Das Verkehrslexikon

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Sonderrechte - Einsatzfahrzeuge - Wegerechtsfahrzeuge - Rettungswagen - Rettungsfahrzeug - Feuerwehrfahrzeug - Löschzug - Streifenwagen - Polizeistreife

Sonderrechte - Einsatzfahrzeuge - Rettungsfahrzeuge - Wegerechtsfahrzeuge




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Einsatzfahrzeug bei rotem Ampellicht
-   Zum Haftungs- und Innenausgleich
-   Zusammenstoß zweier Einsatzfahrzeuge
-   Bluttransporte
-   Entsorgungsfahrzeuge - Müllfahrzeuge
-   Feuerwehrfahrzeuge / Fw-Notarztwagen und Krad
-   Freiwillige Feuerwehr usw.
-   Hausrufnotdienst
-   Krankentransporte
-   Ordnungsamtsfahrzeuge
-   Rettungsdienste/Notarzt
-   Rettungsgasse
-   Unfallforschungsfahrzeuge
-   Privatfahrzeuge - Amtsanmaßung
-   Rettungswagen und Kfz auf abgesperrter Rennstrecke
-   Fahrverbot
-   Sonderrechte und Strafverfolgung



Einleitung:


Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes sind von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung ihrer spezifischen hoheitlichen Aufgaben dringend erforderlich ist; sie nehmen insoweit Sonderrechte wahr.

Für Rettungsfahrzeuge gilt dies, sofern bei der medizinischen Versorgung höchste Eile geboten ist.

Ansonsten genießen noch gekennzeichnete Straßenbaufahrzeuge, solche der Müllabfuhr und Telekommunikationsmessfahrzeuge weniger umfassende Sonderrechte in Bezug auf die Straßenbenutzung und das Halten und Parken.


Beim Gebrauchmachen von Sonderrechten werden von den dafür eingerichteten Fahrzeugen besondere Aufmerksamkeitserreger (blaues und gelbes Blinklicht, Martinshorn) benutzt, um Vorrang vor den übrigen Verkehrsteilnehmern zu haben; auch hierfür ist ein dringendes Rettungs-, Schadenabwendungs- oder Verfolgungsinteresse nötig.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Autobahn

Liegenbleiben von Fahrzeugen

Rettungsgasse bei stockendem Verkehr

Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs

, Sonderrechte - Einsatzfahrzeuge - Rettungsfahrzeuge - Wegerechtsfahrzeuge

Amtshaftung im Verkehrsrecht

Sicherungs- und Absperrmaßnahmen

Müllfahrzeuge - Entsorgungsfahrzeuge

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Allgemeines:


Rechtsprechung: Fahrzeugführer müssen Vorsorge treffen, dass sie allgemeines Verkehrssignale und Blaulicht und Martinshorn von Sonderrechtsfahrzeugen auch wahrnehmen können.

KG Berlin v. 16.12.1991:
Nimmt ein Amtsträger bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr Sonderrechte in Anspruch, so wirkt sich das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nur auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung, insbesondere beim Schmerzensgeldbegehren, aus.

OLG Hamm v. 06.11.1995:
Die Vorsicht des Sonderrechtsfahrers muss umso größer sein, je weiter er sich über sonst geltenden Verkehrsvorschriften hinwegsetzt. Bei einer unübersichtlichen Kreuzung kann es geboten sein, nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

OLG Hamm v. 04.06.1998:
Nach Wahrnehmung eines Einsatzhorns darf ein Verkehrsteilnehmer nur dann in eine Kreuzung einfahren, wenn er zuvor abgeklärt hat, dass das Wegerechtsfahrzeug von dort nicht kommen kann. Auch ein starkes Abbremsen ist dann als "zwingender Grund" i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO anzusehen.

OLG Celle v. 23.12.2004:
Es muss nicht der bei Grün in den Kreuzungsbereich Einfahrende beweisen, dass für den Einsatzfahrzeugfahrer erkennbar gewesen sei, sein Sonderrecht werde nicht beachtet, sondern umgekehrt darf sich das Wegerechtsfahrzeug nur dann über fremden Vorrang hinwegsetzen, wenn für dessen Fahrer selbst positiv erkennbar ist, dass der Verkehr ihm Vorrang einräumen werde (1/3 Mithaftung bei Rot, wenn der Grünfahrer das Sonderrechtsfahrzeug hätte bemerken müssen).

KG Berlin v. 25.04.2005:
Soweit ein Sonderrechtsfahrer nach § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften der StVO befreit ist, ist er dennoch nach § 35 Abs. 8 StVO nicht vom allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung entbunden; vielmehr ist die ihm obliegende Sorgfaltspflicht um so größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht.

