| Die von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Reinigungskosten für die Desinfektion Unfall-Kfz sind gem. § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig. Die Desinfektionsmaßnahmen sind Teil der infolge des Unfalls in Auftrag gegebenen Reparatur und damit im Rahmen der Schadensregulierung konkludent vereinbart worden. |
| "eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen (...) insbesondere in der unmittelbaren Umgebung der infektiösen Person nicht auszuschließen sei, da vermehrungsfähige SARS-COV-2-Viren unter Laborbedingungen auf Flächen einige Zeit infektiös bleiben". |