Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsgerichtshof München Beschluss vom 22.03.2021 - 11 ZB 20.3146 - Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C bei fehlender Fahrpraxis

VGH München v. 22.03.2021: Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C bei fehlender Fahrpraxis




Der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 22.03.2021 - 11 ZB 20.3146) hat entschieden:

   Die Neuerteilung einer FE der Klasse C für Lkw und Omnibusse ist aufgrund einer umfassenden Würdigung des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen, bei der auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis bedeutsam ist. Daran hat auch die Ersetzung der früher geltenden Zwei-Jahresfrist nach Ablauf der Fahrerlaubnis in § 24 Abs. 2 FeV, bei deren Überschreiten nach altem Recht zwingend eine nochmalige Fahrprüfung abzulegen war (ebenso § 20 Abs. 2 FeV nach Entziehung oder Verzicht), durch eine Einzelfallprüfung nichts geändert. Eine bestimmte Dauer des Vorbesitzes der Fahrerlaubnisklasse C1 genügt nach den geltenden Bestimmungen für den Erwerb der Klasse C nicht.

Siehe auch
Die Fahrerlaubnisklassen - Führerscheinklassen
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Gründe:


I.

Der Kläger, dem am 2. Juni 1997 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) und am 27. März 2002 eine bis 31. Januar 2007 gültige Fahrerlaubnis der Klasse C erteilt wurde, begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnisklasse C ohne erneute theoretische und praktische Fahrprüfung.

Mit Schreiben vom 16. März 2017 ließ der Kläger beim Landratsamt ... förmlich die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C beantragen.

Mit Schreiben vom 28. April 2017 teilte ihm das Landratsamt mit, es bestünden im Hinblick auf den Ablauf von zehn Jahren Zweifel, ob er die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch im notwendigen Umfang besitze. Es werde daher die erneute Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung für erforderlich gehalten.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Erteilungsantrags ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten vortragen, er habe bereits im Oktober 2016 bei der Führerscheinstelle Bad K. eine Neuerteilung der Klasse C beantragt. Dabei sei ihm noch vor Ablauf der zehn Jahre mitgeteilt worden, er könne keinen Verlängerungsantrag stellen, da der Ablauf seines Führerscheins bereits zu lange her sei. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch die zehn Jahre noch nicht abgelaufen gewesen. Dem Verlängerungsantrag hätte somit stattgegeben werden müssen. Fahrpraxisnachweise für Fahrzeuge über 7,5 t vor dem Jahr 2007 seien "derzeit nur unter erheblichen Umständen darlegbar". Es könnten jedoch zahlreiche Fahrpraxisnachweise für die Klasse C1 vorgelegt werden. Im Hinblick darauf, dass im Oktober 2016 die Voraussetzungen für die Verlängerung vorgelegen hätten, sei fraglich, ob diese Nachweise überhaupt erforderlich seien. Mit Schreiben vom 24. August 2017 wurde weiter mitgeteilt, der Kläger habe ausgiebig auf Baustellen Lastkraftwagen der Klasse C bewegt. Die entsprechenden Rechnungen wiesen ihn aber nicht als Fahrer aus, weshalb ein konkreter Nachweis der Fahrpraxis nicht möglich sei.

Mit Bescheid vom 6. September 2017 lehnte das Landratsamt den Erteilungsantrag des Klägers ab. Eine Fahrerlaubnis sei nur dann (neu) zu erteilen, wenn keine Zweifel an der Eignung und Befähigung des Fahrerlaubnisbewerbers bestünden. Bei einer Gesamtschau komme bei einer Verlängerung und der erneuten Erteilung der Fahrerlaubnis dem Zeitfaktor eine wesentliche Bedeutung zu. Der Kläger sei bereits seit über zehn Jahren nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse C und habe diese auch nur für einen relativ überschaubaren Zeitraum von ca. vier Jahren und zehn Monaten besessen. Ihm könnten daher epochal gefestigte Kenntnisse und Fertigkeiten als Basis nicht zugutegehalten werden. Darüber hinaus seien die technischen Anforderungen im Straßenverkehr seit Ablauf der Fahrerlaubnis stetig angestiegen. Besonders im Bereich des Führens von schweren Lastkraftwagen komme dem technischen Bereich eine erhebliche Bedeutung zu. Die Forderung nach Ablegung einer Fahrprüfung sei daher gerechtfertigt.




Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Regierung der Oberpfalz mit Bescheid vom 22. Dezember 2017 zurück.