OLG Bamberg v. 23.05.2006:
Auch ein im Einsatz befindliches Polizeifahrzeug unterliegt der verschuldensunabhängigen Haftung aus der Betriebsgefahr (hier: Schaffung eines künstlichen Staus).

OLG Jena v. 20.12.2006:
Weder § 35 StVO, noch § 38 StVO erlauben dem Fahrer eines Einsatzfahrzeugs ein Fahren ohne Rücksicht auf die sonstigen Verkehrsteilnehmer. Auch bei einer Sonderrechtsfahrt sind gem. § 35 Abs. 8 StVO die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Regelung der Vorfahrt an einer Kreuzung grundsätzlich durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten unberührt bleibt. Die übrigen Verkehrsteilnehmer haben dem Einsatzfahrzeug jedoch sofort "freie Bahn" zu verschaffen. Sie verzichten damit quasi vorübergehend auf ihr Vorfahrtsrecht. Der Fahrer des Sonderrechte in Anspruch nehmenden Fahrzeugs muss sich jedoch stets davon überzeugen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht, die Kreuzung vor ihnen zu überqueren, eingestellt haben.

KG Berlin v. 26.02.2009:
Das Gebot, einem im linken Fahrstreifen nachfolgenden Wegerechtsfahrzeug freie Bahn zu schaffen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 StVO), wird nicht dadurch erfüllt, dass der Vorausfahrende nach Wahrnehmen der Sondersignale stark abbremst.

OLG Hamm v. 20.03.2009:
Der Fahrer des mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn fahrenden Einsatzfahrzeuges soll - bei gebotener Rücksichtnahme auf bevorrechtigten Verkehr - in die Lage versetzt werden, zügig zum Einsatzort zu gelangen. Die übrigen Verkehrsteilnehmer müssen ihm dies ermöglichen. Die Entscheidung, welchen Weg er nimmt, obliegt zunächst allein dem Vorrechtsfahrer, der diese Wahl unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Rücksichtnahme auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu treffen hat. Dabei hat er den Vorrang anderer Fahrzeuge so lange zu beachten, bis er nach den Umständen davon ausgehen darf, dass ihn die anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen haben und ersichtlich freie Bahn schaffen. In diesem Moment darf er die von ihm gewählte Fahrstrecke in Anspruch nehmen und darauf vertrauen, dass der in Anspruch genommene Weg weiter frei gehalten wird. Der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer, der den Weg frei geräumt hat, darf erst dann wieder seine Position bzw. Fahrweise verändern, wenn er sicher sein kann, dadurch den Einsatzwagen nicht zu behindern.

KG Berlin v. 01.09.2010:
Ein Sorgfaltspflichtverstoß des Fahrers eines im hoheitlichen Einsatz befindlichen Polizeifahrzeugs liegt nicht in einem Verstoß gegen die besonderen Sorgfaltspflichten, die § 7 Abs. 5 StVO dem Fahrstreifenwechsler auferlegt, vor. Denn dieser ist gemäß § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften dieser Verordnung befreit. Insofern spricht gegen den Fahrer des Polizeifahrzeugs auch nicht der Beweis des ersten Anscheins.

OLG Celle v. 03.08.2011:
Die gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 5a StVO Begünstigten sind zwar an sich von der Einhaltung jeder Verkehrsvorschrift - also auch der Grundregel des § 1 - freigestellt. Diese Sonderstellung gibt aber keine Vorfahrt gegenüber dem übrigen Verkehr, sondern nur die Berechtigung, die allgemeinen Verkehrsregeln mit größtmöglicher Sorgfalt zu missachten.

OLG Celle v. 28.12.2011:
Kann und muss ein wartepflichtiger Kfz-Führer einen unter berechtigter Inanspruchnahme von Sonderrechten mit 90 km/h herannahenden Rettungswagen bereits aus einer Entfernung von 260 m sehen, dann beruht eine unter Verletzung des Vorfahrtsrechts zu Stande gekommene Kollision allein auf dem groben Verschulden des wartepflichtigen Kfz-Führers. Wegen der erhöhten Betriebsgefahr des schnell fahrenden Rettungswagens ist eine Berücksichtigung von 25% aus der Betriebsgefahr zu Lasten des Eigentümers des Rettungswagens zu berücksichtigen.

OLG Frankfurt am Main v. 27.11.2012:
Auch bei einer Sonderrechtsfahrt sind gemäß § 35 Abs. 8 StVO die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 38 StVO führt auch nicht zur Umkehrung des Vorfahrtsrechts. Sie lässt vielmehr die Regelung der Vorfahrt an Kreuzungen unberührt. Die allgemeinen Maßstäbe werden aber dahingehend abgewandelt, dass die andern Verkehrsteilnehmer auf ihr Vorfahrtsrecht vorübergehend verzichten müssen, wenn sie die besonderen Zeichen bemerkt haben.

AG Villingen-Schwenningen v. 16.04.2013:
Bei einem Unfall zwischen einem Kfz und einem Rettungsfahrzeug ist zu Lasten des Kfz-Führers zu berücksichtigen, dass er das mit Blaulicht und Martinshorn fahrende Rettungsfahrzeug wegen der nicht vom Schnee befreiten Heckscheibe und des in seinem Fahrzeug wegen der hochgeschalteten Lüftung herrschenden hohen Geräuschpegels nicht frühzeitig bemerken konnte. Auf Seiten des Fahrers des Rettungswagens ist zu berücksichtigen, dass dieser zwar unter Einsatz von Sonderrechten fährt, ihn dies aber nicht von der Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer entbindet. In einem derartigen Fall ist Schadensteilung geboten.

OLG Saarbrücken v. 16.05.2013:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen die Grundsätze der § 839 BGB, Art. 34 GG, insbesondere die Haftungsprivilegierung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, nicht zur Anwendung, wenn ein Amtsträger bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr, jedenfalls soweit er Sonderrechte nach § 35 StVO nicht in Anspruch nimmt, einen Verkehrsunfall verursacht. Die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG wird anders als die Haftung des Kraftfahrzeugführers nach § 18 Abs. 1 StVG nicht durch § 839 BGB verdrängt. Eine etwaige Haftung des Beamten oder eines Dritten aus § 7 StVG wird durch die Staatshaftung nicht beseitigt und stellt auch keine anderweitige Ersatzmöglichkeit gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Beide Haftungstatbestände stehen selbstständig nebeneinander.

AG Helmstedt v. 21.06.2018:
  1.  Sobald ein Verkehrsteilnehmer ein Einsatzhorn hört oder den Schimmer eines Blaulichts sieht und mithin weiß, dass in seinem Umfeld ein Einsatzfahrzeug im Einsatz ist, hat er seine Fahrweise hierauf einzurichten, wobei bei unklarer Lage im Zweifel zu warten ist.

  2.  Von einem durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer kann und muss verlangt werden, dass er beim ersten Wahrnehmen des blauen Blinklichts und des Einsatzhorns sofort vor der Auffahrt auf eine Bundesautobahn durch eine Bremsung anhält, um eine Behinderung eines ihm entgegenkommenden Einsatzfahrzeugs auszuschließen.

LG Essen v. 17.06.2019:
Ein Verstoß gegen das an den Vorausfahrenden gerichtete Verbot, ohne zwingenden Grund zu bremsen wie auch gegen das Gebot zur Rücksichtnahme liegt nicht vor, wenn damit lediglich das Gebot aus § 38 Abs. 1 StVO befolgt wird, einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn freie Bahn zu verschaffen.

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Einsatzfahrzeug bei rotem Ampellicht:


KG Berlin v. 18.07.2005:
Fährt der Führer eines Polizeifahrzeuges allein mit Blaulicht - ohne Einsatzhorn - in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung ein, bewirkt dies kein Wegerecht und die Verkehrsteilnehmer aus dem durch grünes Ampellicht freigegebenen Querverkehr sind rechtlich nicht gehalten, gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO freie Bahn zu schaffen. Zwingt der Fahrer des Polizeifahrzeuges durch eine solche Fahrweise die Verkehrsteilnehmer des Querverkehrs zum Bremsen, haftet sein Dienstherr für den Frontschaden des dritten Fahrzeugs (Kläger), das auf das zweite Fahrzeug auffährt, nachdem dieses eine Vollbremsung vollzogen hatte im Hinblick auf das starke Abbremsen des ersten Fahrzeuges. Diese Haftung kann allerdings gem. § 17 Abs. 1 StVG wegen Mitverschuldens des auffahrenden Klägers auf 50 % beschränkt sein, wenn dieser den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttert.

OLG München v. 15.12.2006:
Die Sonderrechte dürfen nur unter Wahrung größtmöglicher Sorgfalt wahrgenommen werden und insbesondere bei der Weiterfahrt bei „rot“ muss sich der Sonderrechte in Anspruch nehmende Fahrzeugführer vergewissern, dass sämtliche Verkehrsteilnehmer ihn bemerkt haben und ihm Vorrang einräumen. Besteht insoweit keine Sicherheit, muss sich der Fahrer im Schrittempo bewegen und darf sich in die Kreuzung nur hineintasten. Da mit der Möglichkeit der Verwirrung anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen ist, ergibt sich insoweit sogar eine gesteigerte Sorgfaltspflicht (Haftungsanteil des Sonderrechsfahrzeugs: 70 %).

OLG Zweibrücken v. 15.10.2007:
Befindet sich ein Polizeifahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn im Einsatz und will der Fahrer entsprechend seinem Wegerecht bei Rot in eine Kreuzung einfahren, muss er seine Absicht zu erkennen geben und sich davon überzeugen, dass ihn alle anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen haben. Die Einfahrt in einen unübersichtlichen Kreuzungsbereich darf allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit erfolgen.

OLG Brandenburg v. 13.07.2010:
Das nach § 38 StVO mit Sonderrechten ausgestattete Fahrzeug darf daher nur dann bei rotem Ampellicht in die Kreuzung einfahren, wenn sich sein Fahrer vergewissert hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug wahrgenommen und sich auf die Absicht, die Kreuzung zu überqueren, eingestellt haben. Fährt ein Feuerwehreinsatzfahrzeug mit Blaulicht und eingeschaltetem Martinshorn und einer Geschwindigkeit von 30 km/h in eine Kreuzung ein und kommt es dort zu einer Kollision mit einem anderen Kfz, dessen Führer das Einsatzfahrzeug hätte wahrnehmen können, so ist eine Schadensteilung angemessen.

KG Berlin v. 30.08.2010:
Zu den Sorgfaltspflichten des Fahrers eines Wegerechtsfahrzeugs (§ 38 Abs. 1 StVO); je stärker der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er sich vergewissern, dass der Verkehr auf seine Signale reagiert. Fährt ein ziviles Polizeifahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn in die durch rotes Ampellicht gesperrte Kreuzung ein und wird deshalb das erste Fahrzeug des Querverkehrs abrupt abgebremst und fährt das zweite Fahrzeug (Kläger) auf, kommt eine Haftung des Halters des Sonderrechtsfahrzeugs nach einer Quote von 50 % in Betracht, wenn dieser die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt durch den Sonderrechtsfahrer nicht beweisen und der Kläger den gegen ihn als Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern kann.

OLG Naumburg v. 21.07.2011:
Kommt es zu einem Unfall, weil ein Rettungswagen bei rotem Ampellicht in eine Kreuzung einfährt und ist nicht erweislich, dass neben dem Blaulicht auch das Martinshorn zuvor in Betrieb gesetzt worden war, kann dies zur Alleinhaftung des Rettungswagenhalters führen.

OLG Naumburg v. 08.02.2013:
Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges muss sich vor dem Einfahren in den für den Gegenverkehr durch Ampelschaltung mit "grün" freigegebenen Kreuzungsbereich vergewissern, dass das Sondersignal von den übrigen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen worden ist. Dem eigentlichen Gefahrenbereich, der kreuzenden Gegenfahrbahn, darf er sich nur mit einer Geschwindigkeit nähern, die ihm noch ein Anhalten ermöglicht. Ob zwischen den Unfallbeteiligten eine Haftungsquote und ggf. welche zu bilden ist, ist nach den weiteren Umständen des Falles zu entscheiden (hier 20% für den Unfallgegner aus Betriebsgefahr).r wechselte.

OLG Düsseldorf v. 10.01.2017:
Nur dann, wenn das Einsatzfahrzeug in einer Notsituation die optischen und akustischen Warnsignale gleichzeitig von sich gibt, sind gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO die übrigen Verkehrsteilnehmer verpflichtet, sofort freie Bahn zu schaffen. Nur die beiden Warnvorrichtungen in ihrer Simultanverwendung verschaffen das Vorrecht der freien Bahn. Dies gilt auch dann, wenn die Vorfahrtregelung durch Lichtzeichenanlagen getroffen wird. Die in § 38 Abs. 2 StVO geregelte Verwendung von blauem Blinklicht sieht nach dem Wortlaut der Bestimmung gerade nicht vor, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer dem im Einsatz befindlichen Fahrzeug sofort freie Bahn zu verschaffen haben. - Wegen des Ausnahmecharakters der Regelung des § 38 Abs. 1 StVO trifft den Halter des Einsatzfahrzeuges die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus welchen er die Berechtigung herleitet, das sonst bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer zu missachten (Haftung bei Rotlicht: 50%).

