Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Landstuhl Urteil vom 20.04.2021 - 2 OWi 4211 Js 1233/21 - Zur Annahme von Vorsatz bei Abstandsverstößen

AG Landstuhl v. 20.04.2021: Zur Annahme von Vorsatz bei Abstandsverstößen




Das Amtsgericht Landstuhl (Urteil vom 20.04.2021 - 2 OWi 4211 Js 1233/21) hat entschieden:

  1.  Die Einschränkung der "nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung" ist § 4 StVO nicht zu entnehmen. Tatbestandsmäßig im Sinne einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung handelt deshalb, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeld-Tatbestand gewährten Abstand unterschreitet. Der Tatrichter muss dabei zudem den Betroffenen entlastende Umstände konkret ausschließen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 3 RBs 284/14, BeckRS 2015, 02211).

  2.  Ohne Vorliegen konkreter dagegen sprechender Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass einem Fahrzeugführer das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes jedenfalls dann bewusst gewesen ist und er dies zumindest billigend in Kauf genommen hat, wenn er über einen Zeitraum, in dem er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen, mittels der in der Fahrschülerausbildung üblicherweise gelehrten Methoden (2-Sekunden-Test für Außerortsverkehr, Anzahl der Fahrzeuglängen oder Anzahl der zwischen den Fahrzeugen befindlichen Leitpfosten) überprüfen und korrigieren konnte, bei nicht abnehmender Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs lediglich einen Abstand von weniger als 3/10 des Tachowertes einhält, so dass ein Schätzfehler fernliegt und die Begründung von Fahrlässigkeit gleichsam rechtsfehlerfrei nicht mehr möglich wäre (Anschluss OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Juli 2019 - 1 Rb 10 Ss 618/19, BeckRS 2019, 24494).


Siehe auch
Abstandsverstöße - Unterschreitung des Mindesabstandes zum Vorausfahrenden
und
Stichwörter zum Thema Abstandsverstöße

Gründe:


I.

Der entbundene Betroffene hat die Fahrereigenschaft eingeräumt und sich zur Person wie folgt eingelassen: Ausbilder für Berufskraftfahrer. Der Betroffene ist verkehrsrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

   Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h am 8.3.2020, Geldbuße 120 EUR, Rechtskraft 3.6.2020.


II.

Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat das Gericht folgende Feststellungen treffen können:

Der Betroffene war am 1.8.2020 Führer des PKW mit dem Kennzeichen ... und befuhr um 12:07 Uhr die BAB6, Fahrtrichtung Saarbrücken. Auf Höhe des km 645,7, Gemarkung B..., fuhr der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h. Gemessen wurde mit dem Messsystem VKS. Die gemessene Geschwindigkeit betrug zunächst 136 km/h, wobei anschließend als Toleranz 5 km/h abgezogen worden sind. Dabei hielt der Betroffene den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein: er hatte einen Abstand von toleranzbereinigten 18,00m, was weniger als 3/10 des halben Tachowerts entspricht.

Das Messgerät war zum Zeitpunkt der Messung geeicht und wurde gemäß der Gebrauchsanweisung von geschultem Messpersonal bedient.





III.

Der Verteidiger des Betroffenen hat unter Bezugnahme auf den Schriftsatz Bl. 54-​56 d.A., der verlesen wurde, wie folgt vorgetragen: im Fernbereich sei der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht erkennbar, dann habe er sich im Messbereich erst verringert, dann wieder vergrößert. Eine Abstandsunterschreitung könne nur für einen sehr kurzen Zeitraum vorgeworfen werden, nicht aber für eine gebotene Messstrecke von 150m. Der Betroffene sei in den letzten 20 Jahren verwarnungs- und unfallfrei gefahren.

IV.

Die getroffenen Feststellungen beruhen, soweit sich der Betroffene nicht geständig eingelassen hat, auf der Durchführung der Beweisaufnahme. Das Gericht hat das zur Messung gehörende Messbild in Augenschein genommen. Auf das Messbild, Bl. 9 d.A., wird im Sinne des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen und Bezug genommen. Das Gericht hat die Eichscheine, Bl. 12 und 14 d.A., sowie das Messprotokoll, Bl. 11 d.A., gemäß § 256 StPO verlesen. Das Gericht hat den Schulungsnachweis des eingesetzten Messbeamten, Bl. 13 d.A., verlesen. Das Gericht hat den Videofilm Nr. 289 in Augenschein genommen. Das Gericht hat die Videoprints Bl. 9 d.A. in Augenschein genommen und bezüglich der eingeblendeten Daten verlesen. Das Gericht hat die Tabelle mit den Messwerten Bl. 9 d.A. verlesen.

