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Verwaltungsgerichtshof München Beschluss vom 30.03.2021 - 11 ZB 20.1138- Zusätzliche MPU nach Facharzt-Gutachten bei Einnahme von Medizinal-Cannabis

VGH München v. 30.03.2021: Zusätzliche MPU nach Facharzt-Gutachten bei Einnahme von Medizinal-Cannabis




Der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 30.03.2021 - 11 ZB 20.1138) hat entschieden:

   Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies mit Blick auf Nr. 9.6.2, Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

Siehe auch
Schmerztherapie und Drogen als Medizin
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Gründe:


I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S. 2.

Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion Bamberg-Stadt an das Landratsamt B1. vom 15. November 2016 wurde der Antragsteller am 10. November 2016 in einer Wohnung angetroffen, in der starker Cannabisgeruch wahrnehmbar war. Der Kläger gab an, er habe soeben Cannabis geraucht, und händigte der Polizei eine Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln nach § 3 Abs. 2 BtMG sowie etwa 15 Gramm Marihuana aus. Er konsumiere seit fünf Monaten täglich ein Gramm Marihuana zu medizinischen Zwecken. Laut der polizeilichen Mitteilung zeigte der Kläger starke körperliche Ausfallerscheinungen - wie äußerst verlangsamte Reaktionen und Sprache - sowie stark gerötete Augen.

Nach Aufforderung durch das Landratsamt legte der Kläger ein ärztliches Gutachten der TÜV SÜD L2. Service GmbH sowie eine psychologische Zusatzuntersuchung im Rahmen des ärztlichen Gutachtens vom 18. Dezember 2017 vor. Danach hat die Universitätsklinik Erlangen bei dem Kläger eine ADHS diagnostiziert und "impulsive, Borderline, oppositionell-verweigernde, risikofreudige, desorganisierte, maniforme und suchtanfällige Persönlichkeitsakzentuierungen" festgestellt. U.a. wegen der ADHS werde der Kläger nach einer Bescheinigung des betreuenden Arztes seit März 2015 mit Medizinalcannabisblüten behandelt. Verordnet sei eine tägliche Dosis von einem Gramm, aufgeteilt in fünf Gaben, zur Inhalation mittels Vaporisator. Das ärztliche Gutachten kommt zu dem Ergebnis, bei dem Kläger liege eine Erkrankung vor, die nach Nr. 1 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle, und zwar die genannte ADHS. Ob der Kläger trotz der bekannten Erkrankung und der damit in Verbindung stehenden Dauermedikation mit Medizinal-Cannabisblüten in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden, sollte im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung geklärt werden. Aufgrund der Situation im Rahmen der polizeilichen Kontrolle liege "nur fraglich eine ausreichende Compliance im Sinne einer Krankheitseinsicht und keine regelmäßig überwachte Medikamenten- bzw. Cannabiseinnahme vor"; der letzte persönliche Kontakt zum verschreibenden Arzt sei im November 2016 gewesen. Beschränkungen seien nicht erforderlich, für den Fall einer positiven medizinisch-psychologischen Beurteilung aber die Auflage regelmäßiger Kontrolluntersuchungen des behandelnden Arztes sowie eine Nachuntersuchung in zwei Jahren. Die erforderliche Leistungsfähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 liege vor.




Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 forderte das Landratsamt den Kläger gestützt auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV unter Verweis auf die in dem ärztlichen Gutachten ausgesprochene Empfehlung auf, bis zum 16. März 2018 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Zu klären sei, ob zu erwarten sei, dass der Kläger sein Verhalten so steuert bzw. umstellt, dass er trotz des Vorliegens einer ADHS (mit den im Rahmen der Diagnostik der Universität Erlangen festgestellten Ausprägungen im Bereich der impulsiven, Borderline, oppositionell-verweigernden, risikofreudigen, desorganisierten, maniformen und suchtanfälligen Persönlichkeitsakzentuierungen) sowie der damit verbundenen Medikation mit Cannabisblüten ein Kraftfahrzeug der betroffenen Fahrerlaubnisklasse B sicher führen kann.