OLG Hamm v. 18.07.2017:
Nähert sich ein Kraftfahrer mit unverminderter Geschwindigkeit auf einem von zwei Fahrspuren einer für ihn Grünlicht zeigenden Lichtzeichenanlage, obwohl Verkehrsteilnehmer in der anderen Fahrspur angehalten haben, und geht er ohne belegbaren Anlass davon aus, dass das von ihm voraus wahrgenommene Martinshorn und Blaulicht schon nichts mit seinem Fahrweg zu tun haben werden, so rechtfertigt dies eine Haftungsverteilung von 2/3 zu seinen Lasten, wenn der Fahrer des bei Rotlicht aus einer querenden Straße kreuzenden Einsatzfahrzeugs seinerseits das herannahende Fahrzeug nicht bemerkt.

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Zum Haftungs- und Innenausgleich:


KG Berlin v. 16.12.1991:
Gründliche Ausführungen zur Haftungsabwägung bei Unfall mit Sonderrechtsfahrzeug und zum Innenausgleich zwischen Amtsträger und Haftpflichtversicherer unter Einbezug des Sozialversicherungsträgers

OLG Bamberg v. 23.05.2006:
Auch ein im Einsatz befindliches Polizeifahrzeug unterliegt der verschuldensunabhängigen Haftung aus der Betriebsgefahr (hier: Schaffung eines künstlichen Staus).

OLG Frankfurt am Main v. 27.11.2012:
Hat ein Kfz-Führer wahrgenommen, dass ein ihm entgegenkommendes Fahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn und eingeschaltetem linken Blinklicht auf eine Kreuzung zufährt, vor der die Linksabbiegerspur des Gegenverkehrs durch haltende Fahrzeuge versperrt ist, muss er damit rechnen, dass das Sonderrechtsfahrzeug nach links abbiegen und dabei seine Fahrspur kreuzen wird, so dass ihn bei der anschließenden Kollision die volle Haftung trifft.

LG Magdeburg v. 16.07.2015:
Ein Verkehrsunfall, der bei einer Kolonnenfahrt von Feuerwehrfahrzeugen eingetreten ist, ist für den Fahrer des Feuerwehrfahrzeuges nicht unvermeidbar gewesen, soweit dieser von der rechten Fahrspur, ohne das auf der linken Fahrspur befindliche Fahrzeug zu beachten, nach links rübergezogen hat und es dabei auf dem linken Fahrstreifen zur Kollision gekommen ist. Ein unabwendbares Ereignis ergibt sich insoweit nicht aus dem Umstand, dass ein Verkehrsteilnehmer ohne die Vorfahrt der Fahrzeugkolonne zu beachten, auf die Fahrbahn eingebogen ist, was den Fahrer des Feuerwehrwagens zu einem Spurwechsel nach links veranlasste.

OLG Naumburg v. 25.01.2016:
Bewegt sich ein mit blauem Blinklicht gekennzeichneter Verband von ca. 50 Feuerwehrfahrzeugen zum Zwecke der Hochwasserbekämpfung auf der rechten Spur einer innerstädtischen mehrspurigen Straße, haftet der Halter des einzelnen Verbandsfahrzeuges dem auf der linken Spur überholenden Verkehr nach §§ 7 ff. StVG für den gesamten Schaden, wenn es dort deshalb zu einer Kollision des Verbandsfahrzeuges mit dem Überholenden kommt, weil sich in Höhe einer Auffahrt ein Dritter vor dem Verbandsfahrzeug in den Verband einzuordnen versucht und damit ein der Vermeidung des Auffahrens dienendes Ausweichmanöver auf die linke Fahrspur provoziert. - Im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander kommt es nicht darauf an, ob der Überholende unmittelbar vor der Kollision unter Benutzung der gleichen Auffahrt hinter dem Verbandsfahrzeug einscherte und sofort auf die linke Fahrspur wechselte.

LG Hamburg v. 21.10.2016:
Kommt es bei gleichzeitigem Rechtsabbiegen zweier Kfz wegen eine eingeschalteten Martinshorn eine dritten Fahrzeugs zu einer Vollbremsung des Vorausfahrenden und einem anschließenden Auffahrunfall, so haftet der Auffahrende voll, wobei die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Kfz zurücktritt.

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Zusammenstoß zweier Einsatzfahrzeuge:


Haftungsbeschränkung bei Wegeunfällen

KG Berlin v. 12.06.2008:
Der Fahrer eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs darf sich auf das Unterlassen grober Verstöße verlassen. Deshalb muss er nicht damit rechnen, ein anderes im Einsatz befindliches Polizeifahrzeug würde mit über 80 km/h auf den Kreuzungsbereich zurasen. Bei einer Geschwindigkeit von über 80 km/h nimmt sich der Fahrer des Polizeifahrzeuges die Möglichkeit noch angemessen auf verkehrswidriges Verhalten anderer zu reagieren. In einem solchen Fall ist die Kollision zwischen den beiden Einsatzfahrzeugen für den Führer des Feuerwehrfahrzeugs unvermeidbar.