Am 22. Januar 2018 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben, die das Gericht mit Urteil vom 31. August 2020 abwies. Die Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C seien nicht gegeben. Es lägen Tatsachen im Sinne von § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 FeV vor, die die Annahme rechtfertigten, dass beim Kläger die Voraussetzungen nach § 15 FeV fehlten bzw. die nach § 15 Abs. 1 FeV, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG und §§ 16, 17 FeV i.V.m. Anlage 7 erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nicht mehr vorhanden seien. Nach seinen Angaben habe er zwar von 2002 bis 2007 auch Lkw über 7,5 t geführt, allerdings sei er für die Firma nur am Wochenende als Aushilfe tätig gewesen und habe sich auch Fahrzeuge dieser Firma ausgeliehen, die nicht immer mehr als 7,5 t gehabt hätten. Damit habe er nur für einen (fahrerlaubnisrechtlich) kurzen Zeitraum von vier Jahren und zehn Monaten eine gewisse Fahrpraxis mit Lkw über 7,5 t nachgewiesen. Aus den vorgelegten Rechnungen der eigenen Firma sei nicht ersichtlich, wann und in welchem Umfang er selbst Fahrzeuge über 7,5 t geführt habe. Da er zwischenzeitlich mehr als 13 Jahre nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse C sei, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass er nicht (mehr) über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen von Fahrzeugen dieser Klasse verfüge. Besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigten, dass dies trotz der mehrjährigen fehlenden Fahrerlaubnis und Fahrpraxis gleichwohl der Fall sei, seien nicht ersichtlich. Während der knapp fünf Jahre, in denen er über eine Fahrerlaubnis der Klasse C verfügt habe, habe er diese nicht in einem Umfang genutzt, um sich eine derart vertiefte Fahrpraxis anzueignen, dass diese jetzt noch "nachwirke". Dass er seit vielen Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitze und hiervon ständig Gebrauch mache, ersetze weder in theoretischer noch in praktischer Hinsicht die Fahrpraxis für Fahrzeuge der Klasse C, an die gegenüber der Klasse C1 gesteigerte Anforderungen zu stellen seien. So umfasse die theoretische Prüfung mehr Fragen als die Prüfung für die Klasse C1 (Nr. 1.2.2 der Anlage 7 zur FeV). Für die praktische Prüfung sei ein Fahrzeug von mindestens 8 m Länge und 2,4 m Breite sowie einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12.000 kg und einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 10.000 kg einzusetzen (Nr. 2.1.4.3 der Anlage 7 zur FeV). Es müssten also Fahrzeuge mit einer doppelt so hohen Masse wie für die Klasse C1 bewegt werden, was sich beispielsweise im Bremsverhalten (Fahrzeuge über 7,5 t verfügten in der Regel über andere Bremssysteme als Fahrzeuge bis 7,5 t) auswirken könne. Die erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C ohne vorherige erfolgreiche Absolvierung der Befähigungsprüfung komme somit nicht in Betracht.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Zur Begründung trägt er vor, es lägen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass bei ihm die aus § 15 FeV ersichtlichen Voraussetzungen fehlen würden. Der Argumentation, seine Tätigkeiten für die Firma P. reichten nicht aus, um praktische und theoretische Kenntnisse nachzuweisen, sei zu widersprechen. Er sei dort vielfach Lkw gefahren. Ferner sei davon auszugehen, dass er in der Zeit, in der er von seiner Fahrerlaubnis der Klasse C1 ständig Gebrauch gemacht habe, eine Fahrpraxis erworben habe, welche die theoretischen und praktischen Fähigkeiten nachweise. Dass für die praktische Prüfung in der Klasse C ein Fahrzeug von 8 m Länge und 2,4 m Breite eingesetzt werden müsse, überzeuge ebenfalls nicht. Der Kläger sei als Inhaber der Führerscheinklasse 3 berechtigt, Fahrzeuge der Klassen D, BE, L, AM, C1 und C1E bzw. Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t zu führen, solange die Gesamtmasse des Zugfahrzeugs 7,5 t nicht überschreite. Zudem dürfe er diese Fahrzeuge auch mit Anhängern fahren, solange die Gesamtmasse der Kombination aus Fahrzeug und Anhänger 12 t nicht übersteige. Der Kläger führe derzeit ein Gespann von 10,77 m Länge (6 m Lkw und 4,77 m Anhänger) im Straßenverkehr, dass somit länger als das Prüfungsfahrzeug mit mindestens 8 m Länge sei. Demnach sei aufgezeigt, dass er über eine hinreichende theoretische und praktische Erfahrung verfüge. Weiter habe die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung, da mit ihr nicht in Einklang zu bringen sei, dass unter den gegebenen Umständen ein Führerschein nicht verlängert werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.





II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO), auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 54), nicht hinreichend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind immer schon dann anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).

Zwischen den Beteiligten ist von den in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl I S. 2667), aufgeführten Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nur die des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG streitig, wonach der Fahrerlaubnisbewerber die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen haben muss. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Ansicht des Klägers zutreffend davon ausgegangen, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl I S. 218), zum Teil in Kraft getreten zum 11. Januar 2021, ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C fehlt.


