In der Kaskoversicherung ist das Feststellungsinteresse auch bei Streit um die Höhe der Entschädigung jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Versicherungsbedingungen ein Sachverständigenverfahren zur Streitbeilegung vorsehen; der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, bereits im Rechtsstreit zu erklären, ob er sich auf ein solches Verfahren einlassen will. |
unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Leipzig vom 26.03.2020 - 3 O 1868/19 - die Klage abzuweisen. |
die Berufung zurückzuweisen. |