1. | Sobald ein Verkehrsteilnehmer ein Einsatzhorn hört oder den Schimmer eines Blaulichts sieht und mithin weiß, dass in seinem Umfeld ein Einsatzfahrzeug im Einsatz ist, hat er seine Fahrweise hierauf einzurichten, wobei bei unklarer Lage im Zweifel zu warten ist. |
2. | Von einem durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer kann und muss verlangt werden, dass er beim ersten Wahrnehmen des blauen Blinklichts und des Einsatzhorns sofort vor der Auffahrt auf eine Bundesautobahn durch eine Bremsung anhält, um eine Behinderung eines ihm entgegenkommenden Einsatzfahrzeugs auszuschließen. |
1. | Zum Begriff "Fahrzeuge des Rettungsdienstes" |
2. | ahrzeuge, die zu den klassischen Aufgaben des Rettungsdienstes eingesetzt werden, sind als qualifizierte Fahrzeuge i.S.d. § 35 Abs. 5a StVO anzusehen, unabhängig von der Trägereigenschaft des Rettungsdienstes. |
1. | Kollidiert ein Rettungswagen bei seiner Einsatzfahrt aufgrund von Unaufmerk-samkeit mit einem in einer scharfen Kurve geparkten Kfz, ist eine Haftungs-verteilung von 75 : 25 zulasten des Rettungswagens gerechtfertigt. |
2. | Bei der Haftungsabwägung bleibt allerdings das mangels einer ausgewiesenen Parkfläche im Bereich des Verkehrszeichens 325.1 geltende Parkverbot außer Betracht, da dieses der Verwirklichung des mit dem verkehrsberuhigten Bereich geschaffenen Bewegungs- und Kommunikationsraums, nicht aber der Sicherstellung ausreichenden Raums für den durchfahrenden Fahrzeugverkehr dient. |