1. | Die Automatisierung von Anhörungsvorgängen im Bußgeldverfahren rechtfertigt keine Abstriche vom Grundsatz der Aktenvollständigkeit im Verwaltungsverfahren zur Anordnung einer Fahrtenbuchführungspflicht. |
2. | Ein Ausdruck des Anhörungsbogens dürfte schon deshalb zum Inhalt einer vollständigen Akte gehören, weil dem Adressaten auf dem Anhörungsbogen Belehrungen erteilt werden, deren Inhalt unter anderem für das weitere der Bußgeldbehörde obliegende Vorgehen bedeutsam sein kann. |