Versehen beruht, weshalb eine nochmalige Nachfrage hier nicht geboten war. … Nach der vorzitierten obergerichtlichen Rechtsprechung kann jedenfalls in dem Fall, dass kein Rückläufer zu verzeichnen ist und auch sonst keine Zustellungsprobleme an die betreffende Adresse bekannt sind, zumindest davon ausgegangen werden, dass ein Zugang erfolgt ist, wenn die betreffende Person sich nicht unmittelbar nach Erhalt der Anhörung zum Fahrtenbuch bei der Behörde meldet und mitteilt, den Fragebogen nicht erhalten zu haben. Letzteres ist hier nicht der Fall; zudem liegt nicht einmal ein Zugangsbestreiten vor, sondern es wird nur die Möglichkeit geäußert, dass ein solcher nicht erfolgt sei.“
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