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Durch die Normierung einer Verwaltungsgebühr für eine spezielle Amtshandlung nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber hinreichend zu erkennen gegeben, dass die mit dieser Amtshandlung anfallenden Verwaltungsaufgaben regelmäßig als abgegolten gelten. Nur in besonderen Einzelfällen, die sich insbesondere aufgrund ihrer Komplexität oder der besonderen Schwierigkeit von den zu entscheidenden Regelfällen in diesem Rechtsgebiet abheben, können Gutachterkosten als Auslagen gesondert neben der Gebühr erhoben werden.
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