Die Neuerteilung einer FE der Klasse C für Lkw und Omnibusse ist aufgrund einer umfassenden Würdigung des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen, bei der auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis bedeutsam ist. Daran hat auch die Ersetzung der früher geltenden Zwei-Jahresfrist nach Ablauf der Fahrerlaubnis in § 24 Abs. 2 FeV, bei deren Überschreiten nach altem Recht zwingend eine nochmalige Fahrprüfung abzulegen war (ebenso § 20 Abs. 2 FeV nach Entziehung oder Verzicht), durch eine Einzelfallprüfung nichts geändert. Eine bestimmte Dauer des Vorbesitzes der Fahrerlaubnisklasse C1 genügt nach den geltenden Bestimmungen für den Erwerb der Klasse C nicht. |