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Bluttransporte:


BVerwG v. 18.02.2009:
Eine Ausnahmegenehmigung für die Ausstattung von Kraftfahrzeugen für Bluttransporte mit Kennleuchten für blaues Blinklicht muss erst dann erteilt werden, wenn der Bedarf an Blaulichtfahrzeugen im relevanten örtlichen Bereich nicht bereits anderweitig gedeckt ist. Bedarf, Bedarfsdeckung und auch eine mögliche Ermessensreduzierung hängen entscheidend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.

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Entsorgungsfahrzeuge - Müllfahrzeuge:


Müllfahrzeuge - Entsorgungsfahrzeuge

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Feuerwehrfahrzeuge / Fw-Notarztwagen und Krad:


OLG München v. 15.12.2006:
Die Sonderrechte dürfen nur unter Wahrung größtmöglicher Sorgfalt wahrgenommen werden und insbesondere bei der Weiterfahrt bei „rot“ muss sich der Sonderrechte in Anspruch nehmende Fahrzeugführer vergewissern, dass sämtliche Verkehrsteilnehmer ihn bemerkt haben und ihm Vorrang einräumen. Besteht insoweit keine Sicherheit, muss sich der Fahrer im Schrittempo bewegen und darf sich in die Kreuzung nur hineintasten. Da mit der Möglichkeit der Verwirrung anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen ist, ergibt sich insoweit sogar eine gesteigerte Sorgfaltspflicht (Haftungsanteil des Sonderrechsfahrzeugs: 70 %).

OVG Münster v. 04.02.2014:
Der Begriff der Feuerwehr im Sinne des § 19 Abs. 2a StVZO ist organisatorisch-institutionell zu verstehen und erfasst nur die Einrichtungen, die mit der Wahrnehmung der öffentlichen Gefahrenabwehraufgabe des Brand- bzw. Feuerschutzes betraut sind. Einem privaten Unternehmen, das Dienstleistungen im Bereich des betrieblichen Brandschutzes anbietet, kann die Betriebserlaubnis für ein Feuerwehrfahrzeug nur gemäß § 19 Abs. 2a Satz 3 i.V.m. § 70 StVZO als Ausnahme erteilt werden.

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Freiwillige Feuerwehr usw.:


OLG Stuttgart v. 26.04.2002 (I):
Einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind daher allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft.

OLG Stuttgart v. 26.04.2002 (II):
Dem Betroffenen, der als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

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Hausrufnotdienst:


VGH Mannheim v. 06.08.2014:
Hausrufnotdienste sind nicht nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 4 StVZO zur Ausrüstung ihrer Fahrzeuge mit blauem Blinklicht berechtigt und haben in der Regel auch keinen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO.

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Krankentransporte:


Krankentransporte - Krankenwagen

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Ordnungsamtsfahrzeuge:


VG Düsseldorf v. 28.05.2009:
Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 StVZO dürfen an Kraftfahrzeugen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht werden. Kennleuchten für blaues Blinklicht gehören nicht zu den nach §§ 49a - 54b StVZO vorgeschriebenen lichttechnischen Anlagen. Ihre Anbringung ist nur an den in § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO genannten Fahrzeugen zulässig. Die Fahrzeuge des Außendienstes des Ordnungsamts fallen nicht unter die in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StVZO genannten Fahrzeuggruppen.

OVG Münster v. 29.09.2009:
Fahrzeuge eines Kommunalen Ordnungsdienstes dürfen nicht ohne Ausnahmegenehmigung mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestattet werden. Die Ordnungsbehörden nehmen zwar Aufgaben der Gefahrenabwehr wahr, sind aber keine „Polizei“ im Sinne der verkehrsrechtlichen Vorschriften. Die Zahl der mit Blaulicht ausgerüsteten Fahrzeuge muss möglichst gering bleiben, um dessen Wirkung in der Bevölkerung nicht zu beeinträchtigen und um die mit dem Blaulichtgebrauch einhergehende erheblich erhöhte Unfallgefahr gering zu halten.

