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Oberlandesgericht Dresden Beschluss vom 30.03.2021 - 4 U 773/20 - Zum Feststellungsinteresse in der Kaskoversicherung

OLG Dresden v. 30.03.2021: Zum Feststellungsinteresse in der Kaskoversicherung




Das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 30.03.2021 - 4 U 773/20) hat entschieden:

   In der Kaskoversicherung ist das Feststellungsinteresse auch bei Streit um die Höhe der Entschädigung jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Versicherungsbedingungen ein Sachverständigenverfahren zur Streitbeilegung vorsehen; der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, bereits im Rechtsstreit zu erklären, ob er sich auf ein solches Verfahren einlassen will.

Siehe auch
Feststellungsinteresse - Feststellungsklage - Zukunftsschaden
und
Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Gründe:


I.

Die Klägerin erwarb am 16.11.2016 einen Pkw ... für 36.260 EUR brutto und schloss mit der Beklagten zum 21.06.2017 einen Pkw-​Haftpflichtversicherungsvertrag unter Einschluss einer Kasko-​Versicherung für das Fahrzeug ab. Als Halter des Fahrzeuges wurde die Firma M... GmbH aus L... eingetragen. Das Fahrzeug sollte von dem Zeugen E... O... gefahren werden. Am 03.07.2017 bestätigte die Beklagte der Klägerin, dass Frau U... M... - die als Mitarbeiterin der Klägerin bezeichnet wurde - den bisher erworbenen Schadensfreiheitsrabatt zu Gunsten der Klägerin einbringen kann. Dieser Schadensfreiheitsrabatt wurde am 03.08.2017 auf D... M... - Prokurist der Klägerin - übertragen. Tatsächlich war Frau U... M... - Mutter des Prokuristen D... M... - bereits am 22.04.2016 verstorben. Der Nutzer des Fahrzeuges - der Zeuge A... O... - suchte die Firma D... GmbH S... - deren Geschäftsführerin Frau B... die Ehefrau des Klägervertreters ist - auf und das Fahrzeug wurde am 21.06.2017 auf die Firma D... GmbH S... zugelassen.

Der Zeuge J... D... - ein Nachbar des Zeugen O... - meldete am 28.09.2017 gegen 18.00 Uhr den Diebstahl des Pkw .... Der Zeuge D... gab vor der Polizei an, dass die Familie O... am Abend des 25.09.2017 in den Urlaub gefahren sei. Er habe dort nach dem Rechten sehen sollen. Vor dem Haus sei der ... abgestellt worden und am 27.09.2017 gegen 17.00 Uhr sei ihm aufgefallen, dass das Auto nicht mehr da gewesen sei. Er habe den Zeugen O... informiert. Im Laufe der Ermittlungen wurde festgestellt, dass ein unbekannter Fahrer am 27.09.2017 um 01.37 Uhr auf der B y/D... in Richtung B... bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt worden war.

Die Klägerin hat vorgetragen, es liege eine bedingungsgemäße Entwendung vor. Das Fahrzeug sei von dem Zeugen A... O... am 25.09.2017 gegen 17.00 Uhr auf dem Grundstück T...straße xx a in 00000 L... ordnungsgemäß abgestellt worden. Der Zeuge D... habe als Nachbar am 27.09.2019 das Fehlen des Fahrzeuges bemerkt. Der Wechsel des Halters und die Erlangung des Prämienrabattes mit falschen Angaben habe mit der Entwendung des Fahrzeuges nichts zu tun. Das Fahrzeug habe zum Zeitpunkt der Entwendung im Eigentum der Klägerin gestanden und der Wiederbeschaffungswert belaufe sich auf ca. 30.000,00 € netto. Der Klägerin stehe insoweit ein Feststellungsanspruch zu.




