Eine kurze Fristsetzung der Bußgeldstelle von einer Woche zur wahrheitsgemäßen Vervollständigung der Angaben des Anhörungsbogens ist im Licht der kurzen Verfolgungsverjährung von drei Monaten nicht zu beanstanden. Die Bußgeldbehörde ist allerdings nicht berechtigt, von einem Beschuldigten die Einräumung des Tatvorwurfs zu verlangen. |