1. | Kollidiert ein Rettungswagen bei seiner Einsatzfahrt aufgrund von Unaufmerksamkeit mit einem in einer scharfen Kurve geparkten Kfz, ist eine Haftungs-verteilung von 75 : 25 zulasten des Rettungswagens gerechtfertigt. |
2. | Bei der Haftungsabwägung bleibt allerdings das mangels einer ausgewiesenen Parkfläche im Bereich des Verkehrszeichens 325.1 geltende Parkverbot außer Betracht, da dieses der Verwirklichung des mit dem verkehrsberuhigten Bereich geschaffenen Bewegungs- und Kommunikationsraums, nicht aber der Sicherstellung ausreichenden Raums für den durchfahrenden Fahrzeugverkehr dient. |
1. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.106,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2019 zu zahlen, |
2. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 95,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2020 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |
1. | an ihn 2.106,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2019 zu zahlen, |
2. | an ihn weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 95,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2020 zahlen. |
die Berufung zurückzuweisen. |