Nachdem kein Gutachten vorgelegt wurde, entzog das Landratsamt dem Kläger mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 18. April 2018 die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Abgabe seines Führerscheins auf. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens sei auf die mangelnde Eignung zu schließen.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 21.1.2019) erhob der Kläger am 14. Februar 2019 Anfechtungsklage, die das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 24. März 2020 abwies. Dass bei dem Kläger trotz der bestehenden ADHS und der Dauermedikation mit Cannabis ein ausreichendes Leistungsvermögen zur Führung eines Kraftfahrzeugs bestehe, ergebe sich bereits aus dem vorliegenden ärztlichen Gutachten und der psychologischen Zusatzuntersuchung. Der ärztliche Gutachter sei jedoch nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger Zweifel an der erforderlichen Krankheitseinsicht und krankheitsgemäßen Verhaltenssteuerung (Compliance und Adhärenz) bestünden. Er habe daher folgerichtig eine zusätzliche medizinisch-psychologische Untersuchung empfohlen, was die Beibringungsaufforderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV rechtfertige. Die Begutachtungsanordnung erweise sich auch - gerade noch - als hinreichend bestimmt, um dem Kläger den Zweck der angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung vor Augen zu führen. Das ärztliche Gutachten, dem die Zweifel an der Compliance und Adhärenz zu entnehmen seien, habe dem Kläger vorgelegen, so dass es ausreichend gewesen sei, in der Gutachtensanordnung auf die ärztliche Empfehlung Bezug zu nehmen. Auch aus der Fragestellung werde deutlich, dass die angeordnete Begutachtung auf die Frage der Einsichtsfähigkeit und Verhaltenssteuerung ziele.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Aus dem ärztlichen Gutachten, dessen Ergebnis das Landratsamt eigenständig überprüfen müsse, ergebe sich kein Anlass zu einer zusätzlichen medizinisch-psychologischen Begutachtung. Maßgeblich sei nach der Handlungsempfehlung der ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien bei der Fahreignungsbegutachtung mit Cannabismedikation, ob der Kläger Cannabismedikamente oder -blüten zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung einnehme, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen seien und die Grunderkrankung bzw. vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevanten Ausprägungen aufweise, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigten. Darüber hinaus dürfe nicht zu erwarten sein, dass der Kläger in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt wären, am Straßenverkehr teilnehme. Als Gesichtspunkte, die Bedenken am Vorliegen dieser Voraussetzungen begründeten, nenne die Handlungsempfehlung Hinweise auf früheren oder aktuellen Missbrauch oder Abhängigkeit von Cannabis oder anderen psychotropen Substanzen, eine akute weitere als die ggf. derzeit behandelte psychiatrische Erkrankung oder relevante Persönlichkeitsstörung, Hinweise auf frühere psychotische Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis, Erkenntnisse zu einem regelmäßigen Cannabiskonsum im jugendlichen Alter, Verkehrsauffälligkeiten in Zusammenhang mit der Einnahme von Cannabismedikamenten oder anderen psychoaktiven Substanzen, eine Komorbidität sowie eine zusätzliche Einnahme von zentralwirksamen Arzneimitteln. All dies liege beim Kläger nicht vor. Soweit das ärztliche Gutachten darauf abhebe, dass der letzte persönliche Kontakt zu dem betreuenden Arzt über ein Jahr zurückgelegen habe, könne dies nach den Handlungsempfehlungen keine Fahreignungszweifel begründen; außerdem gebe es keinen Anhaltspunkt für mangelnde Kooperation des Klägers und liege die Hoheit über die Therapie beim verschreibenden Arzt. In formeller Hinsicht sei die Fragestellung in der Gutachtensanordnung nicht hinreichend bestimmt, da der Zweck der Begutachtung nicht ausreichend erkennbar sei. Ferner habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.





