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Die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, welcher mit der Fahrtenbuchanordnung begegnet werden soll, hängt nicht von dem nachträglichen Verlust der Haltereigenschaft für das Tatfahrzeug ab. Deshalb verliert die Fahrtenbuchanordnung ihren Regelungsgehalt nicht dadurch und wird auch nicht (teilweise) rechtswidrig, dass der Adressat der Anordnung nicht mehr Halter des in der Anordnung konkret bezeichneten Fahrzeugs ist; eine Aufhebung der in Bezug auf das Tatfahrzeug erlassenen Anordnung scheidet deswegen aus.
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