Hat ein Fahrerlaubnisinhaber der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E seine Befähigung bereits einmal nachgewiesen, wird ihm gemäß § 24 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis auf Antrag nach Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer (§ 23 Abs. 1 Satz 2 FeV) um weitere fünf Jahre verlängert. Ist eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E - wie hier - bei Antragstellung bereits abgelaufen, wird sie dem vormaligen Fahrerlaubnisinhaber gemäß § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV für weitere fünf Jahre neu erteilt, wenn er seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 zur FeV sowie die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 zur FeV nachweist und keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Insoweit genügt es, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2014 - 11 ZB 14.1725 - juris Rn. 6; U.v. 19.7.2010 - 11 BV 10.712 - DAR 2010, 716 - juris Rn. 33).

Mit Tatsachen im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ist das Gesamtbild aller relevanten Tatsachen gemeint (BVerwG, U.v. 27.10.2011 - 3 C 31.10 - DAR 2012, 346 = juris Rn. 11). Die Beurteilung ist folglich aufgrund einer umfassenden Würdigung des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen, bei der sowohl die für als auch die gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzung sprechenden tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Dazu gehört auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis (BVerwG, a.a.O. Rn. 11, 13; BayVGH, B.v. 23.10.2014 a.a.O. Rn. 7; U.v. 19.7.2010 a.a.O. Rn. 34 f.; vgl. auch BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 11 CE 15.1217 - juris Rn. 10 zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, C1E und CE nach Entziehung). Daran hat auch die Ersetzung der früher geltenden Zwei-Jahresfrist nach Ablauf der Fahrerlaubnis in § 24 Abs. 2 FeV (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 37), bei deren Überschreiten nach altem Recht zwingend eine nochmalige Fahrprüfung abzulegen war (ebenso § 20 Abs. 2 FeV nach Entziehung oder Verzicht), durch eine Einzelfallprüfung nichts geändert. Der Verordnungsgeber geht zwar grundsätzlich davon aus, dass die Befähigung auch nach zwei Jahren fehlender Fahrpraxis zunächst fortbesteht (vgl. Begr. zur ÄndVO v. 18.7.2008, VkBl. 08, 568, abgedruckt in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 24 FeV Rn. 3). Es liegt jedoch auf der Hand, dass eine über einen längeren Zeitraum fehlende Fahrpraxis - zumal vor dem Hintergrund technischer Neuerungen bei Omnibussen und Lastkraftwagen und der an das Führen solcher Kraftfahrzeuge gegenüber dem Führen von Personenkraftwagen zu stellenden gesteigerten Anforderungen - im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV Zweifel an der fortbestehenden Befähigung zum sicheren Führen dieser Fahrzeuge entstehen lassen kann. Hinzu kommt, dass die Dauer fehlender Fahrpraxis regelmäßig der einzige Anhaltspunkt für Zweifel an der Fahrbefähigung sein wird, nachdem der Betroffene im Straßenverkehr wegen Fehlens der einschlägigen Fahrerlaubnis weder negativ beim Führen von Omnibussen und Lastkraftwagen auffallen noch umgekehrt das Fortbestehen seiner Befähigung unter Beweis stellen konnte. Aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ist es sachlich geradezu geboten, danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Befähigung für Omnibusse oder Lastkraftwagen schon zurückliegt, wie lange - und ob regelmäßig oder nur sporadisch - der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine danach möglicherweise liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2011, a.a.O. Rn. 13, 14; BayVGH, B.v. 23.10.2014 a.a.O. Rn. 8). Der Verlust der Befähigung wird umso eher anzunehmen sein, je weiter die früher maßgebliche Zweijahresgrenze überschritten ist (Haus in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 20 FeV Rn. 29 zur Neuerteilung nach Entziehung oder Verzicht).

Die gerichtliche Annahme, der Zeitraum von (mittlerweile) rund 13 Jahren seit Ablauf der dem Kläger erteilten Fahrerlaubnisklasse C und der Zeitraum von vier Jahren und zehn Monaten, in dem er Fahrpraxis auf schweren Lastkraftwagen dieser Klasse sammeln konnte, würden gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme darstellen, dass ihm aktuell die erforderliche Befähigung fehlen könnte, ist nicht zu beanstanden. Mit seinem Zulassungsvorbringen hat der Kläger die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen. Danach hat er in den Jahren 2002 bis 2007 für eine Fremdfirma etwa einmal wöchentlich am Wochenende "auch" Lkw mit mehr als 7,5 t geführt. Die Lastkraftwagen, die er von dieser Firma ausgeliehen hat, hatten ebenfalls nicht immer mehr als 7,5 t. Für die Zeit nach 2007 konnte er keine einschlägige Fahrpraxis nachweisen, weil die Rechnungen der eigenen Firma nicht erkennen lassen, wann und in welchem Umfang er selbst Fahrzeuge über 7,5 t geführt hat. Im Übrigen war er nicht mehr im Besitz der erforderlichen Berechtigung und hätte derartige schwere Nutzfahrzeuge auch nicht mehr führen dürfen. Die tatsächlichen Feststellungen tragen den Schluss, dass damit eine "gewisse" Fahrpraxis mit Lastkraftwagen über 7,5 t über vier Jahre und zehn Monate nachgewiesen ist. Die nicht näher substantiierte Behauptung des Klägers, er habe für die Fremdfirma "vielfach" Lastkraftwagen gefahren, ist nicht geeignet, seine Fahrpraxis in einem anderen Licht darzustellen.