II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen des Klägers, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da er weder einen tragenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.).

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl I S. 2251), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde.




Im Fall der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln, der die bestimmungsgemäße Einnahme von für einen bestimmten Krankheitsfall ärztlich verordnetem Medizinal-Cannabis unterfällt (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2019 - 11 B 18.2482 - juris Rn. 23; OVG NW, B.v. 5.7.2019 - 16 B 1544/18 - Blutalkohol 56, 324 = juris Rn. 2), ist die Fahreignung u.a. dann nicht gegeben, wenn eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß besteht (Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV). Eine missbräuchliche Einnahme, d.h. ein regelmäßiger übermäßiger Gebrauch, der z.B. bei einer Einnahme des Medikaments in zu hoher Dosis oder entgegen der ärztlichen Verschreibung angenommen werden kann (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 24), beurteilt sich hingegen nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV und schließt danach die Fahreignung aus.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn nach Würdigung des ärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 19 m.w.N.). Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens.

b) Daran gemessen begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV gestützte Begutachtungsanordnung formell und materiell rechtmäßig war, so dass aus der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung geschlossen werden durfte, keinen ernstlichen Zweifeln.

aa) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Begutachtungsanordnung (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 14; BayVGH, B.v. 11.2.2019 - 11 CS 18.1808 - juris Rn. 18) Anlass für eine medizinisch-psychologische Begutachtung bestand, weil nach Würdigung des ärztlichen Gutachtens vom 18. Dezember 2017 ein zusätzliches medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich war i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV.

(1) Wenn danach die medizinisch-psychologische Begutachtung von der Würdigung eines ärztlichen Gutachtens abhängt, kommt darin zunächst ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragendes Stufenverhältnis zwischen der ärztlichen und der - eingriffsintensiveren - medizinisch-psychologischen Begutachtung zum Ausdruck (vgl. Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 21.1.2021, § 11 FeV Rn. 51; BayVGH, B.v. 25.8.2020 - 11 ZB 20.1137 - ZfSch 2021, 56 = juris Rn. 15 f.; BVerfG, B.v. 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69 = juris Rn. 55). Weiterhin verlangt eine Würdigung i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde ein eigenes Urteil bildet (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 31; Siegmund a.a.O.). Empfiehlt das ärztliche Gutachten eine medizinisch-psychologische Begutachtung, hat sie dieses daher auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2015 - 11 CS 15.82 - juris Rn. 15). Gleichwohl wird eine solche ärztliche Empfehlung in der Regel Zweifel begründen, denen die Fahrerlaubnisbehörde durch Anordnung einer zusätzlichen medizinisch-psychologischen Begutachtung nachgehen darf (vgl. dazu auch BR-Drs. 443/98, S. 256; Siegmund a.a.O. Rn. 52).

(2) Diesen Maßstab haben das Landratsamt und das Verwaltungsgericht zutreffend zu Grunde gelegt und die Nachvollziehbarkeit der ärztlichen Empfehlung zu Recht bejaht.

Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis, wie sie hier vorliegt, nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies mit Blick auf Nr. 9.6.2, Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist (Schubert/ Huetten/ Reimann/ Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 303 a.E.), das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, Fassung August 2018, abgedruckt in Schubert/ Huetten/ Reimann/ Graw, a.a.O. S. 443; BayVGH, B.v. 16.1.2020 - 11 CS 19.1535 - Blutalkohol 57, 133 = juris Rn. 22; B.v. 9.2.2021 - 11 ZB 20.1894 - beck-online Rn. 22; vgl. auch OVG NW, B.v. 5.7.2019 - 16 B 1544/18 - Blutalkohol 56, 342 = juris Rn. 4 ff.; VGH BW, B.v. 31.1.2017 - 10 S 1503/16 - VRS 131, 207 = juris Rn. 8).