Die Beklagte hat das Abstellen und auch das Nichtwiederauffinden und damit die bedingungsgemäße Entwendung des Fahrzeuges bestritten. Zahlreiche Indizien belegten, dass ein vorgetäuschter Versicherungsfall vorliege. Bereits am 20.06.2016 sei ein weiteres Fahrzeug der Klägerin als gestohlen gemeldet worden. Berechtigter Nutzer sei in diesem Fall der Prokurist der Klägerin D... M... - der Lebensgefährte der Geschäftsführerin der Klägerin - gewesen (4 U 683/18). Zudem habe die Klägerin im vorliegenden Fall falsche Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages gemacht. Die jährliche Laufleistung sei mit 27.000 km viel zu niedrig angegeben worden, denn in drei Monaten habe schon eine Laufleistung von 15.000 km vorgelegen. Des Weiteren habe sich die Klägerin einen günstigen Schadensfreiheitsrabatt erschlichen, indem sie sich diesen von Frau U... M... habe übertragen lassen, obwohl diese bereits verstorben gewesen sei. Die Klägerin habe zudem die Frage verneint, ob das Fahrzeug vor seiner Entwendung zum Kauf angeboten worden sei. Dies sei falsch gewesen, denn das Fahrzeug sei der Firma D... GmbH S... zum Kauf angeboten worden. Die Eintragung der Kaufinteressentin als neue Halterin sei nicht nachvollziehbar. Es sei zudem nicht verständlich, weshalb der Zeuge O... die Fragen der Polizei nicht beantworten habe. Gegen die Zeugen O... und M... seien bereits 2015 ein Strafverfahren wegen Betruges und Insolvenzverschleppung geführt worden. In der Gesamtschau aller Indizien sei mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit von einem vorgetäuschten Diebstahl auszugehen.

Das Landgericht hat die Zeugen D... und O... gehört und der Klage mit Urteil vom 26.03.2020 stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie trägt zur Begründung vor, das Landgericht habe bei der Beweiswürdigung wesentliche Umstände nicht beachtet. Der vorgetragene Abstellzeitpunkt passe nicht mit der Schlüsselauslesung - wonach das Fahrzeug am 25.09.2017 zuletzt bewegt worden sein soll - überein. Zudem seien die zeitlichen Differenzen in den Angaben des Zeugen D... nicht berücksichtigt worden. Zuerst habe er behauptet, dass das Fahrzeug am 26.09.2017 verschwunden sei und später habe er sich auf den 27.09.2017 korrigiert. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen sei nicht geprüft worden. Die Beklagte habe Prämienrabatte in unredlicher und betrügerischer Weise erschlichen. Auch die dubiosen Eigentums- und Besitzverhältnisse seien nicht gewürdigt worden. In den Fällen vorgetäuschter Diebstähle sei es üblich, dass Fahrzeuge in Absprache mit dem Eigentümer durch dritte Personen über die Grenze gebracht werden. Die festgestellte Geschwindigkeitsübertretung eines Unbekannten stehe damit im Einklang.

Die Beklagte beantragt,

   unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Leipzig vom 26.03.2020 - 3 O 1868/19 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben und die Akte der Staatsanwaltschaft Leipzig (855 UJs 53865/17) beigezogen.





II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

A.

1. Das Feststellungsinteresse ist zu bejahen, § 256 Abs. 1 ZPO. Ein Feststellungsinteresse wird ausnahmsweise trotz möglicher Leistungsklage bejaht, wenn schon das Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, weil von der Beklagten erwartet werden kann, dass sie auf das Feststellungsurteil hin leisten wird (vgl. Greger in Zöller, 33. Aufl., § 256 Rdnr. 8). Von der Beklagten als einem großen Versicherungsunternehmen kann erwartet werden, dass sie auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren Verpflichtungen nachkommt, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH, Urteil vom 28.09.1999 - VI ZR 195/98). Im vorliegenden Fall ist zwar auch die Höhe streitig. Jedoch sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in Ziffer 4. bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenshöhe ein Sachverständigenverfahren vor. Damit kann schon ein Feststellungsurteil der endgültigen Streitbeilegung dienen. Ein weiterer Prozess zur Höhe der zu leistenden Entschädigung ist nicht die typische Folge eines Feststellungsurteils trotz unentschieden gelassenen Streites über die Höhe der versicherten Schäden (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.1986 - IV a ZR 210/84 - juris). Eine Verpflichtung, sich schon im Rechtsstreit zu erklären, ob die Klägerin das Sachverständigenverfahren beantragen will, besteht nicht (vgl. BGH, a.a.O.).