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Polizei-Einsatzfahrzeuge:


OLG Frankfurt am Main v. 14.03.2016:
Nutzt ein Einsatzfahrzeug der Polizei, das zu einem Verkehrsunfall auf einer Bundesautobahn gerufen worden ist, den Seitenstreifen, ist die Nutzung des Seitenstreifens von dem Sonderrecht des § 35 Abs. 1 StVO gedeckt, ohne dass es darauf ankommt, ob sich zwischenzeitlich bereits Rettungsgassen gebildet haben. - Kollidiert ein Pkw, der beim Wechsel von der mittleren auf die rechte Fahrspur einer Autobahn über die Begrenzungslinie hinaus auf den Seitenstreifen gerät, mit einem dort nur mit mäßiger Geschwindigkeit (hier: 45-50 km/h) und Blaulicht fahrenden Einsatzfahrzeug der Polizei, haftet der den Fahrstreifen wechselnde Pkw für den Unfall allein.

LG Bonn v. 25.01.2017:
Kommt es beim Linksabbiegen zu einer Kollision mit dem nachfolgenden Verkehr, nämlich mit einem mit Blaulicht fahrenden Polizeiwagen, so kann die Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge zu einer alleinigen Haftung des Linksabbiegers führen.

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Rettungsdienste/Notarzt:


OLG Düsseldorf v. 06.01.2010:
  1.  Zum Begriff "Fahrzeuge des Rettungsdienstes"

  2.  ahrzeuge, die zu den klassischen Aufgaben des Rettungsdienstes eingesetzt werden, sind als qualifizierte Fahrzeuge i.S.d. § 35 Abs. 5a StVO anzusehen, unabhängig von der Trägereigenschaft des Rettungsdienstes.

OVG Hamburg v. 02.11.2010:
Ein Notarzteinsatzfahrzeug mit Blaulichtanlage und Signalhorn darf nach §§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 55 Abs. 3 Satz 1 StVZO nur auf einen Träger oder Betrieb des Rettungsdienstes selbst, nicht aber als Vermietfahrzeug auf einen gewerblichen Autovermieter unter der Maßgabe zugelassen werden, dass eine Nutzung nur durch anerkannte Organisationen und Einheiten des Rettungsdienstes erfolgen dürfe.

BVerwG v. 26.01.2012:
Um ein Einsatzfahrzeug des Rettungsdienstes im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO handelt es sich nicht nur, wenn ein Rettungsdienst dessen Halter ist. Diese Vorschrift erlaubt die Ausstattung des Fahrzeugs mit Blaulicht auch, wenn Halter ein Autovermieter ist, der es an einen Rettungsdienst vermietet.

OLG München v. 12.01.2018:
Kollidiert ein im Einsatz befindlicher Rettungswagen beim Überholen mit einem Linksabbieger, so kommt es zur Beurteilung der Frage, ob das Rettungsfahrzeug gem. § 35 Abs. 5a StVO im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall von den Vorschriften der StVO befreit war, darauf an, ob höchste Eile geboten war, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Für die Beurteilung, ob dies der Fall war, kommt es nicht auf die Betrachtung ex post an. Vielmehr ist allein entscheidend, ob der Einsatzfahrer sich nach der ihm bekannten Lage für berechtigt halten durfte, die Sonderrechte in Anspruch zu nehmen (Anschluss OLG Düsseldorf, 6. Januar 2010, IV-3 RBs 95/09).

OLG Düsseldorf v. 06.02.2018:
Zur Betriebsgefahr eines Rettungsfahrzeugs, das ungebremst mit mindestens 43 km/h bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich einfährt.

OLG Düsseldorf v. 20.04.2021:
  1.  Kollidiert ein Rettungswagen bei seiner Einsatzfahrt aufgrund von Unaufmerk-samkeit mit einem in einer scharfen Kurve geparkten Kfz, ist eine Haftungs-verteilung von 75 : 25 zulasten des Rettungswagens gerechtfertigt.

  2.  Bei der Haftungsabwägung bleibt allerdings das mangels einer ausgewiesenen Parkfläche im Bereich des Verkehrszeichens 325.1 geltende Parkverbot außer Betracht, da dieses der Verwirklichung des mit dem verkehrsberuhigten Bereich geschaffenen Bewegungs- und Kommunikationsraums, nicht aber der Sicherstellung ausreichenden Raums für den durchfahrenden Fahrzeugverkehr dient.

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Rettungsgasse:


Rettungsgasse bei stockendem Verkehr

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Unfallforschungsfahrzeuge:


OLG Celle v. 03.08.2011:
Im Hinblick auf die mit der Wahrnehmung von Sonderrechten verbundenen erheblichen Gefährdungen ist der Anwendungsbereich des § 35 StVO - auch weil er eine Ausnahmevorschrift darstellt - eng auszulegen. Fahrzeuge der Unfallforschung fallen nicht in den in § 35 StVO genannten Kreis der Sonderrechtsfahrzeuge.

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Privatfahrzeuge - Amtsanmaßung:


KG Berlin v. 09.01.2013:
Die Tatsache, dass auch Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen blaues Blinklicht einsetzen dürfen, ist für sich allein daher nicht geeignet, den Tatbestand einer Amtsanmaßung auszuschließen. Auch wenn ein Fahrzeug das neutrale Erscheinungsbild eines Privatwagens vermittelt, so muss doch erwogen werden, dass die Anbringung von Kennleuchten für blaues Blinklicht an einem Privatwagen für einen objektiven Betrachter den Eindruck erwecken kann, es handele sich um ein Zivilfahrzeug der Polizei, das das Blinklicht im Rahmen einer Einsatzfahrt und damit hoheitlichen Handelns verwendet.

OLG Celle v. 26.09.2013:
Für die Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung gem. § 132 Var. 2 StGB reicht es aus, dass die Handlung des Täters objektiv als hoheitlich erscheint und deswegen mit einer rechtmäßigen Amtshandlung verwechselt werden kann. Der Annahme einer solchen Verwechslungsgefahr steht nicht entgegen, dass einzelne außenstehende Beobachter erkannt haben, dass es sich nicht um eine Diensthandlung handelte.

AG Gießen v. 29.10.2013:
Wird ein Feuerwehrmann zu einem Einsatz angefordert, stehen ihm, auch für die Fahrt mit einem Privatfahrzeug, die Sonderrechte aus § 35 Abs. 1 StVO zu, jedenfalls solange die Geschwindigkeitsüberschreitung nur maßvoll ist und keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.

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Rettungswagen und Kfz auf abgesperrter Rennstrecke:


OLG Hamm v. 02.09.2011:
Fährt ein Kfz-Fahrer an der Durchlassstelle einer für den öffentlichen Straßenverkehr abgesperrte Rennstrecke eines Radrennens ohne ein eindeutiges Zeichen von einem Ordner oder Polizeibeamten zur Weiterfahrt erhalten zu haben auf die Fahrbahn und kollidiert dort mit einem von links kommenden, entgegen der Fahrbahn fahrenden Rettungswagen, der nur das Blaulicht und nicht das Martinshorn angeschaltet hat, so trifft den Kfz-Fahrer ein Verursachungsanteil von 2/3 und der Fahrer des Rettungswagens ein Verursachungsanteil von 1/3.

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Absicherung einer Unfallstelle durch Streifenwagen mit Blaulicht:


Sicherungs- und Absperrmaßnahmen

OLG Brandenburg v. 10.06.2010:
Sichert ein Polizeibeamter mit seinem am Streifenwagen eingeschalteten Blaulicht eine Unfallstelle auf der Autobahn ab und wird der Polizeibeamte als Fußgänger von einem nachfolgenden Fahrzeug erfasst und verletzt, so trifft den Führer des nachfolgenden Fahrzeugs das Alleinverschulden an dem Unfall jedenfalls dann, wenn die Beweisaufnahme die Behauptung nicht bestätigt, der Polizeibeamte habe sich bewusst dem herannahenden Fahrzeug in den Weg stellen wollen, um dieses aufzuhalten. Fahrzeugführer, die sich einem durch Blaulicht markierten Bereich nähern, müssen damit rechnen, dass der gesamte Bereich der Fahrbahn von den Auswirkungen eines möglichen Unfalls betroffen ist, und haben die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs so einzurichten, dass es auf kürzester Entfernung zum Anhalten gebracht werden kann. Erforderlichenfalls darf der Fahrzeugführer nur mit Schrittgeschwindigkeit auf die mit Blaulicht markierte Stelle zufahren, um sich rechtzeitig ein eigenes Bild vom Ausmaß der Gefahr zu machen und situationsgerecht reagieren zu können.

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Fahrverbot:


Stichwörter zum Thema Fahrverbot

AG Landstuhl v. 22.09.2014:
Von einem als Regelfolge anzuordnenden Fahrverbot kann wegen fehlenden Handlungsunwerts abgesehen werden, wenn die Verkennung einer Sonderrechtssituation nach § 35 StVO zu einer Fehleinschätzung führt, die einem Augenblicksversagen ähnlich ist.

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Sonderrechte und Strafverfolgung:


OVG Bautzen v. 22.05.2014:
Zum Schadensersatz wegen - grob - fahrlässiger Dienstpflichtverletzung eines Polizeibeamten gemäß § 48 BeamtStG, wenn dieser unter Inanspruchnahme des Sonderrechtes nach § 35 Abs. 1 und 8 StVO einen Straftatverdächtigen mit einem Dienstwagen auf einer gesperrten Straße durch eine Wasserfläche verfolgt und der Dienstwagen dadurch beschädigt wird - sog. Wasserschlag - (hier verneint).

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