Davon ausgehend stellt sich - ohne dass es der Erörterung bedarf, ob bei Dauermedikation mit Medizinalcannabis regelmäßig Anlass für eine zusätzliche verkehrspsychologische Untersuchung besteht (vgl. zur Diskussion Koehl, DAR 2017, 313/315 f. sowie DAR 2020, 74/77; Borgmann, Blutalkohol 55, 105/120 f.; Mußhoff/ Graw, Blutalkohol 56, 73/82) - beim Kläger zunächst ohne Weiteres die Frage der zuverlässigen Einnahme der medizinischen Cannabis-Blüten nach der ärztlichen Verordnung (sog. Compliance bzw. Adhärenz). Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte (vgl. dazu BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 11 C 18.1532 - juris Rn. 15 m.w.N.), die auf einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch hinweisen, ergeben sich aus der vom ärztlichen Gutachter in Bezug genommenen Mitteilung der Polizeiinspektion Bamberg-Stadt vom 15. November 2016, der zufolge der Kläger der Polizei gegenüber unter Verweis auf eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtmG und unter Vorlage von Medizinal-Cannabisblüten angab, soeben Cannabis "geraucht" zu haben. In einem solchen Gebrauch abweichend von der ärztlichen Verordnung, die eine Inhalation mittels Vaporisator vorsieht, läge eine missbräuchliche Einnahme im Sinne der Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV, die die Fahreignung entfallen ließe (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2020 a.a.O. Rn. 25; s. auch Mußhoff/Graw, a.a.O. S. 79). Ebenfalls auf einen Missbrauch weisen die starken körperlichen Ausfallerscheinungen hin, die die Polizei in ihrer Mitteilung beschreibt. Ferner wecken die im ärztlichen Gutachten genannten, von der Universitätsklinik Erlangen festgestellten - u.a. impulsiven, oppositionell-verweigernden, risikofreudigen und suchtanfälligen - Persönlichkeitsakzentuierungen des Klägers Zweifel an dessen Adhärenz, aber auch an einem verantwortlichen Umgang mit den negativen Auswirkungen der Cannabismedikation auf die Fahrsicherheit. Letzterer setzt die Bereitschaft zu risikovermeidendem Verhalten sowie eine sichere Fähigkeit zur Risikoeinschätzung voraus; es liegt in der Verantwortung des Betroffenen, die Teilnahme am Straßenverkehr u.a. zu vermeiden, wenn die Fahrsicherheit durch die Wirkung der Medikation beeinträchtigt ist (vgl. Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, a.a.O. S. 443). Dass ein solchermaßen angepasstes Verhalten durch die genannten Persönlichkeitsakzentuierungen des Klägers erschwert werden könnte, liegt auf der Hand. Auf den vom Verwaltungsgericht insoweit ergänzend herangezogenen weiteren Vorfall vom 20. Februar 2018, bei dem die Polizei drogentypische Auffälligkeiten festgestellt hat, kam es danach ebenso wenig an wie darauf, ob die Adhärenz des Klägers auch durch die geringe Intensität der ärztlichen Betreuung in Frage gestellt wird. Soweit der Kläger demgegenüber darauf verweist, dass in seinem Fall keiner der Gesichtspunkte einschlägig sei, die nach der Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation Zweifel an einer verantwortlich durchgeführten Cannabistherapie begründen, dringt er damit nicht durch. Diese Handlungsempfehlung geht selbst davon aus, dass die dort genannten Gesichtspunkte exemplarisch sind ("insbesondere", a.a.O. S. 443), zählt dazu im Übrigen aber auch Hinweise auf einen aktuellen Missbrauch, die hier zu bejahen waren.

Diese Fragen der Adhärenz sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zum verantwortlichen Umgang mit den negativen Auswirkungen der Medikation sind psychologischer Natur und können nur im Wege der medizinisch-psychologischen Begutachtung geklärt werden (vgl. Handlungsempfehlung zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, a.a.O. S. 444, 446; Koehl, DAR 2020, 74/77).

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers genügt die Beibringungsaufforderung auch den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 FeV.

(1) Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FeV teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Diese formellen Anforderungen an den Inhalt einer Beibringungsanordnung sollen es dem Betroffenen ermöglichen, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterziehen will oder nicht (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 21). Durch die Mitteilung der zu begutachtenden Fragestellung, die der Konkretisierung des Untersuchungsthemas dient, soll der Betroffene in Einklang damit in die Lage versetzt werden, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu bestimmenden Frist zur Vorlage des Gutachtens ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung zu dessen Beibringung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Zudem soll er sich darüber schlüssig werden können, ob er sich - unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Anordnung - der mit seiner Exploration voraussichtlich verbundenen Offenlegung von Details aus seiner Privatsphäre aussetzen will. Schließlich ist die Mitteilung der konkreten Fragestellung an den Betroffenen auch deshalb geboten, um ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob die an den Gutachter mitgeteilte Fragestellung der Beibringungsanordnung entspricht und sich die Begutachtungsstelle daran hält. Hinsichtlich des genauen Grades der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss, kommt es ausgehend von diesen abstrakten Anforderungen auf die besonderen Umstände jedes Einzelfalls an. Der Beibringungsanordnung muss sich zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll (vgl. BVerwG, B.v. 5.2.2015 - 3 B 16.14 - DAR 2015, 216 = juris Rn. 8 f.). Ferner muss die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2016 a.a.O.; B.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - DAR 2001, 522 = juris Rn. 25).

(2) Diesen Vorgaben genügt die Gutachtensanordnung. Die mitgeteilte Fragestellung orientiert sich an der in den Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie / Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt) für den Fall des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV empfohlenen Formulierung (vgl. S. 60) und nimmt die Gesichtspunkte der Steuerung bzw. Umstellung des Verhaltens, der festgestellten Persönlichkeitsakzentuierungen sowie der Dauermedikation mit Cannabis auf. Insbesondere mit dem Abstellen auf die Verhaltenssteuerung bringt sie zum Ausdruck, dass in der medizinisch-psychologischen Begutachtung die Problematik der Adhärenz sowie des verantwortlichen Umgangs mit den negativen Folgen der Cannabismedikation auf die Fahrsicherheit geklärt werden sollen, womit das Untersuchungsthema hinreichend konkretisiert ist. Ferner lässt die Begründung erkennen, dass das Landratsamt diesen weitergehenden Klärungsbedarf aufgrund des in dem ärztlichen Gutachten, das dem Kläger vorlag und dessen Kenntnis sie daher voraussetzen durfte (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 32), genannten Sachverhalts und der dort ausgesprochenen Empfehlung sieht. Anhand dieser Angaben war es dem Kläger möglich, die Berechtigung der Zweifel des Landratsamts an seiner Fahreignung, ggf. mit Hilfe seines Rechtsanwalts, zu überprüfen.



2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ, a.a.O. § 124a Rn. 72; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 124a Rn. 102 ff.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2016 - 20 ZB 16.30003 - NVwZ 2017, 335 = juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 20.3.2018 - 1 B 5.18 - juris Rn. 2; B.v. 24.4.2017 - 1 B 22.17 - NVwZ 2017, 1204 = juris Rn. 3).

Daran gemessen fehlt es hier bereits an einer eindeutigen Fragestellung. Soweit das Vorbringen auf die Frage zielt, unter welchen Voraussetzungen im Falle der Dauermedikation mit medizinischem Cannabis eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden kann, stellt sich diese im Fall des Klägers im Übrigen aus den dargelegten Gründen nicht in verallgemeinerungsfähiger Form.

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 84 Abs. 3 Halbs. 1, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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