Eine weitere Beweiserhebung war nicht erforderlich. Es handelt sich bei dem eingesetzten Messgerät um ein so genanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 291 BGHSt 43, 277), das durch die obergerichtliche Rechtsprechung in ständiger Rechtsprechung als solches Verfahren bestätigt wird (vgl. BeckOK StVR/Krenberger, § 4 StVO, Rn. 70 und 74).




Soweit der Betroffene die Kürze der gemessenen Strecke bemängelt hat, ist dies rechtlich irrelevant. Ein in der obergerichtlichen Rechtsprechung tatsächlich über einen gewissen Zeitraum diskutierter Streitpunkt war die Frage, über welchen Beobachtungszeitraum und welche gefahrene Strecke die Abstandsunterschreitung festzustellen war. Mal wurde bei einer Dauer von drei Sekunden eine Messstrecke von 150m für ausreichend erachtet (OLG Hamm NZV 2013, 203), mal von nur 140m (OLG Hamm NStZ-​RR 2013, 318). Allerdings erfolgte dies stets unter der Einschränkung, dass es auf das Vorliegen einer „nicht nur ganz vorübergehenden“ Abstandsunterschreitung nur dann ankomme, wenn Verkehrssituationen in Frage stünden, wie etwa das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne. Die Einschränkung der „nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung“ ist dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen und auch die Rechtsprechung des BGH stellt bzgl. dieser Formulierung auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ab (BGHSt 22, 341; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 4 StVO, Rn. 22). Deshalb wurde schon vor einigen Jahren entschieden bzw. bekräftigt, dass tatbestandsmäßig im Sinne einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung gem. §§ 4 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO; § 24 StVG bereits handelt, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeld-​Tatbestand gewährten Abstand unterschreitet (OLG Hamm BeckRS 2015, 02211; OLG Koblenz ZfS 2016, 652; OLG Karlsruhe ZfS 2016, 531; OLG Oldenburg NZV 2018, 45). Der Tatrichter muss zwar den Betroffenen entlastende Umstände auch konkret ausschließen (OLG Hamm NZV 2013, 203; OLG Rostock NZV 2015, 405; OLG Karlsruhe ZfS 2016, 531). Denn ein plötzliches Abbremsen oder ein plötzlicher Spurwechsel würde die Pflichtwidrigkeit des Verstoßes entfallen lassen (OLG Stuttgart NZV 2008, 40). Ein solcher Ausschluss entlastender Umstände ist hier jedoch eindeutig gegeben. Die Feststellungen zu Verstoß und Ausnahmesituation können anhand der Videoprints für den Nahbereich sowie mittels des Messvideos für den Fernbereich erfolgen (OLG Hamm NZV 1994, 120). Die hier erfolgte Inaugenscheinnahme insbesondere des Messvideos hat keinerlei Sondersituation im Verkehrsgeschehen offenbart, sondern nur den beharrlich hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug fahrenden Betroffenen.




V.

Der Betroffene hat sich deshalb wegen der vorsätzlichen Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands zu verantworten, §§ 24 StVG, 4, 49 StVO. Ein entsprechender Hinweis wurde bereits in der Ladungsverfügung erteilt.

Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstandes kann zwar in der Regel nicht allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begründet werden (OLG Bamberg BeckRS 2017, 127422). Ohne Vorliegen konkreter dagegen sprechender Anhaltspunkte muss jedoch - wie hier - davon ausgegangen werden, dass einem Fahrzeugführer das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes jedenfalls dann bewusst gewesen ist und er dies zumindest billigend in Kauf genommen hat, wenn er über einen Zeitraum, in dem er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen, mittels der in der Fahrschülerausbildung üblicherweise gelehrten Methoden (2-​Sekunden-​Test für Außerortsverkehr, Anzahl der Fahrzeuglängen oder Anzahl der zwischen den Fahrzeugen befindlichen Leitpfosten) überprüfen und korrigieren konnte, bei nicht abnehmender Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs lediglich einen Abstand von weniger als 3/10 des Tachowertes einhält, so dass ein Schätzfehler fernliegt und die Begründung von Fahrlässigkeit gleichsam rechtsfehlerfrei nicht mehr möglich wäre (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 24494; AG Helmstedt Urt. v. 17.12.2019 – 15 OWi 912 Js 57459/19). So liegt der Fall hier. Der Betroffene hat über einen Zeitraum von mehr als zwei Sekunden, denn auch insoweit ist der Fernbereich des Messvideos in die Würdigung mit einzubeziehen, mit nicht bemerkenswert variierendem Abstand zum Vorderfahrzeug ein Fahrverhalten an den Tag gelegt, das nur als bedingt vorsätzlich eingestuft werden kann. Er hätte hier problemlos und sei es nur durch moderate Verringerung der eigenen Geschwindigkeit, den gebotenen Abstand herbeiführen können, hat dies jedoch vorwerfbar unterlassen und dies auch billigend in Kauf genommen. Auch die vorhandene und zeitnah begangene Voreintragung zeigt, dass der Betroffene entgegen des Vortrags des Verteidigers sehr wohl zum Zwecke des schnelleren Fortkommens Verkehrsregeln missachtet, was wiederum eine indizielle Bestätigung für die Einschätzung des Fahrverhaltens als vorsätzlich erlaubt.