Zu Unrecht ist er der Meinung, dass die Fahrpraxis, die er beim Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 sowie eines Gespanns von 10,77 m Länge und einem Gesamtgewicht von 12 t erworben hat, welches er mit der Fahrerlaubnis der Klasse C1 fahren dürfe, für das Führen schwerer Lastkraftwagen der Klasse C ausreiche und dies keine weiteren Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetze. Der Verordnungsgeber hat für das Führen von Lastkraftwagen Fahrerlaubnisklassen bestimmten Zuschnitts vorgesehen und dabei nach Größe und Schwere des Fahrzeugs (C, C1) und Fahrzeugkombinationen (CE, C1E) differenziert (vgl. § 6 FeV). Eine bestimmte Dauer des Vorbesitzes der Fahrerlaubnisklasse C1 genügt für den Erwerb der Klasse C nach den geltenden Bestimmungen gerade nicht. Schon daraus lässt sich ableiten, dass eine längere Fahrpraxis mit Fahrzeugen bis 7,5 t die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zum Führen schwerer Lastkraftwagen über 7,5 t nicht vermittelt. Die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die einzelnen Fahrerlaubnisklassen, die durch EU-rechtliche Mindestanforderungen vorgegeben werden (vgl. Nr. 1.1 der Anlage 7 zur FeV), sind in Anlage 7 zur FeV (i.V.m. § 17 Abs. 2 FeV) festgelegt. Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, ist die theoretische Prüfung für Fahrzeuge der Klasse C umfangreicher als für die Klasse C1. Auch der Fahrschülerausbildungsverordnung (FahrschAusbO 2012) vom 19. Juni 2012 (BGBl I 2012, 1318), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 2020 (BGBl I 2020, 2704), ist zu entnehmen, dass der theoretische klassenspezifische Zusatzstoff für die Klasse C erheblich umfangreicher ist als für die Klasse C1 (vgl. Anlage 2.3 zur FahrschAusbO 2012); darüber hinaus, dass der praktische klassenspezifische Zusatzstoff für die Klasse C1E (vgl. Nr. 21 Anlage 3 zur FahrschAusbO 2012) nicht mit dem für die Klassen C/C1 identisch ist (vgl. Nr. 19 Anlage 3 zur FahrschAusbO 2012). Ferner ist die Schulung auf einem Lastkraftwagen der Klasse C zeitintensiver (vgl. Anlage 4 zur FahrschAusbO 2012). So fallen bei Vorbesitz der Klasse C1 für den Erwerb der Klasse C neben der Grundausbildung noch besondere Ausbildungsfahrten von insgesamt fünf Stunden an. Auch hieraus lässt sich ableiten, dass die praktischen Anforderungen an das Führen schwerer Lastkraftwagen höher sind bzw. sich jedenfalls von denen an das Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 unterscheiden. Nachdem Prüfungsfahrzeuge bestimmter Mindestgröße und bestimmten Mindestgewichts vorgeschrieben sind (Nr. 2.2 der Anlage 7 zur FeV), ist nicht davon auszugehen, dass deren Fahreigenschaften im Wesentlichen identisch sind. Insoweit kann es nicht auf die Länge eines Gespanns ankommen, das von einem Fahrzeug der Klasse C1 gezogen wird, oder darauf, dass die Führerscheinklasse 3 (alt) den Kläger nach seinem Vortrag dazu berechtige, Fahrzeuge der Klasse C1E bis 12 t zu führen.



2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da mit der sinngemäßen Behauptung, die Versagung der Verlängerung des Führerscheins (gemeint dürfte sein: der Neuerteilung der Fahrerlaubnis) sei unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ansatzweise dargelegt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dies hätte vorausgesetzt, dass eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 124a Rn. 103 f.). Hier fehlt es schon an einer geeigneten Fragestellung. Abgesehen davon ist nach vorstehenden Ausführungen unter 1. nachvollziehbar, dass der Beklagte die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ablehnen musste. Eine rechtsgrundsätzliche Frage könnte demgemäß aufgrund der rechtlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung beantwortet werden und wäre damit nicht klärungsbedürftig.

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

- nach oben -



Datenschutz    Impressum