2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung ihres Schadens wegen der Entwendung des versicherten Fahrzeuges nach Ziffer 1.2 (2) AGB der Beklagten.

a) Der Klägerin ist der Beweis für das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung gelungen. Bei einem Fahrzeugdiebstahl kommen der Klägerin Beweiserleichterungen zu Gute. Der Beweis für das äußere Bild ist erbracht, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen, bewiesen ist (vgl. BGH Urteil vom 30.01.2002 -IV ZR 263/00 - juris). Das Mindestmaß wird in der Regel erfüllt, wenn bewiesen wird, dass das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit abgestellt, dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist (vgl. BGH a.a.O.).

Der Zeuge D... hat das äußere Bild einer Entwendung bestätigt. Sein Gartengrundstück liegt gegenüber dem Wohnsitz des Zeugen O.... Er schilderte bei seiner Einvernahme vor dem Senat, dass er dort unter anderem Werkzeuge für seinen Betrieb lagere und sich im Sommer dort mehr aufhalte als zu Hause. Wann genau das Fahrzeug vor Antritt der Urlaubsreise des Zeugen O... abgestellt worden sei, wisse er nicht mehr. Das Auto sei jedoch in einer Parktasche direkt in der Nähe des Parkplatzes seines Autos abgestellt gewesen. Er könne daher positiv sagen, dass das Fahrzeug nach dem 25.09. und an den beiden Folgetagen zunächst da gestanden sei. Alles andere wäre ihm aufgefallen. Am 27.09.2017 sei ihm dann aufgefallen, dass das Fahrzeug nicht mehr da gestanden sei. Er habe dies bei seiner Rückkehr von der Arbeit bemerkt und habe danach den Zeugen O... angerufen. Dieser habe gesagt, dass er noch Kollegen fragen müsse, ob diese das Auto nutzen würden. Der Zeuge O... habe ihn am 28.09.2017 zurückgerufen und ihn gebeten, bei der Polizei den Diebstahl anzuzeigen. Der Zeuge wirkte auf den Senat glaubwürdig. Bis auf kleine Ungenauigkeiten hinsichtlich des Zeitpunktes der Feststellung des Verschwindens, die auf den langen Zeitraum seit dem Ereignis zurückgeführt werden können, blieb er in seinen Kernaussagen vor der Polizei, dem Landgericht und dem Senat konsequent und für den Senat überzeugend bei der Schilderung des Geschehens. Ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreites des Zeugen D... ist nicht ersichtlich.


Auf die Aussage und die Glaubwürdigkeit des Zeugen O..., der zumindest in weiten Teilen die Sachverhaltsdarstellung des Zeugen D... bestätigt hat, kommt es daher letztlich nicht mehr an. Er erklärte, dass er das Fahrzeug am 25.09.2017 am Haus abgestellt habe und am 26.09.2017 von B... nach T... geflogen sei. Zur Fahrt nach B... habe er ein anderes Fahrzeug genutzt. Der Zeuge D... habe ihn am 27.09.2017 über das Verschwinden informiert. Anders als der Zeuge D... schilderte der Zeuge O..., dass er keine Rücksprache mit Kollegen über die Nutzung des Fahrzeuges gehalten habe. Dies vermag der Senat nicht zu glauben, denn der Zeuge D... hat schon zeitnah nach dem Ereignis bei der Polizei geschildert, dass ihn der Zeuge am 28.09. zurückgerufen habe, um ihm mitzuteilen, dass kein anderer das Fahrzeug gefahren hat. Der Zeuge O... will auch von einem beabsichtigten Verkauf an die D... GmbH S... nichts gewusst haben. Im Hinblick auf die tatsächlich erfolgte Ummeldung des Fahrzeuges ist auch dies nicht glaubhaft. Eine plausible Erklärung, weshalb er keine Angaben gegenüber der Polizei gemacht habe, konnte er auch nicht abgeben. Er sei vom 25.11. bis 16.12.2017 in Neuseeland gewesen. Er wurde jedoch schon mit Schreiben vom 09.10.2017 zur Abgabe einer schriftlichen Aussage aufgefordert. Auch auf die Zeugenladung reagierte er nach seiner Rückkehr nicht, wie sich aus einem Vermerk vom 10.01.2018 der Polizei ergibt. Da die Aussage des neutralen Zeugen D... jedoch überzeugend war, kommt es die Glaubwürdigkeit des Zeugen O... nicht mehr an.

b) Der Beklagten ist der Beweis dafür, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht wurde, nicht gelungen. Auch ihr kommen Beweiserleichterungen zu Gute. Beweist sie konkrete Tatsachen, die die Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist, wird sie von der Leistung frei, wenn nicht der Versicherungsnehmer den vollen Beweis für den Diebstahl erbringt (vgl. BGH Urteil vom 13.12.1995 - IV ZR 54/95; Urteil vom 16.10.1996 - IV ZR 154/95; Beschluss vom 13.12.2017 - IV ZR 319/16 - juris).



Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Geschäftsführerin der Klägerin, der Prokurist der Klägerin oder der Zeuge O... den Diebstahl nur vorgetäuscht haben, sind nicht ersichtlich. Aus den feststehenden und bewiesenen Tatsachen lassen sich in der Gesamtschau keine ausreichenden Indizien dafür ableiten. Der Prokurist der Klägerin D... M... mag sich eines Betruges zu Lasten der Beklagten schuldig gemacht haben, indem er darüber getäuscht hat, dass seine Mutter Ursula M... noch am Leben ist und ein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin besteht, um geringere Prämien zahlen zu müssen. Dies steht jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Diebstahl. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die jährliche Laufleistung mit 27.000 km vereinbart worden war und diese überschritten worden wäre, weil bei Abschluss des Versicherungsvertrages zum 21.06.2017 der Kilometerstand 103.400 km und zum Zeitpunkt des Diebstahles 118.209 km betrug, legt dies ebenfalls den Verdacht für eine Betrug zu Lasten der Beklagten nahe, zumal der Kilometerstand bei Erwerb am 16.11.2016 50.050 km betrug und damit binnen 8 Monaten (bis zum 20.07.2017) ca. 50.000 km gefahren wurden. Dies bietet aber keinen Hinweis für einen vorgetäuschten Diebstahl. Der Umstand, dass das Fahrzeug wenige Monate vor der Entwendung auf die D... GmbH S... umgemeldet worden war, um das Fahrzeug gegebenenfalls zu verkaufen, ist für sich gesehen kein ausreichendes Indiz. Der Zeuge O... hat bei seiner Einvernahme angegeben, von einer beabsichtigten Veräußerung nichts gewusst zu haben. Ausweislich eines Aktenvermerks der Polizei vom 11.12.2017 (Anlage B 6) soll die Geschäftsführerin der D... GmbH S... gesagt haben, dass der Zeuge O... das Fahrzeug habe verkaufen wollen, weshalb das Fahrzeug umgemeldet worden war. Eine Aussage der Frau B... befindet sich allerdings nicht in den Ermittlungsakten. Es kann daher nicht festgestellt werden, wer aus welchen Gründen die Ummeldung veranlasst hat. Auch die Auslesung des Schlüssels hat keine Hinweise ergeben. Der Schlüsselsatz ist nach Auskunft der ... AG komplett und Nachschlüsselbestellungen lagen nicht vor (Anlage B 2). Eine Untersuchung des Schlüssels auf Gebrauchs-​, Abtast- und Einspannspuren erfolgte nicht. Die letzte Schlüsselnutzung wurde für den 25.09.2019 festgestellt und stimmt mit den Angaben des Zeugen O... jedenfalls insoweit überein. Der Umstand, dass die Klägerin am 20.06.2016 ein anderes Fahrzeug, das ihr Prokurist D... M... genutzt hat, als gestohlen gemeldet hat und diese Entwendung Gegenstand eines Rechtsstreites gewesen ist, ist ebenfalls kein ausreichendes Indiz. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich. Es mag auch sein, dass in Fällen eines vorgetäuschten Diebstahls, Dritte mit Zustimmung des Eigentümers das Fahrzeug über die Grenze bringen. Eine Tatbeteiligung der Geschäftsführerin oder des Prokuristen der Klägerin oder des Nutzers lässt sich jedoch nicht feststellen. Die Indizien genügen in der Gesamtschau nicht für die Annahme einer erheblichen Wahrscheinlichkeit, dass der Diebstahl vorgetäuscht wurde.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt § 3 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.

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