1. | Die Beauftragung eines privaten Dritten mit der Erstattung eines Kurzgutachtens über betriebliche Daten eines Taxibetriebs durch die zuständige Genehmigungsbehörde im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen der (Wieder)Erteilung einer Taxigenehmigung ist keine gebührenauslösende Amtshandlung im Sinne des § 56 PBefG. |
2. | Die teilweise oder vollständige Externalisierung der Zuverlässigkeitsprüfung im Recht der Personenbeförderung verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. |
den Bescheid vom 25.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.6.2020 aufzuheben, soweit dort Kosten von mehr als 573,30 € festgesetzt worden sind. |
die Klage abzuweisen. |