VI.

Durch den genannten Verstoß hat der Betroffene eine Geldbuße zu tragen. Diese ergibt sich zunächst als Regelsatz in Höhe von 240 EUR gemäß Ziffer 12.7.3 des Anhangs zur BKatV, die für das Gericht in Regelfällen einen Orientierungsrahmen bildet (BeckOK StVR/Krenberger, § 1 BKatV, Rn. 1). Von diesem kann das Gericht bei Vorliegen von Besonderheiten nach oben oder unten abweichen. Vorliegend bestehen keine Umstände, die ein Abweichen vom Regelsatz nach unten bedingen würden. Angesichts der vorsätzlichen Begehensweise ist die Regelgeldbuße auf 480 EUR zu verdoppeln, § 3 Abs. 4a BKatV. Zudem sind hier Umstände gegeben, die eine Erhöhung der Geldbuße nach sich ziehen, § 17 Abs. 3 OWiG. Der Betroffene ist, wie unter I. festgestellt, bereits verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Der zeitliche und auch inhaltliche Zusammenhang des Verstoßes mit der jetzigen Handlung gebietet eine moderate Erhöhung der Regelgeldbuße um 50 EUR auf 530 EUR.

Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen haben ergeben, dass der Betroffene die ausgeurteilte Geldbuße wirtschaftlich verkraftet. Der Betroffene ist berufstätig.

Es wird zudem davon ausgegangen, dass der Betroffene diese Geldbuße wirtschaftlich tragen kann, sofern nicht besonders schlechte wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Hierzu wurde weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich.

Des Weiteren ist vorliegend auch ein Regelfahrverbot anzuordnen, § 4 Abs. 1 BKatV. Durch die oben festgestellte Handlung hat der Betroffene eine objektiv so gefährliche und subjektiv so vorwerfbare Verhaltensweise im Straßenverkehr an den Tag gelegt, dass im Sinne des § 25 StVG ein Fahrverbot anzuordnen ist.

Es bestand vorliegend kein Grund, wegen abweichender Umstände vom Regelfall das Fahrverbot zu erhöhen. Vorliegend bestand auch kein Grund, vom Wegfall des Fahrverbots ausgehen zu müssen. Insbesondere trifft die Anordnung des Fahrverbots den Betroffenen nicht mit einer unzumutbaren Härte. Gewöhnliche Belastungen, die ein Verzicht auf den PKW für die Dauer des Fahrverbots mit sich bringt, sind hinzunehmen. Die Konsequenz der Anordnung des Fahrverbots ist selbstverschuldet (OLG Celle Beschl. v. 26.1.2015 – 177/14, BeckRS 2015, 16403). Die Gleichbehandlung mit anderen Verkehrsteilnehmern, die ein Regelfahrverbot verwirkt haben, muss gewährleistet sein (BVerfG NZV 1996, 284), sodass nur unzumutbare Härten aus rechtlicher Sicht relevant sein können, nicht das persönliche Befinden des Betroffenen (BeckOK StVR/Krenberger, § 25 StVG, Rn. 90). Solche sind hier nicht gegeben und wurden auch nicht vorgetragen.



Das Gericht hat abschließend die Möglichkeit des § 4 Abs. 4 BKatV geprüft, aber vorliegend dessen Anwendung nicht für geboten erachtet. Es besteht hier vielmehr das Erfordernis, verkehrserzieherisch auf den Betroffenen einzuwirken. Hier liegt ein erheblicher Verkehrsverstoß vor, der Betroffene ist bereits verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten, eine Einsicht in das Verkehrsfehlverhalten wurde weder in Wort noch Tat bekundet. Auch die Gesamtschau möglicher Beeinträchtigungen des Betroffenen führt nicht zur Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV. Insbesondere gebietet der Umstand, dass der Betroffene wegen der Voreintragung durch den neuerlichen Verstoß auch über § 25 StVG mit einem Fahrverbot wegen beharrlichen Fehlverhaltens im Straßenverkehr hätte belangt werden können, die Anordnung der Nebenfolge.

Die Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 2a StVG war zu gewähren.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46, 71 OWiG, 465 StPO.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum